Erstellt am 24.09.2013 um 13:25 Uhr von Rattle
Hallo,
ja, richtig. steht in § 17 BEEG, bezieht sich aber nur auf den gesetzlichen anspruch von 24 tagen.
MFG
Erstellt am 24.09.2013 um 13:34 Uhr von Charlys
Aber nur verkürzten Urlaubsanspruch ...... ggf sogar zuviel gewährten mit späteren Ansprüchen verrechnen. ......http://dejure.org/gesetze/BEEG/17.html
Erstellt am 24.09.2013 um 14:25 Uhr von Hoppel
@ Rattle
Du solltest heute besser aussetzen ... Deine Antwort ist nämlich falsch und unsinnig!
@ PaulusGH
Während des komplett ruhenden Arbeitsverhältnisses = Elternzeit haben AN KEINEN Urlaubsanspruch und können diesen auch nicht erwerben. Aus diesem Grund darf der Urlaubsanspruch um 1/12 für jeden vollen Monat Elternzeit gekürzt werden, was sich natürlich auf den vertraglich zugesicherten und nicht nur auf den gesetzlichen Anspruch bezieht.
Andere Regelungen könnten ev. in einem TV enthalten sein, was ich aber kaum glaube!
Erstellt am 25.09.2013 um 05:53 Uhr von Ravioli
Hi, Hoppel gut erklärt also jeder AN der ein Kind bekommen hat das nicht am 1. geboren wurde hat bei gesplitteten Partnermonaten Glück und bekommt 0 Tage Urlaub angerechnet!
Erstellt am 25.09.2013 um 07:05 Uhr von Rattle
Hallo,
Hoppel, besser du nimmst eine auszeit und wenn du fertig bist, erklärts du mal den § 17 BEEG :-)
Erstellt am 25.09.2013 um 08:00 Uhr von KleineHexe
Die Frage war doch:
<b>nach der Mutterschutzzeit</b> Elternzeit für 12 Monate in Anspruch nimmt, dann hat sie doch auch in der Zeit Urlaubsanspruch??
und da steht mehr als eindeutig im BEEG in §17 , dass für jeden vollen Monat Elternzeit der Urlaubsanspruch um 1/12 gekürzt wird, absolut unabhängig von der Höhe des Urlaubsanspruchs.
<b>(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.</b>
Erstellt am 25.09.2013 um 17:46 Uhr von Rattle
also um die frage zu beantworten, sie hat während der zwölf monate elternzeit urlaubsanspruch der um 1/12 gekürzt werden kann, für jeden vollen monat.
BAG Urteil v.17.05.2011, 9 AZR 197/10