Erstellt am 05.12.2018 um 09:22 Uhr von kratzbürste
Erstellt am 05.12.2018 um 09:42 Uhr von nicoline
Sharpman
Zunächst mal muss man sagen, dass es sich nicht um einen Bereitschaftsdienst handelt, wenn, so wie du sagst, ganz normal in der Firma gearbeitet wird.
Bereitschaftsdienst bedeutet, dass man sich an einem vom AG bestimmten Ort aufhält
UM IM BEDARFSFALL DIE ARBEIT AUFZUNEHMEN
und nicht, dass man den ganzen Tag normal arbeitet.
Hinzu kommt, dass der AG gem. § 106 Gewerbeordnung das Weisungsrecht für die Arbeitszeit hat. Dieses hat er mit der Herausgabe eines Dienstplans / Schichplans verwirkt. Der Plan ist verbindlich und kann nur in gegenseitigem Einvernehmen oder bei echten Notfällen ( Krankheitsepidemie, Brand, Massenunfall etc.) geändert werden.
Gegenseitiges Einvernehmen bedeutet: möchte der AN eine Änderung, muss der AG zustimmen, möchte der AG eine Änderung muss der AN zustimmen.
*Laut AG besteht auch bei Krankheit mit Attest am We die Pflicht die Tage nach zu arbeiten.Ist dies zulässig?*
Nein! Krank ist wie gearbeitet:
Krank im Zeitkonto
Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG.
(BAG vom 13.02.2002 - 5 AZR 470/00)
Wichtig ist hier der Satz:
Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG.
*Eine Woche mit We Dienst würde Mo bis Fr je 8 h Sa und So 10h und Mo bis Mo je 8 h insgesamt 10 Tage am Stück betragen.
Das widerspricht dieser Aussage, oder ich verstehe es nicht richtig:
*In der darauffolgenden Woche sind dann Do und Fr frei.*
*oder So und Fr nachgearbeitet werden muss.*
Wieso So und Fr????
Erstellt am 05.12.2018 um 10:37 Uhr von Sharpman
Danke für die hilfreiche Antwort.
Wie gesagt wenn das We wie es zu 90% der Fall ist stattfindet ergibt sich eine 10 Tage Woche. Mo bis folgende Woche Mi Sollte das We wegen zu geringer Arbeitsauslastung mal ausfallen so ist dies in der folgenden Woche automatisch nachzuarbeiten. Also an den eigentlich freien Tagen Do und Fr.
Der Dienstplan steht immer für ein halbes Jahr fest. Sollte man diese 2 Tage nicht nacharbeiten weil man private Termine hat wird die vom Arbeitszeitkonto abgezogen. Oder man muss Urlaub nehmen.
Unter Stby Dienst verstehe ich dass nur gearbeitet wird wenn man aktiviert wird.
Erstellt am 05.12.2018 um 10:48 Uhr von nicoline
*Unter Stby Dienst verstehe ich dass nur gearbeitet wird wenn man aktiviert wird.*
Ja, ist richtig. Aber du schreibst ja, dass am WE dann ganz normal gearbeitet wird in der Firma und zwar 10 Std.
Erstellt am 05.12.2018 um 14:14 Uhr von nicoline
Vielleicht muss ich es doch anders bzw. besser erklären:
Bereitschaftsdienst
Du hältst dich in der Firma auf und wartest ob Arbeit kommt. Wenn Arbeit kommt wird getan, was erforderlich ist, danach wartet man wieder auf Arbeit. In der Vorplanung würde dann für Sa und So BD stehen, ohne Stundenangabe, weil man nie weiß, wieviel Arbeit anfällt. Dieser BD erfolgt (in der Regel) zusätzlich zur Arbeitzeit und wird bezahlt, entweder nach Tarif oder mit dem AG vertraglich vereinbart. Arbeitszeitrechtlich gehört der BD vollumfänglich zur Arbeitszeit und muss bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit mit berücksichtigt werden, darf aber geringer als die normale Arbeitszeit vergütet werden.
Tarifverträge können über die Ausnahmeregelungen des Paragraphen 7 ArbZG Modalitäten regeln.
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Bereitschaftsdienst.html
Rufbereitschaft
Man hält sich an einem selbsbestimmten Ort auf und wird in die Firma gerufen, wenn Arbeit anfällt, arbeitet ab, was zu tun ist und verläßt danach den Betrieb wieder. Die Rufbereitschaft an sich gehört zur Ruhezeit, wenn man also nicht gerufen wird, hatte man Ruhezeit. Die gearbeiteten Stunden sind bei der Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen. Bezahlung nach Tarif oder vertraglich ausgehandelt.
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Rufbereitschaft.html
Bei euch aber wird reguläre Arbeitszeit vorgeplant und hier gerät der AG nach meiner Auffassung in Annahmeverzug. Bedeutet, wenn keine Arbeit anfällt, muss er euch trotzdem bezahlen und die Zeit gutschreiben, sodass dann auch das Frei in der folgenden Woche erhalten bleibt. Er darf dieses wirtschaftliche Risiko nicht auf die AN abwälzen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Annahmeverzug.html
Ohne TV und BR ist es aber häufig mehr als schwierig, hier seine Rechte durchzusetzen.
Erstellt am 05.12.2018 um 23:23 Uhr von Sharpman
Wow Danke für die ausführliche Antwort. Ende letztes Jahr kam diese seltsame Regelung aber genau erklären kann sie niemand. Leider ist es etwas schwierig bei der hohen Fluktuation im Unternehmen etwas auf die Beine zu stellen. Aber dank dir bin ich jetzt schlauer
Erstellt am 06.12.2018 um 15:00 Uhr von nicoline
Gern geschehen. Ich wünsche dir viel Erfolg. Wenn du etwas erreichen konntest, gib uns das hier doch zur Kenntnis. Ich wünsche eine schöne Vorweihnachtszeit.