Unterschied von Überstunden/Mehrarbeit und Zeitguthaben
Hallo,
ich suche eine gute Deffinition zum Unterschied von Überstunden/Mehrarbeit und Zeitguthaben.
Es gibt folgendes Problem. Unser Arbeitgeber möchte gerne Gleitzeit einführen. Den außertariflichen Mitarbeitern will er generell monatlich 15 Stunden vom Gleitzeitkonto abziehen, bevor er denen einen freizeitausgleich über den Rest gewähren will.
Er beruft sich auf ein Urteil des BAGs, dass wenn in den Verträgen steht, dass mit dem Gehalt 20 Überstunden bei außertariflichen Mitarbeitern abgegolten sind, das er diese nicht vergüten muss. Das Urteil liegt uns vor. Aber ist vergüten nicht etwas anders als verteilen? Oder liege ich hier falsch?
Community-Antworten (2)
18.09.2013 um 11:17 Uhr
Ob der AG mit dem AN vereinbart hat, dass eine bestimmte Zahl von Stunden mit dem Gehalt abgegolten sind, hat nichts damit zu tun, ob die Stunden tatsächlich anfallen.
Was ich damit sagen will. Der BR hat mitzubestimmen, ob überhaupt Mehrarbeit anfällt.
Außerdem (wie Du ja schon in Deiner Überschrift schreibst) vermengt der AG hier verschiedene Situationen.
Bei einer Gleitzeit geht es ja darum, dem AN die Möglichkeit einzuräumen in einem gesetzten Rahmen seine wöchentliche Arbeitszeit selbst einzuteilen und dabei entstehen Schwankungen (+/- Stunden im vereinbarten Rahmen), die in einem gewissen ebenfalls mit dem BR vereinbarten Rahmen auszugleichen sind. Mehrarbeit ist dabei überhaupt nicht entstanden; es wurde lediglich die normale wöchentliche Arbeitszeit verteilt.
Auch bei Gleitzeit kann natürlich Mehrarbeit anfallen. Aber die muss eben vom AG angeordnet sein, nachdem er sich das o.k. vom BR geholt hat. Daher gehört in eine GLAZ-BV auch eine Regelung über Mehrarbeit (wie wird sie gehandhabt).
Würde der AG von AT-Angestellten einfach Zeiten abziehen, würde damit gesagt, dass Mehrarbeit angeordnet war. Und gerade das war sie ja nicht - es sei denn ihr unterschreibt so etwas in der BV. Was ich nicht hoffe. Bleibt standhaft.
18.09.2013 um 11:23 Uhr
Nachtrag: Das BAG-Urteil kann der AG kleingeschnitten im Sanitärraum aufhängen. Es ist für Eure BV belanglos. Grundsätzlich gilt, dass Kollektivrecht (Vereinbarung mit dem BR) nicht durch individuelle Vereinbarungen ausgehebelt werden kann.
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