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Überlastung

P
Pitchen
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kollegen, ich hatte bisher noch nie mit dem Thema Betriebsrat zu tun, alledings wurden unsere Kollegen vom bisherigen Betriebsrat verraten und verkauft, daher kam es zu einer Neuwahl und ich bin im BR gelandet. Ich hoffe einfach das ich hier wichtige Informationen bekommen kann. Ich habe jede Menge Fragen, eine ist für mich persönlich allerdings im Moment aktuell. Ich arbeite im Rettungsdienst und ich habe in den letzten 13 Tagen 125 Stunden Dienst gehabt, dabei war ein freier Tag, ich kann es nicht mehr mit meinem Gewissen vereinbaren so übermüdet meinen Job zu machen. Ich war zum Schluss froh mit meinem PKW heil nach Hause zu kommen. Gibt es Arbeitszeitbegrenzungen? Wir fahren immerhin mit Blaulicht und Martinshorn durch die Gegend und haben es anschließend auch mit Notfällen zu tun. Eine Überlastungsanzeige stelle ich in Zukunft sowieso, aber ich brauche auch rechtliche Rückendeckung.

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Community-Antworten (27)

M
metallica

05.10.2013 um 02:13 Uhr

Die maximalen Arbeitszeiten sind im Arbeitszeitgesetz geregelt, von dem auch kein Vertrag oder eine Vereinbarung abweichen darf. Danach ist die maximale Arbeitsdauer 10 h + Pausen (mit eventuellen Abweichungen nach oben für Bereitschaft o.ä.), wenn innerhalb der nächsten 6 Monate ein Ausgleich auf 8 h/ 6 Tage geschaffen wird. Bei 125 h in 12 Tagen pendelst du an der Obergrenze dieser Zeit, zu einer genaueren Einschätzung bräuchte man die exakte Verteilung. Stellt diese Anhäufung eine Ausnahme wegen bspw. Krankheit eines Kollegen dar oder ist das eher die Regel?

G
gironimo

05.10.2013 um 10:16 Uhr

Du solltest Dich mit dem Arbeitszeitgesetz auseinandersetzen. Da findest Du viele Antworten. Zu beachten wären eventuell abweichende tarifliche Regelungen.

Wir beantworten hier gerne jede Menge Fragen. Allerdings solltest Du unbedingt auch Seminare für die Betriebsratsarbeit besuchen..

W
Watschenbaum

05.10.2013 um 10:38 Uhr

wenn man bedenkt, daß alleine nach ArbZG manchmal bis zu 19 Tage am Stück möglich wären, würde ich hier doch eher mal die Mitbestimmungsrechte des BR beim Dienstplan als rechtliche Grundlage bemühen

K
Kölner

05.10.2013 um 12:47 Uhr

Vor allem: Wir reden über den RD...!

H
Hartmut

05.10.2013 um 20:39 Uhr

Hallo pitchen, gironimo hat schon alles Rechtliche gesagt. Ich möchte dich noch bitten, dir klarzumachen, dass du nicht einfach im BR "gelandet" bist, wie du schreibst. Sondern du hast dich zur Wahl gestellt, oder? Und die Kollegen haben dich gewählt, dir Vertrauen ausgesprochen und Verantwortung gegeben. Mache dir klar, dass du fortan vorrangig (!) BR-Arbeit leisten wirst, zum Wohle deiner Kollegen. Lerne das BetrVG kennen, lerne aber auch und vor allem, auch mal Nein (zum Blaulichteinsatz) zu sagen. Für viele ist Nein zu sagen die schwerste Lektion von allen. Viel Glück! :)

A
AlterHase

06.10.2013 um 00:32 Uhr

@ pitchen

Schau dir einmal dieses Urteil einwenig genauer an „BAG, 24.01.2006, 1 ABR 6/05“

Und wer rechnen kann, hört dann vielleicht auch mit dem Blödsinn der 19 Tage Arbeiten am Stück endlich auf.

Nachtrag.

