Erstellt am 08.01.2014 um 20:41 Uhr von Snooker
Ich hoffe Deinen Text richtig verstanden zu haben und würde auch dem Rechtsanwalt mal folgende Seite empfehlen.
http://arbeitsrecht.pfgc.de/arbeitnehmer-leitende-angestellte/elternzeit-teilzeit-waehrend-und-nach-elternzeit
Erstellt am 09.01.2014 um 06:29 Uhr von Hoppel
@ AWOhnerin
Es ist vollkommer Blödsinn, dass AN in Elternzeit keinen AV haben. Die beiderseitigen Pflichten aus dem AV ruhen lediglich, sonst aber auch nichts.
Ob die Kollegin überhaupt einen Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit geltend machen kann, hängt von den Ausgangsvoraussetzungen ab; siehe § 15 Abs.7 BEEG.
Sind dieser Voraussetzungen erfüllt? Falls ja, soll die Kollegin den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit fristgerecht stellen und dem AG die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit mitteilen. Als BR könnt ihr der Kollegin lediglich den Rat geben, sich zunächst einmal durch die zuständige Elterngeldstelle beraten zu lassen.
Erstellt am 09.01.2014 um 08:34 Uhr von Nubbel
http://www.elternzeit.de/elternzeit-teilzeitbeschaeftigung.php
Erstellt am 09.01.2014 um 09:38 Uhr von gironimo
Ich stimme Hoppel zu. Der gesamte § 15 BEEG scheint mir hier erhellend.
Ansonsten empfehle ich auch, einen anderen Fachanwalt hinzuzuziehen.
"Wie reagieren wir jetzt am Besten?"
In dem Ihr den AG auf das BEEG hinweist und dem AG gleichzeitig mitteilt, dass Ihr einen Sachverständigen (§§40,80 BetrVG) hinzuziehen werdet, um die Rechtsfrage zu klären, da sie ja von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Vielleicht überlegt es sich der Anwalt des AG dann noch mal. Ansonsten handelt es sich ja um einen Individualanspruch.