W.A.F. LogoSeminare

Zwangs-Zeitausgleich für BR-Vorsitzenden?

N
Nordlicht
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir sind ein 5-köpfiger Betriebsrat. Unser BV hat im Laufe das Jahres eine große Menge an Mehrarbeit angehäuft - vereinbart war mit dem AG, daß ein Großteil davon ausgezahlt werden sollte, der Rest sollte durch Zeitausgleich verrechnet werden. Nun verweigert der AG die Auszahlung und besteht darauf, daß der BV die Zeit komplett bis Jahresende abbummelt. Dies bedeutet eine Abwesenheit des BV (inkl. Resturlaub) von 7 Wochen. Unsere Betriebsvereinbarung ließe dies zu, allerdings halten wir eine 7-wöchige Abwesenheit des BV für unmöglich. Kann man dies als BR verweigern? Danke für Eure Hilfe Hilde17

1.01306

Community-Antworten (6)

G
gironimo

08.10.2013 um 12:11 Uhr

Durch BR Arbeit soll keine Mehrarbeit entstehen. BR Arbeit findet während der Arbeitszeit statt und der BR ist hierfür freizustellen. Offenbar gab es aber bei Euch im Betrieb eine mit dem AG abgestimmte Regelung. Und das auch noch in einer BV! Bemerkenswert. Wenn diese BV es zulässt, dass sich der BR selbst ausschaltet, würde ich diese BV umgehend kündigen und dem AG mitteilen, dass ab sofort BR-Arbeit wieder streng nach Gesetz abläuft - also während der Arbeitszeit und ohne Mehrarbeit.

Ansonsten würde ich als BRV einfach zur Arbeit kommen. Was will der AG dann tun?

C
Charlys

08.10.2013 um 12:13 Uhr

Das BetrVG, was bekannt sein sollte regelt dieses in § 37, 3 ganz klar und abschließend. 1. Mandatasarbeit findet GRUNDSÄTZLICH während der Arbeitszeit statt. Ist dieses aus BETIERLICHEN Gründen nicht möglich, ......§ 37,3.. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten....... also alles geregelt, eine Regelung per BV gibt es hier nicht. Ggf muss der BR/BRV klagen. ..... wichtig aber, macht ein BRM aus anderen oder Betriebsratsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit Mandatsaufgabe so ist dieses Freizeitverknügen.

C
Charlys

08.10.2013 um 12:14 Uhr

Wichtig auch, Mandatsarbeit macht nicht nur der BRV sondern das gesamte Gremium. Also sollten hier alle dieses tun.

N
Nordlicht

08.10.2013 um 12:24 Uhr

Ich glaube, Ihr habt die Frage nicht verstanden... Die Überstunden sind nicht durch die Betriebsratsarbeit entstanden, sondern durch die "normale" Arbeit des BV. Dies ist unbestritten. Es geht darum, ob es einen Ansatz gibt, die 7-wöchige Abwesenheit zu verhindern.

W
Watschenbaum

08.10.2013 um 12:31 Uhr

das grundlegende Problem ist doch hier, ob der AG frei entscheiden kann, ob und wieviel der Stunden er auszahlt bzw. abbummeln lässt

und da muß man eben schauen, was dazu genau vereinbart ist (Arbeitsvertrag/Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung)

andererseits, wenn nachweisbar vereinbart wurde, eine Mischung aus Auszahlung/Frei duchzuführen, ist der AG auch daran gebunden

U
Uller

08.10.2013 um 16:39 Uhr

Also wenn der AG meint der BRV soll abbummeln, dann ist es so. Aber wenn der BRV es als erforderlich ansieht trotzdem in die Firma zu gehen und während der üblichen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit zu machen, dann ist das auch so. Seit wann entscheidet der AG wann BR-Arbeit gemacht wird?

Ihre Antwort