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Überlastungsanzeige - Mitbestimmungsrecht BR

P
Passat
Nov 2016 bearbeitet

Hallo!

Unser Arbeitgeber hat uns gestern mitgeteilt, das er mittels seines Direktionsrechtes eine verfahrensanweisung zum Gebrauch von Überlastungsanzeigen an die Mitarbeiter herausgeben will. Dabei will er den Sinn nur auf Haftunsentlastung des Meldenden und auf die Gefahrenabwehr (Hinweis auf org. und strukturelle Mängel) begrenzen. An einer Mitteilung über die Situation der Mitarbeiter (Gesundheit; Überlastung, Streß) ist er nicht interessiert! Denn "Überlastung ist subjektiv" Jetzt sind wir aber der Meinung, er kann gar keine Verfahrensanweisung herausgeben, da dem Betriebsrat ein Mitbestimmuhngsrecht nach § 87 Abs 1 Nr 1 und 7 vorliegt. Ist das richtig? Wie läuft so was anderswo?

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Community-Antworten (1)

G
gironimo

12.07.2012 um 11:24 Uhr

Bei dem Meldeverfahren (wer an wen und wie) würde ich eine Frage der Ordnung im Betrieb sehen (also § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG). Wird ein Formular benutzt käme noch Mitbetimmung bei Personalfragebogen hinzu. Wenn das Ganze online laufen soll natürlich beim 87er auch noch "technische Einrichtungen".

Also ich denke, Ihr habt genug in der Hand, um ins Gespräch zu kommen.

Außerdem habt Ihr ja auch ein Initiativrecht und könnt etwas fordern, was der AG (noch) gar nicht will.

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