Erstellt am 27.09.2013 um 09:15 Uhr von gironimo
Ihr könnt den Chef an die Mitbestimmung des BR aus dem § 87 Abs. 1 Nr. 10+11 BetrVG erinnern. Er kann zwar eine Prämie und auch die absolute Höhe selbst ausloben (Geldtopf), bei den Verteilungsgrundsätzen zieht aber die Mitbestimmung.
Erstellt am 27.09.2013 um 09:24 Uhr von Watschenbaum
ihr könnt ihn darauf hinweisen, daß auch bei Fehlzeiten ein (anteiliger ) Anspruch ensteht
Gewährt der Arbeitgeber eine Anwesenheitsprämie für ein Quartal nur dann, wenn in diesem Zeitraum kein krankheitsbedingter Fehltag liegt, enthält diese Zusage die Kürzung einer Sondervergütung iS § 4a EFZG. Dem Arbeitnehmer steht deshalb bei krankheitsbedingten Fehlzeiten ein der gesetzlichen Kürzungsmöglichkeit entsprechender, anteiliger Anspruch auf die Anwesenheitsprämie zu.
BAG, Urteil vom 25. 7. 2001 - 10 AZR 502/00
Erstellt am 27.09.2013 um 10:30 Uhr von rolfo
Ich denke, das genannte Urteil kann hierzu nicht verwendet werden. Da ging es um laufende Quartalszahlungen. Bei BRKlaus wohl aber um eine einmalige Sache.
Ist etwa so zu werten wie Sonderprämie für fertiggestelltes Projekt oder ähnliches.
Erstellt am 27.09.2013 um 10:44 Uhr von Watschenbaum
dieses Urteil ist für Anwesenheitsprämien anzuwenden, ob einmalig oder wiederkehrend,
wenn die Prämie für etwas anderes gedacht wäre, müsste der AG es eben anders deklarieren, dann wäre dies natürlich ein anderer Fall, mit dem das EntgFG nichts zu tun hätte
Erstellt am 27.09.2013 um 11:11 Uhr von Rattle
Hallo,
hier verstößt der AG eindeutig gegen das AGG, da AN mit Krankheitstage benachteiligt werden.
MFG
Erstellt am 27.09.2013 um 11:25 Uhr von Watschenbaum
für was das AGG alles herhalten soll
dann würde ja § 4a EntgFG ebenfalls gegen das AGG verstoßen ?
da wird nämlich diese "Benachteiligung" ausdrücklich erlaubt
Erstellt am 27.09.2013 um 11:59 Uhr von Rattle
Hallo,
tatsache ist jedenfalls das krankheitstage des AN zum nachteil gewertet wird und der AN der sich krank zur arbeit schleppt und andere ansteckt (wenn es denn erkältungen oder Grippe ist) bevorteilt wird.
Erstellt am 27.09.2013 um 12:06 Uhr von Kulum
Nicht dein Bauchgefühl mit der tatsächlichen Rechtslage verwechseln. Es mag ungerecht erscheinen und eine solche Regelung wird auch von vielen Gewerkschaften abgeleht, aber möglich ist es trotzdem.
Man könnte auch argumentieren, du willst all diejenigen nicht belohnen, die durch impfen, Sport treiben, gesunde Ernährung, angemessene Kleidung etc. ihre Gesundheit und Arbeitsfähigkeit bewahren. (nur weil du ausgerechnet Grippe und Erkältung angesprochen hast) - vielleicht will ja der AG genau das von mir angesprochene belohnen (bischen weit her geholt, aber du rätst ja auch nur) ;)
Erstellt am 27.09.2013 um 22:03 Uhr von Hartmut
Ein Verstoß gegen das AGG liegt nicht vor, wohl aber ein Verstoß gegen die Mitbestimmung, wie gironimo bereits festgestellt hat.
Aber auch aus AG-Sicht ist die Entscheidung unverständlich. Denn die "Heranzüchtung" längerfristig Kranker und/oder solcher, die ihre Kollegen anstecken können, gilt unternehmerisch als nicht so klug.
Erstellt am 29.09.2013 um 13:16 Uhr von Hoppel
@ Watschenbaum
Eine Regelung "Prämie für Null Krankheitstage im Zeitraum X" ist durchaus geeignet, gegen das AGG verstoßen zu können.
Allerdings muss der §4a EntgFG in der Praxis differenzierter betrachtet werden.
Beruht eine AU auf einer Behinderung, wird die Kürzung einer zusätzlichen Sonderleistung regelmäßig unzulässig sein. Hier muss die Rechtsprechung des EuGH sowie die Richtlinie 2000/78 berücksichtigt werden.
Aber längst nicht jede AU beruht auf einer Behinderung ...
Prinzipiell unzulässig ist jedoch die Regelung, die dieser AG anstrebt. Diese würde auf alle Fälle gegen den §4a EntgFG verstoßen, der lediglich die Kürzung einer Sondervergütung im beschriebenen Umfang erlaubt.
@ Klaus
"Das ganze Thema ist am Betriebsrat vorbei gelaufen. Was können wir hier als BR tun?"
Ihr solltet den AG darauf hinweisen, dass der BR in der Mitbestimmung und seine beabsichtigte Regelung unzulässig ist. Er wird sich mit Euch einigen müssen!
Unabhängig davon ist das doch auch ein prima Thema für die nächste Betriebsversammlung!
Erstellt am 29.09.2013 um 14:16 Uhr von Kölner
Dem AG sollte man anraten, diese Prämie anders zu formulieren. Gesundheit- oder Anwesenheitsprämie
Erstellt am 29.09.2013 um 14:21 Uhr von Watschenbaum
das "praktische" Problem dabei dürfte sein, wenn der AG sein Ansinnen wieder zurücknimmt, weil er sich die Sache anders vorgestellt hatte, als sie sich rechtlich darstellt, ein Großteil der Belegschaft, die es wohl auch schaffen dürfte, 3 Mo nicht krank zu werden, dem BR die Schuld geben wird, keine Prämie zu erhalten
und bald sind Wahlen...............
ich würde hier Fingerspitzengefühl bewahren