Erstellt am 16.09.2013 um 14:57 Uhr von Watschenbaum
da holt man sich einen Sachverständigen an Bord (§ 80 Abs. 3 BetrVG) und verhandelt über eine entsprechende Betriebsvereinbarung, in der alle unklaren Punkte vereinbart werden
und bevor das nicht zufriedenstellend geregelt ist , gibts keine "Standby-Dienste"
Erstellt am 16.09.2013 um 15:14 Uhr von nicoline
So sollte man das machen! Für mich taucht da auch die Frage auf, gibt es einen TV, der evtl. schon etwas dazu regelt?
Erstellt am 16.09.2013 um 18:06 Uhr von gironimo
Da hat wohl jemand die guten alten Begriffe (Ab-)rufbereitschaft / Bereitschaftsdienst mit einem modernen Denglischwort versehen. Standby-Dienst. klingt doch gleich moderner. Und das ganze dann in eine total flexible Arbeitszeitregelung ......
Wenn es auch für die AN was bringen soll, stimme ich meinen Vorrednern zu: Macht Euch sachkundig (Sachverständiger) und nehmt Euch Zeit für eine Betriebsvereinbarung.