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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Beginn und Ende der Arbeitszeit

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takkus
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen/ Kollegen,

eine Frage zur Arbeitszeit: wirsollen morgen mit einem Team in ein anderes Unternehmen fahren und dort arbeiten. Zuvor fahren wir indie Firma und verpacken unser ArbMaterial. dann zum anderen Unternehmen, arbeiten, zurück und Mat ausräumen. Lt. TV ist für Dienstreisen die tatsächliche Arbeitszeit am anderen Ort maßgebend. Reisezeit fällt in die "Kolekte". Wir sind der Meinung, unsere AZ beginnt mit den Verpacken nd endet mit dem Ausladen. Ist das richtig?

Danke für die hilfreichen Antworten.

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Community-Antworten (4)

C
Charlys

04.09.2013 um 13:42 Uhr

Die Arbeitszeit beginnt hier mit dem Einpacken und endet mit dem Auspacken in der Firma.

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takkus

04.09.2013 um 14:30 Uhr

So sehen wir 3 das auch- nur der ArbG nicht! Welche Argumentationhilfen hätten wir denn?

G
gironimo

04.09.2013 um 16:25 Uhr

Er hat die Fahrt doch angeordnet und sie findet während der Arbeitszeit statt.

Ihr fahrt in den Betrieb und fangt dort an zu arbeiten (Arbeitsmaterialien verpacken), dann gehts weiter mit fahren ......

Von welchem Tarif redest Du und was genau steht da? In der Regel muss man unterscheiden, ob man von zu Hause irgendwo hinfährt, um zu arbeiten oder nach Arbeitsbeginn im Betrieb.

T
takkus

04.09.2013 um 16:38 Uhr

Hier der entspr. § aus dem KTV:

Bei Dienstreisen gilt die Zeit der betrieblichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch mindestens die für diesen Tag im Dienstplan geplante Arbeitszeit angrechnet. Für Beschäftigte, die nicht nach Dienstplan arbeiten, wird für diesen Tag mit betrieblicher Inanspruchnahme mindestens ein Fünftel ihrer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet. Für die Reisezeit an einem arbeitsfreien Sonntag oder einem arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag wird ein Ausgleich gezahlt. Er beträgt für jede volle Reisestunde, maximal jedoch für acht Reisestunden, die Hälfte des individuellen Stundenentgelts gemäß § 2 E-TV M/W/I Sana des Beschäftigten. Anstelle des finanziellen Ausgleichs kann der Arbeitgeber Freizeitausgleich für jede volle Reisestunde, maximal jedoch für acht Reisestunden Freizeitausgleich in Höhe von 50 von Hundert der anzurechnenden Reisestunden gewähren.

Es ist angeordnet, zum Stammsitz fahren, Mat einräumen, Reise zum anderen Unternehmen, Rückfahrt, ausräumen. Wir müssen zu unser regelmäßigen Arbeitsstätte kommen! In meinem ArbVertr. ist auch das hiesige Unternehmen als einziger ArbOrt definiert. Wie wir erfahren haben, schwebt der BR in voller Unwissenheit über dieses Unterfangen. Abfahr ist um 5.00 Uhr- meine regelmäßige ArbZ beginnt aber erst um 7.30 Uhr. Über die Zeit der Rückkehr kann noch Keiner Auskunft geben.

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