Auch dieses Urteil dürfte hier von Interesse sein: EuGH, 25.11.2010, Rs. C-429/09

A
AlterHase

06.10.2013 um 01:02 Uhr

@ Alle

Und wer jetzt immer noch mit seinem Taschenrechner kämpft und weiterhin versucht, die max. möglichen Arbeitstage am Stück zusammen zu bekommen, schaut einfach hier einmal nach:

RICHTLINIE 2003/88/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

Artikel 5 Wöchentliche Ruhezeit

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird.

Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von 24 Stunden gewählt werden.

Komplett nachzulesen hier: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:299:0009:0019:de:PDF

W
Watschenbaum

06.10.2013 um 09:45 Uhr

Alter Hase, wnn du die Urteile mal verstehen würdest, die du hier in den Raum wirfst, wäre schon viel geholfen

z.b. deine vielzitierten EU-Richtlinien mögen ja wünschenswert und richtig sein, aber :

Dementsprechend scheidet im Verhältnis privater Rechtsträger zueinander eine Inanspruchnahme von Rechtspositionen unmittelbar auf Grund von Richtlinien ohne deren Umsetzung in nationales Recht grundsätzlich aus. BAG, Beschluss vom 24. 1. 2006 - 1 ABR 6/05

momentan gestattet "nationales Recht" (ArbZG) in bestimmten Konstellationen bis zu 19 Tage am Stück zu arbeiten

H
Hoppel

06.10.2013 um 09:50 Uhr

@ Hartmut

"Lerne das BetrVG kennen, lerne aber auch und vor allem, auch mal Nein (zum Blaulichteinsatz) zu sagen. "

Du hast doch wohl ´nen Knall! Wenn ein AN im Rettungsdienst seinen Dienst antritt und bei einen Notfall NICHT ausrückt, gibt es dafür nur einen legitimierenden Grund >> akute Erkrankung nach Aufnahme der Tätigkeit und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit!!!

Abgesehen davon schocken mich 125 Stunden in 13 Tagen nicht wirklich. Nicht bekannt ist z.B. wieviele Stunden davon auf Bereitschaftsdienste entfallen. Zufälligerweise befindet sich mein Büro über einer Rettungswache ... da gibt es Tage, an denen man die Mannschaft kaum zu Gesicht bekommt. Im Regelfall können sich die Rettungsassistenten aber zwischen Einsätzen regenerieren ... Soll aber nicht bedeuten, dass die Bereitschaft sofort einsatzfähig sein zu müssen, nicht belastend ist!

@ pitchen

Willst Du etwas an Deiner persönlichen Situation ändern oder geht es womöglich auch um die Belange Deiner KollegInnen? Mir kommt es etwas spanisch vor, dass Du erst als BRM über rechtliche Rahmenbedingungen bishin zu einer Überlastungsanzeige nachdenkst und das vor allen Dingen nur auf Deine Person beziehst! Willst Du etwas an Deiner persönlichen Situation ändern oder geht es womöglich auch um die Belange Deiner KollegInnen?

Könnte es sein, dass Du ganz einfach ausgelaugt bist und eine Auszeit brauchst?

Außerdem wird es doch einen Tarifvertrag geben, in welchem Eure Arbeitszeiten geregelt sind. Oder?

H
Hartmut

06.10.2013 um 10:31 Uhr

Büro über der Rettungswache .. ach so, ok, dann sei dir die Hoppel-typische Stellungnahme ausnahmsweise verziehen. :)

Inhaltlich bleibt es aber dabei, die BR-Arbeit geht vor. Der Gesetzgeber macht keine Ausnahme, auch nicht für Rettungssanitäter. Selbstverständlich darf er einen einmal angetretenen Rettungsdienst nicht verweigern. Aber als BR muss man lernen - und ich halte das für die schwerste Lektion - dem AG auch mal klar zu machen, dass man für den Dienst seltener zur Verfügung stehen wird als bisher. Hilft alles nichts.

H
Hoppel

06.10.2013 um 13:04 Uhr

@ Hartmut

Ich war derart erbost, dass Du mal eben so lapidar " Lerne das BetrVG kennen, lerne aber auch und vor allem, auch mal Nein (zum Blaulichteinsatz) zu sagen." in den Raum geworfen hast, dass ich meinen eigentlichen Kritikpunkt an Deiner Antwort unterschlagen habe.

Lerne doch endlich mal, Fragen zu lesen und zu verstehen! BR-Arbeit ist ÜBERHAUPT NICHT DAS THEMA, sondern es geht um lange Arbeitszeiten und Überlastung!

