Erstellt am 01.10.2013 um 19:18 Uhr von AlterHase
@Blondie
Eigentlich ja. Er kann aber durchaus versuchen es nicht zu tun.
In den meisten Fällen dürfte er hier auch Erfolg haben.
Da solche Forderungen nicht im arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht, sondern vor dem Insolvenzgericht im Rahmen der Insolvenzordnung - stark abhängig vom jeweiligen Stand der Insolvenz - durchgesetzt werden müsste, könnte dies schon durch Zeitablauf unmöglich werden.
Wenn der Betrieb dann wieder erwarten doch weitergeführt wird, müsste dieser Anspruch beim Sozialgericht geltend gemacht werden. Wie lange dies dann dauern kann, dürfte die Dauer des unten angeführten Verfahrens ja belegen.
Hier gibt es allerdings noch viele weitere Hemmnisse und Möglichkeiten, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Nicht ganz unwichtig ist hier auch, was letztlich bei der Insolvenz herauskommen soll oder kommt. Wird der Betrieb in anderer Form weitergeführt, ganz aufgelöst oder gar veräußert. Auch ob es bereits einen Sozialplan gibt, ein Interessensausgleich oder Ähnliches stattgefunden hat, ist hier von Bedeutung.
Ergo, so pauschal lässt sich das nicht sagen. Hierzu bedarf es schon einer genauen Kenntnis der Umstände.
Klar ist aber, dass ein rechtlicher Anspruch besteht.
Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis. Zum Arbeitsentgelt zählen alle Geld- und Naturalleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis als Gegenwert für die von ihr oder von ihm geleistete Arbeit oder als Ersatz der ihr/ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung entstandenen (ggf. pauschal vergüteten) Auslagen zu beanspruchen hat. Auch Leistungen, auf die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in Fällen nicht geleisteter Arbeit (z.B. bei Urlaub, Krankheit, Freistellung) Anspruch hat, können Arbeitsentgelt in diesem Sinne sein.
Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis liegen nur vor, wenn sich der ihnen zugrunde liegende Rechtsanspruch aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages (auch des faktischen Arbeitsverhältnisses), den diesem zugrunde liegenden Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen oder aufgrund arbeitsrechtlicher gesetzlicher Bestimmungen ergibt.
http://openjur.de/u/169738.html
Hier geht es zwar vordergründig um einen Anspruch auf Reparaturkostenersatz, aber auch um grundsätzliche Feststellungen zum Arbeitsentgelt während einer Insolvenz.