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Gleitzeitregelung

S
seesee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen.

Ein Kollege wurde angewiesen: "Wenn keine Arbeit für dich da ist, dann musst du nach Hause gehen." (Gleitzeitkonto).

In der BV steht: "Unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen und in Abstimmung mit seiner Führungskraft disponiert der Mitarbeiter sein Gleitzeitkonto eigenverantwortlich."

Ist die Anweisung richtig? Ist mit der Formulierung der BV jeglicher Annahmeverzug ausgeschlossen? (Die BV enthält Grenzen für Plus- und Minusstunden).

1.385016

Community-Antworten (16)

C
Charlys

03.09.2013 um 11:42 Uhr

Diese Ansage geht nicht und widerspricht auch der BV, wonach der AN seine Arbeitszeit in Absprache mit der FK plant. Drr BR sollte hier aktiv werden und die Einhaltung der BV einfordern und auf die MB betreffend Arbeitszeit achten

E
Erdenbürger

03.09.2013 um 13:40 Uhr

Das nennt man Unternehmerrisiko oder so ähnlich ihr solltet euch langsam als BR mal schulen lassen. ......lese mal dazu im BGB § 615...,, sonst seit ihr alle bald Tageslöhner auf Abruf...

S
Snooker

03.09.2013 um 14:37 Uhr

@seesee

Eure BV sagt es ja schon aus ...............in Abstimmung mit seiner Führungskraft.......... Weißt eine Führungskraft nur an, dann ist ja noch lange keine Einigung in Form einer Abstimmung da. Her kann sich der AG auch nicht auf § 106 der Gewerbeordnung berufen. So wie Überstunden rechtzeitig bekannt gegeben werden müssen, so muss dies auch bei verkürzter Arbeitszeit geschehen. Gerichte gehen im Allgemeinen hier von einer Ankündigungszeit von 4 Tagen aus.

Weiter wäre da auch noch der Schichtplan. Hier kann der BR aktiv werden wenn er nicht rechtzeitig unterrichtet wurde. Ein bissl zum Stöbern: http://www.schichtplanfibel.de/urteile1.htm

W
weinomat

03.09.2013 um 15:59 Uhr

der Vorgesetze könnte mit einer etwas besseren Wortwahl alles richtig machen

G
gironimo

03.09.2013 um 17:47 Uhr

Das eine ist eben Gleitzeit und das andere kapazitätsorientierte Arbeitszeit. Bei einer Gleitzeitregelung hat die Frage "Zu wenig Arbeit" nichts in dieser Form zu suchen, dass der Vorgesetzte anordnen kann, der Mitarbeiter möge nach Hause gehen. Das geht auch aus der zitierten Formulierung so hervor.

Wenn so etwas möglich sein sollte, müsstet Ihr eine entsprechende Vereinbarung mit dem AG treffen.

weinomat lässt es ja schon durchblicken: Wenn es im Betrieb rund läuft und das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter stimmt, dieser tatsächlich Anerkennung genießt und eigenverantwortlich handeln kann, wird sich die Frage nicht stellen.

K
Kulum

03.09.2013 um 18:52 Uhr

Ich befürchte, weinomat wollte mit der Aussage auf etwas anderes hinaus.

S
Snooker

03.09.2013 um 19:42 Uhr

@gironimo KAPOVAZ war aber hier gar nicht erwähnt, sondern nur Gleitzeit. Deshalb bin ich darauf gar nicht erst eingegangen. Sonst fährt der Zug hier gleich wieder in alle Richtungen...nur nicht da wo er hin soll.