"Aber als BR muss man lernen - und ich halte das für die schwerste Lektion - dem AG auch mal klar zu machen, dass man für den Dienst seltener zur Verfügung stehen wird als bisher. Hilft alles nichts."

Auch das ist doch der größte Unsinn überhaupt! Seit wann ist ein BRM berechtigt, dem AG mitteilen zu dürfen, dass es für "Dienste" nur noch seltener zur Verfügung steht? Zumal erforderliche BR-Arbeit grundsätzlich WÄHREND der Arbeitszeit zu leisten ist.

Gerade in einem solch sensiblen Bereich müssen Ausfallzeiten für den AG planbar sein und er darf nicht von einem plötzlichen "Nein" überrascht werden.

In diesem Sinne wünsche ich selbst Dir keinen akuten Notfall, in welchem die schnellstmögliche Versorgung deshalb nicht gewährleistet ist, weil z.B. der RTW-Fahrer mal eben "Nein" zu einem Einsatz gesagt hat ...

Ich hör jetzt besser auf ...

A
AlterHase

06.10.2013 um 15:00 Uhr

@Watschenbaum

Bei allem Respekt. Aber wer hier Urteile nicht richtig lesen kann, ist wohl eindeutig. Zumindest in diesem Fall.

„momentan gestattet "nationales Recht" (ArbZG) in bestimmten Konstellationen bis zu 19 Tage am Stück zu arbeiten“

Das ist total daneben und mit nichts zu belegen.

Das Urteil des EuGH, 25.11.2010, Rs. C-429/09 scheinst Du entweder nicht gelesen oder wenn doch, nicht verstanden zu haben.

Gleiches scheint für das bereits von mir eingestellte und von Dir hier zitierte BAG-Urteil zu gelten.

Und was die Richtlinien betrifft, so solltest auch Du eigentlich Wissen, was sie bedeuten. In sämtlichen hier Angegebenen, auch in dem von Dir genannten, wird darauf Bezug genommen.

Und dass unser ArbZG nicht so ganz EU-konform ist, wie es eigentlich sein sollte, belegen ja nicht nur div. Klagen vor dem EU-Gericht. Hierüber streiten ja nicht nur die Politiker. Auch in der Literatur ist dies ein stetiges Thema.

Auch kann aufgrund rein theoretischer (rechnerischer) Möglichkeiten bezüglich der in § 10 ArbZG genannten Ausnahmen, nicht auf nun auch gesetzlich mögliche Arbeitstage bis ins Unendliche abgestellt werden.

Hier hat auch das BAG bereits im Jahr 2005 div. Grundsätze aufgestellt. BAG, 24.02.2005, 2 AZR 211/04 Randnr. 23 aa)

Bis zum heutigen Tage wurde dieses auch in einer Reihe weiterer Verfahren des BAG so gesehen.

Interessante Aspekte zum ArbZG und deren Umsetzung, besonders zu den Ausnahmeregeln, gibt es hier zu sehen: http://www.arbeitsschutz.nrw.de/pdf/themenfelder/durchfuehrung_arbzg_030308.pdf


„Dementsprechend scheidet im Verhältnis privater Rechtsträger zueinander eine Inanspruchnahme von Rechtspositionen unmittelbar aufgrund von Richtlinien ohne deren Umsetzung in nationales Recht grundsätzlich aus.“

Ist echt eine feine Art, sich immer nur die Passagen rauszusuchen die nur für sich gelesen, den Eindruck erwecken, hier vollkommen im Recht zu sein. Wenn Du schon hier Auszüge aus einem Urteil einstellst, dann unterschlage bitte nicht die, die belegen, dass es nicht so eindeutig ist, wie hier suggeriert wird.

Und was passieren kann, wenn man dann deinem missverständlichem Auszug folgt, da komplett aus dem Zusammenhang gerissen, kann im angegeben EU-Urteil nachgelesen werden.

