Hallo!

Unser Arbeitgeber hat uns gestern mitgeteilt, das er mittels seines Direktionsrechtes eine verfahrensanweisung zum Gebrauch von Überlastungsanzeigen an die Mitarbeiter herausgeben will. Dabei will er den Sinn nur auf Haftunsentlastung des Meldenden und auf die Gefahrenabwehr (Hinweis auf org. und strukturelle Mängel) begrenzen.
An einer Mitteilung über die Situation der Mitarbeiter (Gesundheit; Überlastung, Streß) ist er nicht interessiert! Denn "Überlastung ist subjektiv"
Jetzt sind wir aber der Meinung, er kann gar keine Verfahrensanweisung herausgeben, da dem Betriebsrat ein Mitbestimmuhngsrecht nach § 87 Abs 1 Nr 1 und 7 vorliegt. Ist das richtig? Wie läuft so was anderswo?