Zusatzurlaubstage für Freigestellte?
Hallo Zusmmen,
unser Team der Freigestellten kommt aus einem Bereich, in dem Schicht/Wechselschicht gearbeitet wurde. (TVÖD-K ) Dementsprechen sind für alle Zusatzurlaubstage entstanden.
Diese werden jetzt in der Freistellung nicht mehr gewährt.
die Frage: korrekt oder nicht korrekt??
AG sagt: Zu-Tage nur bei tatsächlicher Belastung, kein Schichtdienst mehr wegen Freistellung - keine Zu-Tage. BR sagt: Beanchteiligungsverbot, würde die BR-Mitglieder weiter in dem Bereich arbeiten, würden sie auch noch ZU-Tage erwirtschaften.
Kann jemand etwas zur Aufklärug beitragen?
Community-Antworten (5)
06.10.2023 um 15:23 Uhr
BRM dürfen aber auch nicht bevorteilt werden gegenüber den Kollegen die keine Schichtarbeit leisten.
06.10.2023 um 17:27 Uhr
Entfällt die zulagengewährende Tätigkeit, entfällt auch die Zulage, in diesem Fall die Urlaubstage.
"BR sagt: Beanchteiligungsverbot, würde die BR-Mitglieder weiter in dem Bereich arbeiten, würden sie auch noch ZU-Tage erwirtschaften."
Da wedelt der Schwanz mit dem Hund. Siehe Catweazle. Denn sie arbeiten in dem Bereich ja nicht weiter.
Vergleich:
BR arbeitet keine Schicht mehr = keine Zulage MA arbeitet keine Schicht mehr = keine Zulage
keine Benachteiligung des BR!
BR arbeitet keine Schicht mehr = Zulage MA arbeitet keine Schicht mehr = keine Zulage
Bevorteilung des BR!
06.10.2023 um 18:33 Uhr
Man arbeitet keine Schichten mehr, folglich weniger Belastung und will trotzdem die Zusatztage abgreifen, unverschämt!
06.10.2023 um 18:48 Uhr
Die Diskussion hatten wir schon mal.
Die Orientierung mit der Vergleichsgruppe der Schichtarbeiter ist erstmal nicht falsch, wenn man von dort aus unmittelbar in die Freistellung gegangen ist. Aber nur, so lange die Schichtarbeit in der Vergleichsgruppe auch geleistet wird.
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Schichtzulagen-auch-fuer-freigestellte-Betriebsraete~.html
06.10.2023 um 19:56 Uhr
Muschelschubser danke für den Link. Das klärt zumindes schon einmal Frage nach den Zulagen, die in € ausbezahlt werden. (Schicht/Wechselschicht)
Leitsatz aus dem genannten Urteil: "1. Wird ein Betriebsrat, an den bis dahin Schichtzuschläge gezahlt wurden, von der Arbeitspflicht vollständig freigestellt und werden an ihn die Schichtzuschläge in Form von Pauschalzahlungen weiter gewährt, so stellt dies keine unzulässige Begünstigung des Betriebsrats dar, auch wenn er sein Amt ausschließlich in der Tagesschicht ausübt (Abgrenzung zu BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 -)."
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