N
nicoline

06.10.2013 um 15:09 Uhr

Wenn ein AN im Rettungsdienst seinen Dienst antritt und bei einen Notfall NICHT ausrückt, gibt es dafür nur einen legitimierenden Grund >> akute Erkrankung nach Aufnahme der Tätigkeit und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit!!! Du bist also der Meinung, dass ein RD MA , so er denn BR ist und gerade BR Arbeit verrichtet, diese stehen und liegen lassen muß, zum Einsatz fährt, und danach dann weiter BR Arbeit macht?

Nicht bekannt ist z.B. wieviele Stunden davon auf Bereitschaftsdienste entfallen. Auch, wenn BD u.U. eine niedrigere Arbeitsbelastung haben kann als Regelarbeitszeit gehört er arbeitszeitrechtlich (nicht vergütungsrechtlich) voll zur Arbeitszeit und wird zudem sehr oft mißbraucht. Häufig leisten Rettungssanitäter jedoch gar keinen BD sondern Arbeitsbereitschaft und auch die ist vollumfänglich als Arbeitszeit zu rechnen.

"Aber als BR muss man lernen - und ich halte das für die schwerste Lektion - dem AG auch mal klar zu machen, dass man für den Dienst seltener zur Verfügung stehen wird als bisher. Hilft alles nichts."

Mit diesem Satz wollte Hartmut, nach meinem Verständnis, wohl nur ausdrücken, dass der AG sich darauf einrichten muss, dass BR Arbeit anfällt und man deswegen u.U. nicht mehr für alle Einsätze zur Verfügung steht.

*dass Du erst als BRM über rechtliche Rahmenbedingungen bishin zu einer Überlastungsanzeige nachdenkst und das vor allen Dingen nur auf Deine Person beziehst! *

Könnte es vielleicht sein, dass das genau damit

allerdings wurden unsere Kollegen vom bisherigen Betriebsrat verraten und verkauft,

etwas zu tun hat? Bist Du nicht etwas vorschnell mit Deiner negativen Vermutung?

Ich hör jetzt besser auf ... ja, find ich auch besser, obwohl......, jetzt wird es sicher nicht lange dauern und Du machst doch wieder weiter.

P
Pitchen

06.10.2013 um 18:20 Uhr

Erst mal vielen Dank für Eure Antworten. Es ist ja nicht so, das ich ungern BR MItglied bin, ich habe mich bewusst wählen lassen und werde mich auch knallhart den Aufgaben stellen und Lehrgänge besuchen. Dieses Arbeitszeitproblem betrifft ja auch nicht nur mich persönlich, sondern ist bei uns allgemien üblich.Um bei der Diskusion eines klar zu stellen, es gibt wohl im Rettungsdienst kaum jemanden der nicht alles stehen und liegen lässt wenn es darum geht jemanden zu helfen. Ich bin nur einfach der Meinung, das man nicht völlig übermüdet diesen Job machen kann. Klar, wir haben auch Stunden die unter "Bereitschaft" laufen, aber mal liegt man lang und wartet auf den nächsten Einsatz und mal geht es den ganzen Tag rund. Und wer glaubt dieses "langliegen" ist Erholung pur, der ist im Irrtrum,

N
Nubbel

06.10.2013 um 18:36 Uhr

dann solltet ihr euch als erstes mit der genehmigung der dienstpläne beschäftigen

W
Watschenbaum

06.10.2013 um 19:49 Uhr

AlterHase "„momentan gestattet "nationales Recht" (ArbZG) in bestimmten Konstellationen bis zu 19 Tage am Stück zu arbeiten“ Das ist total daneben und mit nichts zu belegen."

so so........... erzähl das mal den Leuten in der Gastronomie, Bewachung und überall, wo 7-Tage die Woche gearbeitet wird, und kein Tarif-oder Arbeitsvertrag existiert, der andere Regelungen enthält

es geht nur darum, was laut ArbZG , und das ist nunmal unser nationales Recht, möglich wäre

Mo-Di-Mi-Do-Fr-Sa-So-Mo-Di-Mi-Do-Fr-Sa-So-Mo-Di-Mi-Fo-Fr 19 Tage der folgende Samstag wird als Ersatzruhetag gem. § 11 Abs. 3 ArbZG für Beschäftigung am ersten Sonntag benötigt

und jetzt nenn mir einen § in irgendeinem deutschen Gesetz, der eine solche Konstellation ( ab und an, man muß ja den Durchschnitt von 48 Std/Woche im Vergleichszeitraum 1 Jahr/6 Mo etc. einhalten) verbietet

ohne auf noch nicht umgesetzte EU-Rechtsprechung oder Artikel auszuweichen

N
nicoline

06.10.2013 um 19:49 Uhr

dann solltet ihr euch als erstes mit der genehmigung der dienstpläne beschäftigen und davor mit dem Arbeitszeitgesetz mit Kommentar und, wenn denn einer angewendet wird, mit dem TV.

