W.A.F. LogoSeminare

Kündigung nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage, zwangsweise Freistellung

D
dreiviertel
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend an Alle,

Ich brauche Eure Hilfe. In unserer Firma gibt es morgen die 2. betriebsbedingte Kündigungswelle. Wir als BR wurden auch dazu angehoert. Nun wurde eine Anhörung nachgereicht. Es handelt sich um einen Mitarbeiter der bei der 1. Welle schon gekündigt wurde. Damals (DEZ 2008) wars sehr spektakulär, denn wie sich im nachhinein herrausstellte waren seine Sozialdaten die in der Anhörung standen falsch und somit auch die Sozialauswahl. So hat er nun auch die Kündigungsschutzklage gewonnen, und soll wieder an seinen Arbeitsplatz. Jetzt soll er sofort wieder betriebsbedingt gekündigt werden. Sein damaliger "Kontrahent" der in der 1. Welle an seiner Stelle gewesen wäre steht nun auch schon auf der Liste. So ist er nach der Sozialauswahl nun auch wirklich drann. Meine Frage: Da wir als BR noch keine Stellungnahme abgegeben haben (wir haben noch bis Freitag Frist) kann er nicht mehr morgen gekündigt werden. Das bedeutet er wird bis Mai arbeiten können. Kann der AG ihn fuer diese Zeit zwangsweise freistellen? Kann er als Einziger der Abteilung auf 100% Kurzarbeit gesetzt werden? (der Rest macht 30%) Wie kann unser BR ihm noch helfen?

Danke Euch schon mal

Gruss 3/4

6.02304

Community-Antworten (4)

E
Erwin

31.03.2009 um 00:30 Uhr

Wenn schon einmal solche Fehler begangen wurden, solltet ihr euch sofort Hilfe ins Gremium holen. Gerwrkschaft oder ggf. Sachverständige/ Anwalt

K
Konrad

31.03.2009 um 12:01 Uhr

Bei Stellenabbau Interessenausgleich + Sozialplan solltet ihr euch auskennen oder externe Hilfe von Gewerkschaft oder Rechtsanwalt holen. Es gibt zu Kündigungen auch Alternativen !!! Nach Ausspruch der rechtswirksamen Kündigung, könnte der AG eine Freistellung bei Fortzahlung der vollen Bezüge aussprechen. Bei Einführung und Regelung von Kurzarbeit seid ihr doch beteiligt, so eine Regelung ein Einzelner 100 % Kurzarbeit in der Abteilung wäre doch reine Willkür und wider spricht dem Kollektivgrundsatz.

D
dreiviertel

31.03.2009 um 22:54 Uhr

@Konrad

stimmt bei Kurzarbeit haben wir mitzureden. Was meinst Du aber mit Kollektivgrundsatz? Wörtlich verstehe ich Dich schon, nur, hat das einen rechtlichen Hintergrund?

Gruss 3/4

M
mic34

01.04.2009 um 12:01 Uhr

@3/4

also wenn ich das richtig verstehe, hat der Kollege eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Der AG wird die Kündigung dann fristgerecht aussprechen, nachdem die Anhörungsfrist verstrichen ist. Da frag ich mich wie er den Kollegen überhaupt in KUA schicken will, denn gekündigte MA sind von KUA ausgeschlossen.

Viell. hab ich da was falsch verstanden.

Gruß Mic34

Ihre Antwort