Einführung Betriebsordnung
Hallo zusammen, Unser AG will eine Betriebsordnung einführen, kann dies zum Nachteil für uns werden- da in machen Arbeitsverträge bei Arbeitszeit steht ist in der Betriebsordnung eine andere Arbeitszeit angegeben gilt die der Betriebsordnung. Wir haben keinen BR. Im Arbeitsvertrag steht bei mir Mo-Fr kann durch die Betriebsordnung auch Sa Arbeit einführt werden? Danke A bis Z
Community-Antworten (16)
29.08.2013 um 22:41 Uhr
in einer betriebsordnung sollte man nicht die arbeitszeit regeln. das sollte in einer separaten betriebsvereinbarung erfolgen
29.08.2013 um 22:44 Uhr
für dich gilt das, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist außer du stimmst Änderungen zu
§ 106 Gewo Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
29.08.2013 um 22:54 Uhr
Ansonsten können Betriebsordnungen auch immer Mitbestimmungspflichtige Dinge berühren. Ein BR sollte drauf achten.
29.08.2013 um 23:34 Uhr
Hallo, !!! Bitte richtig lesen!!! .......... Wir haben keinen BR.
29.08.2013 um 23:35 Uhr
Der AG müsste alle ArbV einzeln Änderungskündigen um die Arbeitstage lt. ArbV zu ändern.
29.08.2013 um 23:41 Uhr
@Charlys
„Hallo, !!! Bitte richtig lesen!!! .......... Wir haben keinen BR.“
Ich habe es doch geahnt………
30.08.2013 um 11:21 Uhr
Eine Betriebsordnung enthält in der Regel viele Punkte, die der Mitbestimmung des BR unterliegen. Wenn man keinen BR hat, sollte man an dieser Stelle überlegen, ob man nicht einen wählen könnte/sollte. Sonst überlässt man dem Arbeitgeber das Feld. Zu beachten wären noch Tarifverträge, sofern es bei Euch welche gibt.
Ansonsten, wenn im Arbeitsvertrag schon steht, dass durch eine Betriebsordnung etwas geregelt werden kann, dann ist es auch so.
30.08.2013 um 11:26 Uhr
@gironimo gleich kriegste wieder ein am Deckel, weil da steht, wir haben kein Betriebsrat. ;-)
30.08.2013 um 22:05 Uhr
"Ansonsten, wenn im Arbeitsvertrag schon steht, dass durch eine Betriebsordnung etwas geregelt werden kann, dann ist es auch so."
eher nicht, seit es die Inhaltskontrolle nach BGB auch für Arbeitsverträge gibt, da würde eine solche Klausel nicht bestehen, weil zu unbestimmt zumindest wenn es für Umstände gelten soll, die nicht sowieso durch Direktionsrecht geregelt werden könnten, sondern darüber hinausreichen, wie eine vertraglich festgelegte Arbeitszeit von Mo-Fr auf Mo-Sa zu ändern
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
31.08.2013 um 11:22 Uhr
Im Arbeitsvertrag steht bei mir Mo-Fr kann durch die Betriebsordnung auch Sa Arbeit einführt werden?< Was ist an dieser Aussage im Arbeitsvertrag nicht eindeutig?
31.08.2013 um 11:46 Uhr
Je nachdem wo du das fehlende komma setzt, ist es ja gar keine Aussage, sondern eher eine Frage. .......
31.08.2013 um 16:00 Uhr
@ A-Z
Du schreibst, der AG will ein Betriebsordnung "Arbeitszeit" einführen. Also existiert diese noch nicht, oder?
Wie Watschenbaum völlig zu Recht anmerkt, ist "Im Arbeitsvertrag steht bei mir Mo-Fr kann durch die Betriebsordnung auch Sa Arbeit einführt werden?" sehr unterschiedlich interpretierbar.
Stell doch einfach mal den konkreten Wortlaut dieser Arbeitszeit-Vereinbarung ein.
31.08.2013 um 16:26 Uhr
Da steht: Mo -Do .......Arbeitszeiten Fr................ Arbeitszeiten Ist in der Betriebsordnung eine andere angegeben, so gilt die, in der Betriebsordnung angegebene.
31.08.2013 um 17:21 Uhr
@ A-Z
Dass die wöchentlich vereinbarte Arbeitszeit ggf. auch den Samstag verteilt werden soll, ist dieser Formulierung überhaupt nicht zu entnehmen.
Ganz im Gegenteil ... der AG hat konkretisiert, dass die wöchentlich vereinbarte Arbeitszeit auf die Tage Montag bis Freitag zu verteilen ist.
Hier kann er zwar Beginn und Ende der Arbeitszeit ändern, aber auch nicht nach Lust und Laune.
Es greift also der schon benannte § 307 BGB.
M.E. würde der AG aber schon am § 305 BGB scheitern. Er kann nicht auf eine Betriebsordnung verweisen, die bei Vertragsschluss nicht durch den AN eingesehen werden konnte, weil nicht existent. Oder deren späterer Inhalt dem AN bei Vertragsschluss nicht konkret benannt wurde.
Unabhängig davon muss der AG damit leben, dass Zweifel bei der Auslegung seiner Arbeitsverträge zu seinen Lasten gehen.
31.08.2013 um 17:47 Uhr
Danke für die Antworten! Kann auch eine urlaubsregelung wie viel Urlaub jeden zusteht in die Betriebsordnung aufgenommenen werden, oder müssen Änderungen durch individuelle Zusätze Einzel mit jedem ausgehandelt werden.
01.09.2013 um 11:59 Uhr
hier haben wir genau dasselbe Problem
zum einen gibt es einen Mindesturlaubsanspruch aus dem Gesetz, der ist schonmal unantastbar, egal was im Arbeitsvertrag oder wo auch immer steht
zum anderen gilt eben auch da dann der Urlaubsanspruch (falls es mehr Urlaub geben soll, als das Gesetz vorschreibt) , der im Arbeitsvertrag konkret vereinbart ist
und genauso gilt wieder, sollte es eine Klausel im Arbeitsvertrag geben, die dem AG per Betriebsordnung einseitig gestatten soll, an diesem konkret vereinbarten Urlaubsanspruch etwas nach Belieben abzuzwacken, wäre diese unwirksam
da sie den AN unangemessen benachteiligen würde, wenn der AG sich ein Recht zugestehen will, konkret vereinbarte Vertragsbedingungen irgendwann mit irgendwelchen einseitigen Anweisungen zum Nachteil des AN ändern zu wollen
aber auch hier muß man zuerst einmal den wörtlichen Vertragstext untersuchen, um festzustellen, was denn nun genau vorliegt
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