N
nicoline

06.10.2013 um 19:54 Uhr

rein arbeitszeitgesetzlich ist noch mehr möglich:

http://www.arbeitsrecht.de/forum/betriebsraete/211508-rolltage-2.html

P
pillepalleTR

06.10.2013 um 20:52 Uhr

Kleines Ratespiel für alle: wie schafft man es, sogar 32 Tage am Stück zu arbeiten - und das sogar ganz legitim?

N
nicoline

06.10.2013 um 21:37 Uhr

pillepalleTR So, wie es in meinem eingestellten Link angegeben wird.

P
pillepalleTR

06.10.2013 um 21:48 Uhr

Ja, hast Recht, nicoline. An die Berechnung, auf die ich hinaus wollte, kam ich erst, nachdem ich die weiteren Beiträge in deinem Link aufgeklickt habe. Manchmal sollte man halt sorgfältiger lesen;)

H
Hartmut

07.10.2013 um 00:55 Uhr

pitchen, du siehst das richtig, nämlich dass man völlig übermüdet im Dienst keine große Hilfe ist, sondern selbst zur Gefahr werden kann. Am Steuer des Einsatzwagens zum Beispiel. Deshalb bitte, um es nochmal zu sagen: Mache im Vorfeld mit deinem Chef feste Zeiten aus, in denen du BR-Arbeit machst. Er muss dich dann ersetzen. Indem du cool bleibst und z.B. eine gute neue BV vorbereitest, erreichst du langfristig viel mehr für deine Kollegen als jemand, der bei Alarm irgendwo übermüdet rumhoppelt. Viel Glück!! :)

A
AlterHase

07.10.2013 um 22:51 Uhr

@ Watschenbaum

Antwort zu MT 220048

„Mo-Di-Mi-Do-Fr-Sa-So-Mo-Di-Mi-Do-Fr-Sa-So-Mo-Di-Mi-Fo-Fr 19 Tage der folgende Samstag wird als Ersatzruhetag gem. § 11 Abs. 3 ArbZG für Beschäftigung am ersten Sonntag benötigt“

Dies ist Gottseidank eine Milchmädchenrechnung und leider auch ein gemeingefährlicher Irrtum…

Das ArbZG ist ein sogenanntes Schutzgesetz und kein Strafgesetz. Gottseidank auch kein Vorteilsgesetz für einen AG.

Leider wird hier oft beim Lesen von Gesetzen nur das gelesen, was einem gerade ins Konzept passt. Hier wird zum Beispiel der Absatz 4. wohl komplett übersehen.

(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Das bedeutet in diesem Fall, dass direkt nach einer Sonntagstätigkeit eine Ruhezeit nach § 5 anliegt. An diese schließt dann nahtlos der Ersatzruhetag an. Und nur wenn Gründe des letzten Halbsatzes des Abs. 4 vorliegen, besteht die Möglichkeit diese bis spätestens vor Ablauf des Zweiwochenzeitraums zu gewähren.

Der Zweiwochenzeitraum ist hier eine Ausnahmeregelung. Er soll hier dazu dienen, es dem AG zu ermöglichen, sich auf die dann zwangsläufige Freistellung vorzubereiten. Hier werden aber so strenge Maßstäbe angelegt, dass es in der Regel wohl nur sehr selten vorkommen wird.

Aber selbst wenn es vorkommen sollte, bedeutet es nicht, dass am darauffolgenden Sonntag erneut, ohne vorher einen Ersatztag gehabt zu haben, gearbeitet werden darf. Hier wäre ja dann auch für diesen Tag ein Ersatztag fällig. Also mittlerweile zwei.

