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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Standby Wochenenddienst

S
Sharpman
Dez 2018 bearbeitet

Hätte mal eine Frage zum Thema "Bereitschaftsdienst" Die Firma ist ein luftfahrttechnisches Wartungsunternehmen in Deutschland. Folgendes Problem. Bei uns im Unternehmen gibt es einmal im Monat ein so genanntes Standby Wochenende. Dieses Wochenende ist im Schichtplan fest eingeplant als Arbeitstage und es wird ganz normal in der Firma gearbeitet. In der darauffolgenden Woche sind dann Do und Fr frei. Es sei denn der AG schreibt meist freitags eine Email das der Wochenenddienst ausfällt. In diesem Fall muss automatisch Do und Fr in der darauffolgenden Woche gearbeitet werden. Eine Woche mit We Dienst würde Mo bis Fr je 8 h Sa und So 10h und Mo bis So je 8 h insgesamt 10 Tage am Stück betragen. Es ist eigentlich nicht möglich 2 Wochen Privat etwas zu planen da nicht klar ist ob am We gearbeitet wird oder So und Fr nachgearbeitet werden muss. Laut AG besteht auch bei Krankheit mit Attest am We die Pflicht die Tage nach zu arbeiten. Ist dies zulässig? Was für ein Arbeitsmodell ist dieser "Feste Bereitschaftsdienst am We"?

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Community-Antworten (9)

K
kratzbürste

05.12.2018 um 10:22 Uhr

Fragst du als BR?

N
nicoline

05.12.2018 um 10:42 Uhr

Sharpman Zunächst mal muss man sagen, dass es sich nicht um einen Bereitschaftsdienst handelt, wenn, so wie du sagst, ganz normal in der Firma gearbeitet wird. Bereitschaftsdienst bedeutet, dass man sich an einem vom AG bestimmten Ort aufhält UM IM BEDARFSFALL DIE ARBEIT AUFZUNEHMEN und nicht, dass man den ganzen Tag normal arbeitet. Hinzu kommt, dass der AG gem. § 106 Gewerbeordnung das Weisungsrecht für die Arbeitszeit hat. Dieses hat er mit der Herausgabe eines Dienstplans / Schichplans verwirkt. Der Plan ist verbindlich und kann nur in gegenseitigem Einvernehmen oder bei echten Notfällen ( Krankheitsepidemie, Brand, Massenunfall etc.) geändert werden. Gegenseitiges Einvernehmen bedeutet: möchte der AN eine Änderung, muss der AG zustimmen, möchte der AG eine Änderung muss der AN zustimmen. Laut AG besteht auch bei Krankheit mit Attest am We die Pflicht die Tage nach zu arbeiten.Ist dies zulässig? Nein! Krank ist wie gearbeitet: Krank im Zeitkonto Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG. (BAG vom 13.02.2002 - 5 AZR 470/00) Wichtig ist hier der Satz: Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG. *Eine Woche mit We Dienst würde Mo bis Fr je 8 h Sa und So 10h und Mo bis Mo je 8 h insgesamt 10 Tage am Stück betragen. Das widerspricht dieser Aussage, oder ich verstehe es nicht richtig: In der darauffolgenden Woche sind dann Do und Fr frei.

oder So und Fr nachgearbeitet werden muss. Wieso So und Fr????

S
Sharpman

05.12.2018 um 11:23 Uhr

Danke für die hilfreiche Antwort. Wie gesagt wenn das We wie es zu 90% der Fall ist stattfindet ergibt sich eine 10 Tage Woche. Mo bis folgende Woche Mi Sollte das We wegen zu geringer Arbeitsauslastung mal ausfallen so ist dies in der folgenden Woche automatisch nachzuarbeiten. Also an den eigentlich freien Tagen Do und Fr. Der Dienstplan steht immer für ein halbes Jahr fest. Sollte man diese 2 Tage nicht nacharbeiten weil man private Termine hat wird die vom Arbeitszeitkonto abgezogen. Oder man muss Urlaub nehmen. Unter Stby Dienst verstehe ich dass nur gearbeitet wird wenn man aktiviert wird.

