Hallo Kolleginnen + Kollegen,
ein Mitarbeiter soll einen komplett neuen Arbeitsvertrag erhalten .Ich bin der Ansicht, dass nur ein Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag nötig ist.
Er ist seit 18 Jahren in der Firma beschäftigt und besitzt einen gültigen Arbeitsvertrag.
Er hat nur die Abteilung und seine Tätigkeit, auf Wunsch des Arbeitgebers und mit seiner Zustimmung, gewechselt und führt diese Tätigkeit auch seit 2 Jahren aus.
Es werden Formulierungen in neuen AV verwendet, die f. den Mitarbeiter ungünstigere Bedingungen gegenüber dem „alten“ Arbeitsvertrag darstellen.
Auszüge aus dem neuen AV - z.B :

Die Firma ……….. behält sich vor, sofern betriebliche Gründe vorliegen,
Ihnen eine andere, zumutbare und gleichwertige Tätigkeit, die Ihrer beruflichen
Qualifikation entspricht (auch vertretungsweise) zu übertragen. Aus einer länger
dauernden Tätigkeit an einem Arbeitsplatz ergibt sich kein Verzicht unsererseits auf
unser Direktionsrecht oder unsere Versetzungsbefugnis.

Frage: Der MA hat bisher einen Arbeitsort „X“ vereinbart. Wir haben 6 Standorte unserer Firma in Deutschland.
Kann der MA dann überall hin versetzt werden?


Künftige Betriebsvereinbarungen gelten für das Arbeitsverhältnis auch dann, wenn
sie ungünstiger für Sie sind als die ursprüngliche einzelvertragliche Regelung zu
demselben Gegenstand.
Frage: wird hier nicht das Günstigkeitsprinzip für den Koll. ausgehebelt?


Urlaub
(1) Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub nach Maßgabe
des Bundesurlaubsgesetzes
(2) Über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus wird ein zusätzlich bezahlter
Erholungsurlaub (Mehrurlaub) nach dem für den Arbeitgeber einschlägigen
Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den jeweils
geltenden betrieblichen Regelungen gewährt.
(3) Mit der Urlaubsgewährung erfüllt der Arbeitgeber zunächst den Anspruch auf den
gesetzlichen Mindesturlaub, dann einen gegebenenfalls bestehenden Anspruch auf
einen gesetzlichen Zusatzurlaub. Erst nach vollständiger Erfüllung des gesetzlichen
Urlaubsanspruchs wird der übergesetzliche Mehrurlaub im Sinne des Abs. 2 erteilt.
(4) Kann der übergesetzliche Mehrurlaub innerhalb der tariflichen und betrieblichen
Fristen ganz oder teilweise nicht genommen werden, ist eine Abgeltung
ausnahmslos ausgeschlossen.
Fragen: zu 3 Muss dann im Urlausantrag erst der gesetzliche Urlaub beantragt werden?
„Übergesetzliche Mehrurlaub“ – Unsere gültige TV legt je nach Betriebszugehörigkeit 26-30 Tage Urlaub fest. Was soll diese Bezeichnung übergesetzliche Mehrurlaub?
Zu 4 – ist diese Reglung rechtens? , man kann auch mal länger erkranken;


Danke Erich