Erstellt am 07.07.2022 um 07:55 Uhr von Relfe
Wenn der AG KUG nicht beantragen will ist das doch erstmal gut für euch.
Dann muss er euch Vertragsgemäß beschäftigen oder er kommt in Annahmeverzug.
Wo siehst Du das Problem? stehen Kündigungen an?
Erstellt am 07.07.2022 um 13:24 Uhr von Stellv. BV
Angeblich besteht bei einem unserer Kunden die Vertragsunterzeichnung noch aus, da der Vertrag am 31.12.2022 endet, und wenn man jetzt Kurzarbeit beantragen würde, und die bekommen den Vertrag nicht verlängert, müssten man das Geld zurückzahlen und die Mitarbeiter kündigen, was ich nicht glaube, der Kunde hat jedes mal den Vertrag verlängert.
Ob Kündigungen anstehen weis ich nicht, bis jetzt haben wir keine Kenntnis darüber.
Erstellt am 07.07.2022 um 21:28 Uhr von EDDFBR
"und wenn man jetzt Kurzarbeit beantragen würde, und die bekommen den Vertrag nicht verlängert, müssten man das Geld zurückzahlen und die Mitarbeiter kündigen,"
Das ist in dieser Verknüpfung Unfug. Kurzarbeit wird beantragt, wenn es einen Ausfall an Arbeit gibt. Da der Vertrag mit dem Kunden am 31.12.2022 endet (nach momentanem Stand) ist bis dahin wohl genug Arbeit da, oder? Oder gibt es Arbeitsausfall aufgrund fehlender Lieferungen???
In jedem Fall ist das ein Problem des Arbeitgebers. Wenn er nicht genug Arbeit hat (Zitat: "... und die Frühschicht zuhause bleibt") kann er Kurzarbeit beantragen. Tut er das nicht muss er euch voll entlohnen (was für euch ja finanziell sogar besser wäre).
WICHTIG: Er darf nicht einfach Leute zuhause lassen, und dann z.B. Minusstunden buchen. Ihr habt ein Recht darauf, voll zu arbeiten und dafür voll entlohnt zu werden.