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Urlaub aus dem Folgejahr zwangsweise nehmen?

S
schruppfeile
Jan 2018 bearbeitet

Folgender Sachverhalt : Den AG plant in diesem Jahr zwei zusätzliche Urlaurlaubstage zwischen den Festen. Der betreffende AN hat aber schon den kompletten Jahresurlaub genommen.

Nach meiner Auffassung hat der AG seiner Vertraglichen Pflicht nachzukommen und den AN die Arbeit zu ermöglichen.

Der AG erwägt nun auf die Urlaubstage des Folgejahres "vorzugreifen" .Dieses steht aber im Wiederspruch zum BUrlG §7 / 3 "der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden" Wie seht ihr das?

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Community-Antworten (8)

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Lexipedia

09.10.2013 um 13:59 Uhr

@schruppfeile Wenn der BR und der AG zusammen Betriebsurlaub für diese Zeit vereinbaren und der Mitarbeiter keinen Urlaub mehr hat, gibt es keinen Annahmeverzug durch den AG. Also entweder sich ruhig verhalten und das rechtswidrige Gewähren dulden oder unbezahlten Urlaub nehmen.

siehe: http://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/betriebsferien-zwischen-den-jahren-zwangsweise-in-urlaub-gesch_218_78196.html

P
Pjöööng

09.10.2013 um 14:18 Uhr

Zitat (Lexipedia): "siehe: http://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/betriebsferien-zwischen-den-jahren-zwangsweise-in-urlaub-gesch_218_78196.html"

Hmmm... dort finde ich nichts, was auf diesen Fall zutreffen würde. Möglicherweise meinst Du folgende Aussage: "Will der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub außerhalb der Betriebsferien nehmen und gibt der Arbeitgeber diesem Wunsch statt (worauf der Arbeitnehmer im Regelfall keinen Anspruch hat), ist damit die Beschäftigungpflicht abbedungen; der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entgelt, wenn der Arbeitgeber ihn während der Betriebsferien nicht beschäftigt."

Das trifft hier aber nicht zu! Es geht ja nicht darum, dass der AN gesagt hat "Chef, ich weiß ja, dass die Bude im Juli dicht ist, aber ich will mit meiner Holden im Februar vier Wochen nach Kenia und brauche da meinen Urlaub!", sondern darum, dass der AN bereits seinen Urlaub verbraucht hat, als dem Arbeitgeber einfällt, dass er noch zwei Tage Betriebsferien anordnen will. Damit entsteht ganz klar Annahmeverzug und dem AN ist die Arbeitszeit trotzdem zu vergüten.

S
seesee

09.10.2013 um 14:24 Uhr

Wenn ein BR das so kurzfristig mitmacht, dann sollte er in der Vereinbarung aber auch klären, dass die Mitarbeiter keinen Nachteil durch die Regelung haben dürfen. Vorgriff auf zukünftigen Urlaub wäre ein Nachteil, der dann untersagt wäre.

Falls kein BR vorhanden ist: in dem von Lexipedia angeführten Link steht auch: "Das sog. Betriebsrisiko, d. h. die Gefahr der unwirtschaftlichen Bezahlung von Arbeitnehmern, darf nicht durch einseitige Urlaubsanordnung abgewälzt werden."

C
Charlys

09.10.2013 um 15:13 Uhr

http://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/betriebsferien-zwischen-den-jahren-zwangsweise-in-urlaub-gesch_218_78196.html

Also Betriebsferien MÜSSEN zu Beginn des Jahres bekannt sein, festgelegt werden und es darf nur ein bestimmter Teil des Urlaubes genutzt werden. Beginn, damit der AN eben planen kann. Wenn nun der AG ggf auch mit dem BR hier später im lfd Jahr eine Regelung trifft, ist es das AG Risiko, wenn AN keinen Urlaub mehr haben. Vorgriff geht nicht wie auch keinen zwangsweisen unbetahlten Urlaub. Einzige Möglichkeit wäre ggf Überstundenabbau oder Abbau bestehender Gleitzeitguthaben, hier aber kein Minus es sein in der BV Gleitzeit wäre solches positiv geregelt.

G
gironimo

09.10.2013 um 15:31 Uhr

Vorgriff auf den (gesetzlichen) Jahresurlaub ist nicht möglich. Wenn es darüberhinaus noch tariflichen Urlaub gibt, wäre zu klären, ob da eine Möglichkeit besteht (mit Gewerkschaft klären).

Ansonsten würde ich ohnehin wegen der Kurzfristigkeit nur dann zustimmen, wenn der AG ein gewisses entgegenkommen zeigt (kleines Kompensationsgeschäft). Eher würde ich dem Ansinnen des AG aber negativ gegenüberstehen. Ich würde da auch auf die Jahresplanung verweisen.

H
Hoppel

09.10.2013 um 22:40 Uhr

@ Charlys

"Also Betriebsferien MÜSSEN zu Beginn des Jahres bekannt sein, festgelegt werden "

Das ist Unsinn! Es ist zwar empfehlenswert, geplante Betriebsferien vor Beginn der betrieblichen Urlaubsplanung bekannt zu geben, aber von MÜSSEN kann überhaupt keine Rede sein.

C
Charlys

09.10.2013 um 22:50 Uhr

Hoppel, ja es gibt keine gesetzliche Pflicht. Es heißt sollen. Nur das SOLL, SOLLEN gilt im Arbeutsrecht quasi wie muss. Wenn der AN seinen Urlaub verbraucht oder via Urlaubsliste verbucht hat und der AG vorher keinen Betriebsurlaub angemeldet hat, hat der AN im guten Glauben und mit Wissen des AG gehandelt, dann hat der AG das Risiko. Weitetes zum Thema ......http://www.gesamtmetall.de/gesamtmetall/meonline.nsf/id/DE_7_Anordnung_von_Betriebsurlaub_und_Werksferien und .....http://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/recht-personal/betriebsferien-muessen-fruehzeitig-angekuendigt-werden_56_65348.html. Auf keinen Fall muss der AN dann unbezahlten Urlaub nehmen und Vorgriff geht auch nicht.

P
Pjöööng

10.10.2013 um 00:43 Uhr

Zitat (Charlys): "Nur das SOLL, SOLLEN gilt im Arbeutsrecht quasi wie muss."

Das ist definitiv falsch! "Sollen" ist eben gerade kein "muss"!

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