Ich war im BR bei meinem vorherigen AG. In der jetzigen Firma gibt es NOCH keinen BR

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Sharpman

05.12.2018 um 11:36 Uhr

Danke für die hilfreiche Antwort. Wie gesagt wenn das We wie es zu 90% der Fall ist stattfindet ergibt sich eine 10 Tage Woche. Mo bis folgende Woche Mi Sollte das We wegen zu geringer Arbeitsauslastung mal ausfallen so ist dies in der folgenden Woche automatisch nachzuarbeiten. Also an den eigentlich freien Tagen Do und Fr. Der Dienstplan steht immer für ein halbes Jahr fest. Sollte man diese 2 Tage nicht nacharbeiten weil man private Termine hat wird die vom Arbeitszeitkonto abgezogen. Oder man muss Urlaub nehmen. Unter Stby Dienst verstehe ich dass nur gearbeitet wird wenn man aktiviert wird.

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Sharpman

05.12.2018 um 11:37 Uhr

Danke für die hilfreiche Antwort. Wie gesagt wenn das We wie es zu 90% der Fall ist stattfindet ergibt sich eine 10 Tage Woche. Mo bis folgende Woche Mi Sollte das We wegen zu geringer Arbeitsauslastung mal ausfallen so ist dies in der folgenden Woche automatisch nachzuarbeiten. Also an den eigentlich freien Tagen Do und Fr. Der Dienstplan steht immer für ein halbes Jahr fest. Sollte man diese 2 Tage nicht nacharbeiten weil man private Termine hat wird die vom Arbeitszeitkonto abgezogen. Oder man muss Urlaub nehmen. Unter Stby Dienst verstehe ich dass nur gearbeitet wird wenn man aktiviert wird.

N
nicoline

05.12.2018 um 11:48 Uhr

Unter Stby Dienst verstehe ich dass nur gearbeitet wird wenn man aktiviert wird. Ja, ist richtig. Aber du schreibst ja, dass am WE dann ganz normal gearbeitet wird in der Firma und zwar 10 Std.

N
nicoline

05.12.2018 um 15:14 Uhr

Vielleicht muss ich es doch anders bzw. besser erklären:

Bereitschaftsdienst Du hältst dich in der Firma auf und wartest ob Arbeit kommt. Wenn Arbeit kommt wird getan, was erforderlich ist, danach wartet man wieder auf Arbeit. In der Vorplanung würde dann für Sa und So BD stehen, ohne Stundenangabe, weil man nie weiß, wieviel Arbeit anfällt. Dieser BD erfolgt (in der Regel) zusätzlich zur Arbeitzeit und wird bezahlt, entweder nach Tarif oder mit dem AG vertraglich vereinbart. Arbeitszeitrechtlich gehört der BD vollumfänglich zur Arbeitszeit und muss bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit mit berücksichtigt werden, darf aber geringer als die normale Arbeitszeit vergütet werden. Tarifverträge können über die Ausnahmeregelungen des Paragraphen 7 ArbZG Modalitäten regeln. https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Bereitschaftsdienst.html

Rufbereitschaft Man hält sich an einem selbsbestimmten Ort auf und wird in die Firma gerufen, wenn Arbeit anfällt, arbeitet ab, was zu tun ist und verläßt danach den Betrieb wieder. Die Rufbereitschaft an sich gehört zur Ruhezeit, wenn man also nicht gerufen wird, hatte man Ruhezeit. Die gearbeiteten Stunden sind bei der Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen. Bezahlung nach Tarif oder vertraglich ausgehandelt. https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Rufbereitschaft.html

Bei euch aber wird reguläre Arbeitszeit vorgeplant und hier gerät der AG nach meiner Auffassung in Annahmeverzug. Bedeutet, wenn keine Arbeit anfällt, muss er euch trotzdem bezahlen und die Zeit gutschreiben, sodass dann auch das Frei in der folgenden Woche erhalten bleibt. Er darf dieses wirtschaftliche Risiko nicht auf die AN abwälzen. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Annahmeverzug.html

Ohne TV und BR ist es aber häufig mehr als schwierig, hier seine Rechte durchzusetzen.

S
Sharpman

06.12.2018 um 00:23 Uhr

Wow Danke für die ausführliche Antwort. Ende letztes Jahr kam diese seltsame Regelung aber genau erklären kann sie niemand. Leider ist es etwas schwierig bei der hohen Fluktuation im Unternehmen etwas auf die Beine zu stellen. Aber dank dir bin ich jetzt schlauer

N
nicoline

06.12.2018 um 16:00 Uhr

Gern geschehen. Ich wünsche dir viel Erfolg. Wenn du etwas erreichen konntest, gib uns das hier doch zur Kenntnis. Ich wünsche eine schöne Vorweihnachtszeit.

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