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Teilzeitanspruch während Elternzeit?

A
AWOhnerin
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben im BR ein Problem mit dem TZ-Anspruch einer MA-in während ihrer Elternzeit.Unser AG und auch ein eingeschalteter RA erklärten uns hierzu , dass die MA-in während der Elternzeit keinen GrundsätzlichenAnspruch auf Teilzeit hätte, da ja kein AV bestünde. Die Ma-in soll in einem anderen Haus (Altenheim) arbeiten können, da bei uns nichts frei wäre. Ihre Stelle wurde allerdings nie neu besetzt. Ein Ansprüch auf Verteilungswünsche der AZ bestünde ferner auch nicht. Der AG äußerte sich, das die Ma-in entweder diese andere Stelle zu seinen Vorstellungen der Verteilung annimmt oder gar nichts-sie hätte während der Elternzeit keinen Rechtsanspruch. Jetzt lese ich aber, dass dieser Anspruch während der Elternzeit (BEEG) sogar noch größer wäre als nur nach dem TzBefG. Die MA-in hat sich bereits beim BR beschwert. Im TV steht der Anspruuch auf Teilzeit bei Eltern ferner auch. Wie reagieren wir jetzt am Besten?

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Community-Antworten (4)

S
Snooker

08.01.2014 um 21:41 Uhr

Ich hoffe Deinen Text richtig verstanden zu haben und würde auch dem Rechtsanwalt mal folgende Seite empfehlen. http://arbeitsrecht.pfgc.de/arbeitnehmer-leitende-angestellte/elternzeit-teilzeit-waehrend-und-nach-elternzeit

H
Hoppel

09.01.2014 um 07:29 Uhr

@ AWOhnerin

Es ist vollkommer Blödsinn, dass AN in Elternzeit keinen AV haben. Die beiderseitigen Pflichten aus dem AV ruhen lediglich, sonst aber auch nichts.

Ob die Kollegin überhaupt einen Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit geltend machen kann, hängt von den Ausgangsvoraussetzungen ab; siehe § 15 Abs.7 BEEG.

Sind dieser Voraussetzungen erfüllt? Falls ja, soll die Kollegin den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit fristgerecht stellen und dem AG die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit mitteilen. Als BR könnt ihr der Kollegin lediglich den Rat geben, sich zunächst einmal durch die zuständige Elterngeldstelle beraten zu lassen.

G
gironimo

09.01.2014 um 10:38 Uhr

Ich stimme Hoppel zu. Der gesamte § 15 BEEG scheint mir hier erhellend.

Ansonsten empfehle ich auch, einen anderen Fachanwalt hinzuzuziehen.

"Wie reagieren wir jetzt am Besten?"

In dem Ihr den AG auf das BEEG hinweist und dem AG gleichzeitig mitteilt, dass Ihr einen Sachverständigen (§§40,80 BetrVG) hinzuziehen werdet, um die Rechtsfrage zu klären, da sie ja von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Vielleicht überlegt es sich der Anwalt des AG dann noch mal. Ansonsten handelt es sich ja um einen Individualanspruch.

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