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Feiertagsarbeit

T
Traudl
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen. 2 Mitarbeiter aus der Verwaltung waren an einem Feiertag auf Anweisung des Abteilungsleiters arbeiten. Die GF hat davon nichts gewusst und somit auch nichts beim BR beantragt. Die GF hätte das "gar nicht erst zugelassen" und der BR hätte das nicht genehmigt. Jetzt die Fragen: 1. Haben die 2 Kollegen anspruch auf die entsprechenden Zuschläge (TV vorhanden) usw.? 2. Was macht man da so generell? Den Abteilungsleiter abmahnen? Die GF fühlt sich jetzt genötigt etwas zu bezahlen was sie nicht wollte (nämlich das die 2 arbeiten gehen) und der BR fühlt sich etwas "übergangen". Gibt es tipps?

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Community-Antworten (9)

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gironimo Akzeptiert

08.10.2013 um 11:34 Uhr

man müsste im TV einmal genau lesen, was da steht. Aber sicherlich wird hier der BR erwähnt, um zu definieren, was Mehrarbeit im Sinne des Tarifes ist; nicht als Ausschlusskriterium.

Aus meiner Sicht: Fest steht, die Mehrarbeit wurde angeordnet und es handelte sich um Zeiten, denen der BR hätte zustimmen müssen. Der AN kann im Einzelfall ja gar nicht wissen, dass der Vorgesetzte seine Pflichten nicht erfüllt hat; vielmehr konnten die AN darauf vertrauen (Treu und Glaube), die Anordnung sei ordnungsgemäß erfolgt. Also ergibt sich daraus auch ein Anspruch auf die tarifliche Leistung.

G
gironimo

07.10.2013 um 18:20 Uhr

Der AG muss zahlen!!!! Da ja zwischen AG und BR vom Grundsatz her Einigkeit besteht, würde ich es bei mahnenden Worten belassen; nämlich dass der AG seine Vorgesetzten entsprechend schult, damit so etwas nicht noch einmal passiert und der AG entsprechende Organisationswege festlegt.

Ganz allgemein würde ich das Thema auch einmal auf einer Betriebsversammlung zur Sprache bringen. Also keine Arbeit ohne Zustimmung des BR an Feiertagen oder sonst wann außerhalb der üblichen Arbeitszeiten.

C
Charlys

07.10.2013 um 18:22 Uhr

Verlangt von der GF den Abteiler zu mindest zu ermahnen und für den Fall der Wiederholung weiter Maßnahmen anzudrohen. Der BR würde dann im Gegenzug auf ein Beschlussverfahren wegen Verletzung der MB vetzichten und auch darauf verzichten die zuständige Behörde wegen Verstoßvgegen das ArbZG zuninformieren. Auf keinen Fall nun einfach nur schmollen und weitetmachen.

K
Kulum

07.10.2013 um 18:27 Uhr

Echt? Ich würde (als AG) dem Abteilungsleiter irgendwas um die Ohren hauen. Gibt es denn für das Unternehmen überhaupt die generelle Erlaubnis an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten? Das Landesamt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit freut sich regelmäßig über selbstherrliche AG (der AG muss sich das Handeln seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen), die mal eben so das Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen außer Kraft setzen.

T
Traudl

07.10.2013 um 20:19 Uhr

@gironimo: warum muss der AG zahlen? Im TV steht das nur vom BR genehmigte Mehrarbeit bei den Zuschlägen berücksichtigt wird. Gibt es da noch ne Lücke? Das mit der Betriebsversammlung...na ja...der BR muss die Mitarbeiter meist vor sich selber schützen...is ja nicht so das sie gezwungen worden sind, eine gewisse freiwilligkeit war da schon da...Leider. @kulum: ja alles vorhanden

Aber jetzt mal fachlich gesehen: wie genau ist der Ablauf des Beschlussverfahrens? Regelt das der Anwalt oder muss der BR hier selber den AG rügen und mahnen?

A
AlterHase

07.10.2013 um 21:11 Uhr

@ Alle Hier einmal ein Urteil zur Sonn- und Feiertagsarbeit, und was ein AG darf und was nicht. Dürfte für alle Interessant sein.

BAG, 15.09.2009, 9 AZR 757/08

H
Hartmut

07.10.2013 um 21:52 Uhr

Hallo Traudl, der AG muss zahlen, weil gearbeitet wurde! Das Gehalt für die Feiertage einzubehalten, wäre eine (strafbewehrte) ungerechtfertigte Bereicherung. Ich denke, das steht auch nicht zur Debatte.

Zahlen würde ich als AG auch die Feiertagszuschläge, unabhängig davon, ob ich muss oder nicht. Dass nämlich Leute bei mir feiertags arbeiten müssen ohne tarifliche Zuschläge, will ich gar nicht die Runde machen lassen.

N
nicoline

07.10.2013 um 22:10 Uhr

Na, dann ist ja jedem AN am Besten zu raten, sich zu versichern, dass die Erlaubnis für Sonntags-/ Feiertagsarbeit vorliegt, möglichst mit schriftlichem Nachweis, dass der Abteilungsleiter weisungsbefugt ist, solche Arbeit anzuordnen und natürlich des schriftlichen Nachweises, dass der BR zugestimmt hat, um sicher zu gehen, dass er auch das bezahlt bekommt, was im TV steht. Wäre ja interessant zu wissen, wie viele AN in dm Betrieb genau wissen, was dazu im TV steht.

W
Watschenbaum

08.10.2013 um 12:19 Uhr

sehe ich auch so wie gironimo der AG muß sich das Verhalten seines Abteilungsleiters zurechnen lassen und bezahlen, inwiefern er ihn in Regress nehmen will, weil er anscheinend seine Kompetenzen überschritten hat, bleibt seine Sache ,oder ob der AG hier nur vordergründig Empörung heuchelt, um den BR zu beruhigen, bliebe auch noch offen............

der Ansprechpartner des BR ist der AG, nicht der Abteilungsleiter und der sollte, wenn man will, schriftlich darauf hingeweisen werden, zukünftig darauf zu achten, daß von seinen Vorgesetzten keine mitbestimmungswidrigen Anordnungen in Bezug auf die Arbeitszeiten erteilt werden, anderenfalls man ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren mit Androhung von Ordnungsgeld einleiten wird

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