Wenn man diese Rechnerei so weiterspielt, wäre dann das kommende Wochenende frei und somit auch die Ersatztage gewährt. Diese zählen ja auch nicht zusätzlich, wie vielleicht angenommen wird, sondern sind einfach nur freie Tage anstelle eines Sonntags.

Jetzt haben wir drei Wochen am Stück gearbeitet und zwei Tage freigehabt. Sollte dies rechtlich möglich sein, können ja jetzt die nächsten drei Wochen beginnen. Ob dies im Sinne des Gesetzgebers ist, darf wohl bezweifelt werden. Mit einem Gesundheitsschutz hat es dann auch wenig zu tun.

Da es sich hier aber um eine Ausnahmeregelung handelt, ist sie auch nur im Ausnahmefall anzuwenden. Das BAG geht hier auch davon aus, dass es auch nur in Notfällen anwendbar ist. Grundsätzlich kann es nicht gelten da es in der Regel vorab planbar ist.

Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, ohne vorher einen Ersatztag erhalten zu haben, erneut 7 Tage am Stück zu arbeiten.

D. h. unabhängig von der zwei Wochen Regelung – die gilt nur bei einem auszugleichenden Sonntag – muss spätestens am Samstag vor dem nächsten zu arbeitenden Sonntag, ein Ersatztag genommen werden. Das wären dann Max. 12 und nicht 19 Tage.

Aber auch dieses ist nicht möglich, da es den Grundsätzen des Gesundheitsschutzes widerspricht.

Warum dies so ist, spare ich mir hier jetzt, da ich hier ja auch keine Bücher schreiben will. Außerdem sollte ja auch noch Raum für eigene Nachforschungen bleiben.

Die Grundsätze hierzu können auch den nachstehend aufgeführten Urteilen entnommen werden.

EuGH, 05.10.2004, C 397/01 EuGH, 05.10.2004, C 403/01 EuGH, 01.12.2005, C 14/04 EuGH, 14.10.2010, C-243/09

BAG, 23.03.2006, 6 AZR 497/05 Randnr.16 BAG, 13.07.2006, 6 AZR 55/06 Randnr. 10

Und weitere…..

In diesem Sinne.....

W
Watschenbaum

08.10.2013 um 11:12 Uhr

In diesem Sinne.....

hast du eben meine mögliche 19er Konstellation nicht zum Einstürzen gebracht, was zu erwarten war, obwohl du wieder recht viel geschrieben hast, was auch zu erwarten war,

sei´s drum.............

A
AlterHase

12.10.2013 um 19:19 Uhr

Ich habe auch nicht vor, hier irgendetwas zum Einstürzen zu bringen. Von mir aus bleib bei deinen Fantastereien.

Ich finde es aber traurig, dass gerade gestandene Betriebsräte die ansonsten ja oftmals recht Sinnvolles von sich geben, hier einen derartigen Quatsch verbreiten den dann weniger bewanderte vielleicht auch noch als korrekt ansehen.

Nachstehenden Links dürften hier auch noch sehr passend zum Thema sein und sind es wert, sie sich einmal genauer anzusehen.

Hier einmal ein paar Ansichten des Verfassungsgerichts zu diesem Thema: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040609_1bvr063602.html http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20091201_1bvr285707.html

Wie die Politik (hier die SPD) darüber denkt, ist nachfolgendem Link zu entnehmen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/143/1714379.pdf

Und hier die Ansicht der Bundesregierung: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/144/1714469.pdf

Hier auch noch etwas Interessantes zu den Ausgleichstagen und (was ja auch noch passt) zu der Wirkung und Anwendung von EU-Richtlinien: VG Köln • Urteil vom 22. November 2012 • Az. 1 K 4015/11 https:openjur.de/u/589203.html

Zumindest für mich ist dieser Thread hiermit beendet.

In diesem Sinne……

W
Watschenbaum

12.10.2013 um 20:17 Uhr

"Zumindest für mich ist dieser Thread hiermit beendet."

Na endlich du scheinst nicht die geringste Ahnung zu haben, was im Arbeitsleben alles so abläuft, außerhalb deiner Branche und Tellerrandes..... und per geltenden Gesetzen/Tarifen auch möglich wäre/ist........... egal, mit was du hier rumwedelst (jetzt auch noch Bundesverfassungsgericht)

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