W
Watschenbaum

03.09.2013 um 20:48 Uhr

das ist Unsinn

der AG hat nach 315 BGB dem AN zu erklären, wann er seine vertragsgemäße Leistung abfordert, in Zusammenhang mit 106 GewO und den Mitbestimmungsrechten des BR

den AN aufzufordern, die Arbeitszeit nach eigenem Ermessen zu beenden, und dadurch eine Vergütungspflicht des AG zu reduzieren, indem er den AN in die Pflicht nehmen will, festzustellen, wann keine Arbeit mehr zu erledigen wäre und er deswegen heimgehen solle, funktioniert nicht

solange der AN seine Arbeitskraft in dem vorher festgelegten Zeitraum zur Verfügung stellt

S
Snooker

03.09.2013 um 20:57 Uhr

Nichts anderes hab zumindest ich nie nicht gesagt.----oder gemeint...grübel

W
Watschenbaum

03.09.2013 um 21:07 Uhr

wenn ich mal nachschaue, hast du eigentlich noch gar nichts konkretes dazu gesagt ;-)) was aber nicht unbedingt schlecht ist..;-)

S
Snooker

03.09.2013 um 21:13 Uhr

Malzungerausstreck. Und was war mit Antwort 3 Grummelundstirnerutzeln :-)

W
Watschenbaum

03.09.2013 um 21:47 Uhr

ich hätte jetzt 1,8 millionen Forumdollar darauf gewettet, daß du nochmal etwas dazu sagst, obwohl es der Sache an sich nicht dient,-))

man kennt seine Pappenheimer;-)

S
Snooker

03.09.2013 um 21:51 Uhr

nö mein geschriebenes ja eh nur wiederholen. malrausausderschubladespringen :-)

W
Watschenbaum

03.09.2013 um 21:53 Uhr

is schon okay, rainer ;-))

S
Snooker

03.09.2013 um 22:07 Uhr

ja ne, ich hab die BV doch nicht wörtlich so verfasst. :-(

A
AlterHase

04.09.2013 um 01:09 Uhr

@Watschenbaum

„das ist Unsinn“ Das von dir in diesem Zusammenhang geschriebene, ist leider auch nicht ganz zutreffend.

Dein nachfolgender Text würde inhaltlich zutreffen, wenn es keine Gleitzeit und eine diese regelnde BV geben würde. Unabhängig davon, wie sinnvoll sie ist oder nicht.

Da es sie aber gibt, sieht die Sache doch ganz ander aus.


„der AG hat nach 315 BGB dem AN zu erklären, wann er seine vertragsgemäße Leistung abfordert, in Zusammenhang mit 106 GewO und den Mitbestimmungsrechten des BR den AN aufzufordern, die Arbeitszeit nach eigenem Ermessen zu beenden, und dadurch eine Vergütungspflicht des AG zu reduzieren, indem er den AN in die Pflicht nehmen will, festzustellen, wann keine Arbeit mehr zu erledigen wäre und er deswegen heimgehen solle, funktioniert nicht“

Der § 315 BGB ist nicht einseitig auf den AG beschränkt, sondern gilt gleichwertig für alle Parteien, die in irgendeiner Form eine Leistung bestimmen. Näher bestimmt wird es dann durch weitere Rechtshandlungen (Verträge).

Und wenn der AG von seinem Direktionsrecht nach § 106 GewO, Rechte an die AN abtritt und diese unter Mitbestimmung des BR in einer BV näher regelt, ist der § 315 BGB auf einmal auch auf der anderen Seite…….hier: „ die Eigenverantwortliche Dispo durch AN“.
Hierzu gibt es in der Arbeitswelt auch genügend andere Beispiele. Allerdings sind diese in der Regel nicht auf AN, sondern eher auf Leitungsebene angesiedelt. Oder auch Honorarkräfte.

D. h. jetzt nicht, dass er auch gleichzeitig ein Teil seiner Pflichten mit abgegeben hat, die bleiben weiterhin in vollem Umfang bei ihm.

Wenn er schon solche Regelungen trifft, muss er natürlich auch mit den Schmerzen leben. Dass diese vorhanden sind, sieht man ja an den Reaktionen (Anweisungen), die dann natürlich in dieser Form auch nicht mehr korrekt sind. Da es ja auch möglich ist, zumindest theoretisch, dass der AN hier bis an die Grenzen des Kontos geht und den Rahmen somit voll ausschöpfen kann, ist es auch keine einseitige Regelung und somit rechtlich durchaus möglich.

Ob das in dieser Form allerdings sinnvoll ist, wage ich doch arg zu bezweifeln, ändert aber nichts daran, dass es möglich ist.

"Erfolgreich ist nicht jener der seiner Chancen erkennt, sondern jener der seine Chancen ergreift."

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