Mitbestimmung bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze - auch nachträglich?
Wir haben in unserem Betrieb erst seit kurzem einen BR. Wir würden gerne ein Wörtchen bei den Beurteilungsgrundsätzen mitreden. Nun hab ich im Netz folgenden Text gefunden:
"Einführung von schriftlichen Beurteilungsgrundsätzen (§ 94 Abs. 2 BetrVG) Will ein Betrieb schriftliche Beurteilungsgrundsätze einführen braucht er dazu die Zustimmung des Betriebsrates. Dieses Zustimmungsrecht betrifft die erstmalige Einführung oder die Änderung eines bereits bestehenden Beurteilungssystems. Für Einführung eines Beurteilungssystem muss eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt werden. Der Betriebsrat besitzt jedoch kein Initiativrecht zur Einführung einer systematischen Beurteilung, kann also nur die Einführung verhindern, und zwar nur dann, wenn er hierfür sachgerechte Gründe hat."
Jetzt existiert bereits seit Jahren ein Beurteilungssystem welches mangels BR bei der Einführung nicht mitbestimmungspflichtig war. Können wir jetzt überhaupt noch was machen ohne Initiativrecht?
Community-Antworten (6)
20.10.2008 um 03:48 Uhr
Hallo Nathan
§ 94 BetrVG dient dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers sowie dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 GG; 2 Abs. 2 GG). Der Arbeitgeber ist deshalb lediglich berechtigt, vom Arbeitnehmer solche Informationen einzufordern und zu sammeln, die in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dem Schutzbedürfnis trägt das in der Vorschrift verankerte Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einführung und Verwendung von Personalfragebogen, Rubriken für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen sowie die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze Rechnung. Andererseits hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, seine Personalpolitik zu versachlichen, um auch seine Personalplanung bedürfnisorientiert gestalten zu können. Hierbei sind die genannten Instrumentarien wichtige Hilfsmittel
Beurteilungsgrundsätze sind Regelungen, welche die Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer verobjektivieren und nach einheitlichen Kriterien ausrichten sollen, damit Beurteilungserkenntnisse miteinander verglichen werden können (Fitting, § 94 Rz. 29)
Das Mitbestimmungsrecht des BR ist nach § 94 Abs. 2 letzter Halbs anzuwenden. Bei der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen setzt nicht notwendig voraus, dass die vom Arbeitgeber angewandten allgemeinen Grundsätze schriftlich verkörpert sind. Es genügt jedoch, wenn der Arbeitgeber auf den Grundlage von formularmäßig erhobenen Leistungsdaten regelmäßig gegenüber Arbeitnehmern Rügen oder Belobigungen ausspricht, ohne die Kriterien dafür betrieblich offenzulegen (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 6.3.2007, 11 TaBV 101/06[2]). Auch sie ermöglichen, wie ein Personalfragebogen, die Beurteilung des Arbeitnehmers. Beurteilung sind im Einzelfall indes nicht mitbestimmungspflichtig. Der § 94 Abs. 2 BetrVG erfasst werden insbesondere auch standardisierte Bewertungen von Bewerbern oder Arbeitnehmern für bestimmte Aufgaben sowie die hierbei angewendeten Verfahren (sog. Assessmentcenter).
Ich würde über die Schiene des § 75 einen Fuß in die Tür bekommen .
§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbstständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
desweiteren würde ich als BR Feststellen das ,die bestehenden Beurteilungsgrundsätze überarbeitet werden müssen um dem AAG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Rechnung zu tragen. Hier bittet sich der § 80 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
2.Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
Fast man alles zusammen habt ihr durchaus die möglichkeit euch einzu mischen
20.10.2008 um 04:38 Uhr
@Kallinrw: Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort
20.10.2008 um 09:37 Uhr
@ Kallinrw wow, das gibt mindestens 3 Fleißkärtchen und für die Uhrzeit, zu der es verfaßt wurde, nochmal 3 dazu! ;-))
20.10.2008 um 10:57 Uhr
he nicoline ,
ja Danke aber das ließt sich irgendwie ironisch. kann aber auch sein das ich Grippe bedingt zu empfindlich bin schöne Woche
20.10.2008 um 20:57 Uhr
@ kallinrw das hab ich mir fast gedacht, dass das so empfunden werden könnte, hatte aber heute morgen nicht mehr Zeit zu schreiben. Traurig macht mich, dass so oft etwas Schlechtes, Ironisches, Sarkastisches oder sonst irgend ein "Haken" vermutet wird, wenn man einfach nur begeistert ist, aber vielleicht habe ich das auch wirklich nicht genau genug ausgedrückt. Ich meinte es wirklich ehrlich, im Sinne von: Hut ab für die gute ausführliche Antwort und das zu der Uhrzeit, tut mir leid, wenn Du es anders aufgefasst hast. Gute Besserung und auch schöne Woche, soweit es mit Grippe überhaupt möglich ist! ;-))
21.10.2008 um 01:19 Uhr
@ nicoline, du hast ja recht man sollte nicht immer das schlechteste im Menschen sehen. Obwohl das manschmal eine angebrachte Haltung ist . Die Welt zwinkt einen dazu. Ja mit der Ausführung das ist auch so was die Gelehrten werden den ganzen Beitrag kürzer schreiben. Leider habe ich das nicht studiert . Nur lebenserfahrung und Parktische Arbeit vor Ort. Dir auch noch eine schöne zeit
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