Erstellt am 13.12.2010 um 15:47 Uhr von rtjum
HAllo brlicher,
also
1. es gibt keinen festen Zeitraum. Wenn ich das richtig weiß sagt die Rechtsprechung "angemessener Zeitraum", was immer das ist, aber so ca. 2-4 Wochen
2. der AG wirds wohl so machen können es sei denn ihr habt einen TV der was anderes aussagt.
Also ab hin und eine BV mit dem AG machen indem genau diese Dinge geregelt werden.
gruß
rtjum
Erstellt am 13.12.2010 um 15:58 Uhr von wahlvst
..Urlaub muss bis zum 31.12. i.dR. angetreten werden. Also Blick ins Bundesurlaubsgesetz und ggf. TV
Erstellt am 13.12.2010 um 16:01 Uhr von Widder
zum Thema Uraub;
Urlaubsantrag genehmigen:
das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Regelung darüber, bis wann ein Arbeitgeber über einen Urlaubsantrag entschieden haben muss. Nach einhelliger Rechtsprechung wird allerdings verlangt, dass der Arbeitgeber „entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beauftragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70). Das Gericht hatte damals „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.
gängige Frist (14 TG), innerhalb derer entschieden sein muss.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main (Az.: 5 Ga 286/03), dass ein AN Anspruch auf eine zügige Entscheidung bzgl. seines Urlaubsantrags hat.
Zum Thema Verfall;
kläre uns doch bitte mal auf, was du mit Frist versäumt, Urlaub verfallen genau meinst.
Schau doch mal unter BUrlG §§ 1 ff
Erstellt am 13.12.2010 um 16:06 Uhr von Petrus
1. siehe rtjum
2. Ich würde aus dem BUrlG lesen: der ArbG muss (den Mindest-)Urlaub gewähren. Er hat dabei die Wünsche des ArbN zu berücksichtigen. Äußert der keine Wünsch (z.B. in Form eines Urlaubsantrags), würde ich als ArbGeb den Zeitpunkt der Urlaubsgewährung festlegen. Wenn der ArbN sich dann immer noch weigert, den Urlaub anzutreten, oder (auch mit Hilfe des BR) versuchen, dann doch noch eine ihm genehmere Lage des Urlaubs zu finden - dann hat Cheffe recht und darf sich freuen: Urlaub weg.
In §7(3) Satz 1 BUrlG steht eben: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt _und_genommen_ werden. Die folgenden Ausnahmen sind ja nicht einschlägig.
Erstellt am 13.12.2010 um 22:21 Uhr von wahlvst
eine BV kann kein höherwertiges Recht; hier das Bundesurlaubsgesetz, einschränken. Zu mindest nicht in dieser Form. Hier ist die BV rechtwidrig. Denn was ist in den Fällen wenn ANlänger AU sind, also gar nicht in der Lage sind Urlaub zu beantragen usw.
Beachtet auch die neue BAG/EuGH Entscheidungen.
Ich verstehe auch nicht wie ein BR eine solche BV mit solchen Einschränkungen für AN überhaupt abschließen kann.
Erstellt am 14.12.2010 um 12:48 Uhr von Widder
Die BV halte ich für rechtlich nicht haltbar, da ein klarer Verstoß gegen das BUrLG vorliegt.
Das mit den Antragsfristen ist ok, wenngleich 2 Termine reichen würden, da beide Seiten Planungssicherheit haben. Es kann aber nicht sein, das bei "Fristversäumniss" der Urlaub verfällt, siehe wahlvst.
Ist der Verfall in der BV "geregelt"?? Wenn nicht, gibt es auch keine unrechmäßige Fristversäumiss...