@Watschenbaum
„das ist Unsinn“
Das von dir in diesem Zusammenhang geschriebene, ist leider auch nicht ganz zutreffend.
Dein nachfolgender Text würde inhaltlich zutreffen, wenn es keine Gleitzeit und eine diese regelnde BV geben würde. Unabhängig davon, wie sinnvoll sie ist oder nicht.
Da es sie aber gibt, sieht die Sache doch ganz ander aus.
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„der AG hat nach 315 BGB dem AN zu erklären, wann er seine vertragsgemäße Leistung abfordert, in Zusammenhang mit 106 GewO und den Mitbestimmungsrechten des BR den AN aufzufordern, die Arbeitszeit nach eigenem Ermessen zu beenden, und dadurch eine Vergütungspflicht des AG zu reduzieren, indem er den AN in die Pflicht nehmen will, festzustellen, wann keine Arbeit mehr zu erledigen wäre und er deswegen heimgehen solle, funktioniert nicht“
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Der § 315 BGB ist nicht einseitig auf den AG beschränkt, sondern gilt gleichwertig für alle Parteien, die in irgendeiner Form eine Leistung bestimmen. Näher bestimmt wird es dann durch weitere Rechtshandlungen (Verträge).
Und wenn der AG von seinem Direktionsrecht nach § 106 GewO, Rechte an die AN abtritt und diese unter Mitbestimmung des BR in einer BV näher regelt, ist der § 315 BGB auf einmal auch auf der anderen Seite…….hier: „ die Eigenverantwortliche Dispo durch AN“.
Hierzu gibt es in der Arbeitswelt auch genügend andere Beispiele. Allerdings sind diese in der Regel nicht auf AN, sondern eher auf Leitungsebene angesiedelt. Oder auch Honorarkräfte.
D. h. jetzt nicht, dass er auch gleichzeitig ein Teil seiner Pflichten mit abgegeben hat, die bleiben weiterhin in vollem Umfang bei ihm.
Wenn er schon solche Regelungen trifft, muss er natürlich auch mit den Schmerzen leben. Dass diese vorhanden sind, sieht man ja an den Reaktionen (Anweisungen), die dann natürlich in dieser Form auch nicht mehr korrekt sind.
Da es ja auch möglich ist, zumindest theoretisch, dass der AN hier bis an die Grenzen des Kontos geht und den Rahmen somit voll ausschöpfen kann, ist es auch keine einseitige Regelung und somit rechtlich durchaus möglich.
Ob das in dieser Form allerdings sinnvoll ist, wage ich doch arg zu bezweifeln, ändert aber nichts daran, dass es möglich ist.
"Erfolgreich ist nicht jener der seiner Chancen erkennt, sondern jener der seine Chancen ergreift."