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Dieser Beitrag ist vor 21 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einsicht in die Wahlunterlagen

B
Bursche
Apr 2018 bearbeitet

Hallo! Habe es dem AG und seinem Anwalt genau so mitgeteilt, wie von dir geschrieben. Die Reaktion vom Anwalt war, so etwas habe er ja noch nie gehört und wie bitte soll man einen Verstoß nachweisen, wenn der AG keine Einsicht erhält? Der §19 sagt ganz klar aus, dass u. a. der AG das Recht auf Einsichnahme hat. Des weiteren möchte man ja auch nur Einsicht in die Protokolle nehmen u. wenn wir so vehemment dagegen sind, könnte auch der Verdacht aufkommen, dass nicht alles mit rechten Dingen gelaufen ist. Wir würden es nur provozieren, dass man jetzt das Recht einklagen bzw. die Wahl anfechten muß und damit würden wir auch für die zukünftige Arbeit keine gute Basis schaffen.

Hallo Bursche Das Recht zur Einsicht in die Wahlunterlagen, kann nur das Arbeitsgericht anordnen. Dazu muß der AG aber ersteinmal einen Verstoß gegen das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren finden, und zwar ohne Einsicht. Das geht aus §19 BetrVG hervor, siehe dazu auch den Kommentar im Fitting. Wo würden wir denn hinkommen, wenn der AG auch noch expliziet in die Wahlunterlagen schauen könnte, das würde schon § 14(1) BetrVG untergraben. Viele Grüße vollmond

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Community-Antworten (1)

V
vollmond

31.05.2005 um 05:22 Uhr

"Die Reaktion vom Anwalt war, so etwas habe er ja noch nie gehört und wie bitte soll man einen Verstoß nachweisen, wenn der AG keine Einsicht erhält? Der §19 sagt ganz klar aus, dass u. a. der AG das Recht auf Einsichnahme hat." Dann frage doch bitte mal den Anwalt, wo das in §19 BetrVG stehen soll, habe es jetzt eben noch zweimal mit Kommentierung durchgelesen, aber das steht dort nirgends. § 19(1) BetrVG "Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte." Wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden ist, so konnte der AG dies mit Sicherheit schon erkennen, denn Du hast doch bestimmt alle der Wahlordnung entsprechende Aushänge gemacht. Anhand dieser öffentlichen Unterlagen ist es möglich Verstöße zu erkennen. Da ich davon ausgehe, dass Du vernünftig die Wahl betrieben hast, gib dem AG doch ein Teil der von ihm geforderten Unterlagen. Nur des Friedens willen. Ein Einsichtsrecht allerdings hat er nicht. Die Liste mit den Stützunterschriften würde ich ihm auf gar keinen Fall geben. Die bekommt nur das Arbeitsgericht. Ist mittlerweile schon die konstituierdende Sitzung gewesen? Denn, wenn ja, ist Deine Amtszeit als Wahlvorstand sowieso beendet und der neu gewählte BR bekommt sämtliche Wahlunterlagen. Bitte halte uns auf dem laufenden. Hoffe ich konnte Dir Deine Fragen einigermaßen beanworten. Viele Grüße.vollmond

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