W.A.F. LogoSeminare

Freizeitausgleich

M
Murmel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, steht eine Vollzeitkraft ein freier Tag zu,wenn ein Feiertag dabei ist ? Wenn ja wo steht das ?? Vielen Dank für die Antwort :-) lg micha aus Meck-Pomm (Güstrow)

1.09108

Community-Antworten (8)

C
Charlys

25.09.2013 um 20:02 Uhr

Extra freier Tag für einen Feiertag, der ja ehe frei ist??

L
Lotte

25.09.2013 um 20:30 Uhr

Hallo murmel, ob es für Arbeit am Feiertag einen freien Tag oder einen Zuschlag gibt, steht im Tarif- oder Arbeitsvertrag. Ansonsten regelt das ArbZG Ersatzruhetage für Feiertage, die aber auch auf einen ohnehin arbeitsfreien Werktag fallen dürfen (z. B. auf einen freien Samstag) Siehe § 11 ArbZG. LG Lotte

H
Hartmut

26.09.2013 um 10:09 Uhr

Hallo murmel, ich rätsele, was du wohl meinst. Denn selbstverständlich haben auch Vollzeitkräfte an einem Feiertag frei. Aber das war wohl nicht gemeint, oder?

Eventuell meinst du, ob für einen Urlaubstag, der ein Feiertag war, ein Ersatz-Urlaubstag angehängt wird? Nein, dem ist nicht so. (Obwohl ich die Idee gut finde.) Bei Krankheit leider auch nicht, nach Elternzeit auch nicht.

L
Lexipedia

26.09.2013 um 10:12 Uhr

Außerdem ist der Feiertag ein Regelarbeitstag oder wurde/wird ausnahmsweise an diesem Tag gearbeitet?

K
KleineHexe

26.09.2013 um 10:49 Uhr

Seit wann ist ein Feiertag ein Regelarbeitstag?

Und wer an einem Feiertag arbeiten muß (siehe Lotte) bekommt einen Ersatzruhetag. Ansonsten muß für einen Feiertag kein Urlaub genommen werden.

Es heißt nicht umsonst: an Sonn- und Feiertagen.

Kleine Hexe

G
gironimo

26.09.2013 um 13:36 Uhr

Wenn tatsächlich gemeint ist, der Arbeitnehmer hat an einem Feiertag gearbeitet, muss er auch einen Ersatztag im Sinne § 11 Abs. 3 ArbZG bekommen.

Eventuelle tarifliche Regelungen wären noch zu beachten.

P
Pjöööng

26.09.2013 um 18:51 Uhr

Zitat "Hartmut": "Eventuell meinst du, ob für einen Urlaubstag, der ein Feiertag war, ein Ersatz-Urlaubstag angehängt wird? Nein, dem ist nicht so."

Ein interessantes Statement...

Bundesurlaubsgesetz § 3

Dauer des Urlaubs

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

H
Hartmut

26.09.2013 um 23:13 Uhr

Pjöng, das ist nicht richtig. Feiertage verlängern den Urlaub nicht! Schön wär's.

Ihre Antwort