Gleitzeitregelung / Kurzarbeit
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
bei uns im Betrieb gibt es Aufgrund der schlechten Auftragslage Überlegungen, seitens des Betriebsrates, Kurzarbeit einzuführen.
Wir haben ein flexibles Gleitzeitmodell ( +100/-150) das es den Beschäftigten erlaubt Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst festzulegen sofern die betrieblichen Belange dies zulassen und Pflichtanwesenheit in der Kernzeit gegeben ist.
Am Montag wurde die GL von einem Mitarbeiter der AAG beraten und uns wurde dann mitgeteilt das es erhebliche Änderungen zum Kurzarbeitermodell in Zeiten der Krise 2009 gibt.
Jetzt die eigentliche Frage:
Uns wurde erzählt wenn ein Unternehmen solch eine Gleitzeitregelung hat müssen sämtliche Mitarbeiter erst das negative Konto ( -150) ausnützen um die Voraussetzungen zur Kurzarbeit zu erfüllen. Ich habe solches noch nicht gehört!! Kann es möglich sein dass der Berater der AAG hier ein besonderes Interesse hat Leistungen zur Kurzarbeit erst dann anzuschütten wenn sämtliche Mitarbeiter das Betriebsrisiko der schlechten Auftragslage ausgereizt haben.
Ich perönlich war immer der Meinung das die Gleitzeitkonten nach oben hin eingefroren werden und die Entnahme nach unten hin bei Bedarf möglich war.
Bitte!!! wer kann mir da weiterhelfen. Wir haben diese Woche noch eine BR/GF Sitzung zu diesem Thema. Vielen vielen Dank an Euch alle. Gruß Beärle
Community-Antworten (4)
21.11.2012 um 11:02 Uhr
Die Aussage der AAG ist aus meiner Sicht in so fern richtig, dass erst einmal alle betrieblichen Möglichkeiten ausgechöpft werden müssen.
Da kommt es sicherlich auf die Details der BV Gleitzeit an. Ehe Ihr einer Kurzarbeits-BV näher tretet, würde ich auf jedem Fall einen Sachverständigen hinzuziehen.
22.11.2012 um 09:43 Uhr
Eigentlich sollte es so sein, dass +Stunden abgebaut werden. Das ist richtig. Aber auf Weisung der Arge in negative Stunden gehen, das ist nicht im Sinne des Erfinders.
22.11.2012 um 10:28 Uhr
Aber auf Weisung der Arge in negative Stunden gehen, das ist nicht im Sinne des Erfinders.
Entspricht aber leider der Gesetzeslage, wenn ich §96 (4) Satz 1 Nr. 3 SGB III richtig interpretiere :-/ Ein wichtiger Grund mehr, so hohe Negativkonten nur dann zu vereinbaren, wenn die Ausnahmeregeln des §96 (4) Satz 2 SGB III anwendbar sind.
22.11.2012 um 10:47 Uhr
SGB III § 96, ist der nicht ausser Kraft statt dessen, SGB III § 419 "Sonderregelung zu Kurzarbeitergeld"?
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