Erstellt am 13.09.2013 um 17:33 Uhr von gironimo
Auch wenn hier heute viel über Arbeiter und Bürositzende diskutiert wurde (siehe weiter unten) - das BetrVG kennt nur Arbeitnehmer - egal was sie tun - also auch Büroangestellte.
Ausgenommen von den Rechten des BR bei der Einsichtnahme in die Gehaltslisten sind nur die leitenden Angestellten (§ 5 BetrVG).
Erstellt am 13.09.2013 um 17:43 Uhr von Krebsboy
Erstmal vielen dank für die super schnelle Antwort.
Ab wann spricht man von Leiteren angestellten.
Mfg
Erstellt am 13.09.2013 um 17:55 Uhr von gironimo
siehe § 5 BetrVG.
Da wird es definiert.
Im Betrieb wird gerne Sand in die Augen gestreut. Nur weil irgend jemand eine leitende Aufgabe hat, ist er noch lange kein leitender Angestellter.
Erstellt am 13.09.2013 um 18:03 Uhr von Krebsboy