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Einsicht in Lohnlisten

H
häschen
Jan 2018 bearbeitet

Der Antrag auf Einsicht in Lohn - und Gehaltslisten ist doch mit § 80 und noch mit 75 hinreichend begründet, oder ? Wir haben die GL um Einsicht gebeten und heute hat sie in der Teambesprechung zu den Kollegen gesagt sie würde die Einsicht so lange nicht gewähren bis alle Mitarbeiter sich in eine von ihr ausgegebene Liste eingetragen haben ob sie einverstanden sind das der BR ihr Gehalt erfährt. Sie begründete das mit dem Datenschutz und dann auch noch mit dem Satz ,wir sollten doch zufrieden sein das wir den Mindestlohn haben. Lohn ist zwar Intividualrecht aber die Einsicht des BR bedarf nicht der Zustimmung des jeweiligen MA. Liege ich falsch ? Danke für Ratschläge

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Community-Antworten (1)

N
neskia

06.04.2011 um 18:17 Uhr

Das BDSG führt in §4 auf:

§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (1) Die ..... NUTZUNG personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

wichtig ist hier: "oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder ....."

eine andere Rechtsvorschrift ist das BetrVG, die genau diese Nutzung in §80 (2) ausdrücklich erlaubt. Somit ist "oder der Betroffene eingewilligt hat." nicht mehr nötig.

Bei Uneinsichtigkeit die Einsicht über §23 BetrVG erzwingen, dann hat der AG es schriftlich, dass es sich so verhält.

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