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Einführung Betriebsordnung

A
AbisZ
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, Unser AG will eine Betriebsordnung einführen, kann dies zum Nachteil für uns werden- da in machen Arbeitsverträge bei Arbeitszeit steht ist in der Betriebsordnung eine andere Arbeitszeit angegeben gilt die der Betriebsordnung. Wir haben keinen BR. Im Arbeitsvertrag steht bei mir Mo-Fr kann durch die Betriebsordnung auch Sa Arbeit einführt werden? Danke A bis Z

2.917016

Community-Antworten (16)

N
Nubbel

29.08.2013 um 22:41 Uhr

in einer betriebsordnung sollte man nicht die arbeitszeit regeln. das sollte in einer separaten betriebsvereinbarung erfolgen

W
Watschenbaum

29.08.2013 um 22:44 Uhr

für dich gilt das, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist außer du stimmst Änderungen zu

§ 106 Gewo Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

S
Snooker

29.08.2013 um 22:54 Uhr

Ansonsten können Betriebsordnungen auch immer Mitbestimmungspflichtige Dinge berühren. Ein BR sollte drauf achten.

C
Charlys

29.08.2013 um 23:34 Uhr

Hallo, !!! Bitte richtig lesen!!! .......... Wir haben keinen BR.

C
Charlys

29.08.2013 um 23:35 Uhr

Der AG müsste alle ArbV einzeln Änderungskündigen um die Arbeitstage lt. ArbV zu ändern.

A
AlterHase

29.08.2013 um 23:41 Uhr

@Charlys

„Hallo, !!! Bitte richtig lesen!!! .......... Wir haben keinen BR.“

Ich habe es doch geahnt………

G
gironimo

30.08.2013 um 11:21 Uhr

Eine Betriebsordnung enthält in der Regel viele Punkte, die der Mitbestimmung des BR unterliegen. Wenn man keinen BR hat, sollte man an dieser Stelle überlegen, ob man nicht einen wählen könnte/sollte. Sonst überlässt man dem Arbeitgeber das Feld. Zu beachten wären noch Tarifverträge, sofern es bei Euch welche gibt.

Ansonsten, wenn im Arbeitsvertrag schon steht, dass durch eine Betriebsordnung etwas geregelt werden kann, dann ist es auch so.

S
Snooker

30.08.2013 um 11:26 Uhr

@gironimo gleich kriegste wieder ein am Deckel, weil da steht, wir haben kein Betriebsrat. ;-)

W
Watschenbaum

30.08.2013 um 22:05 Uhr

"Ansonsten, wenn im Arbeitsvertrag schon steht, dass durch eine Betriebsordnung etwas geregelt werden kann, dann ist es auch so."

eher nicht, seit es die Inhaltskontrolle nach BGB auch für Arbeitsverträge gibt, da würde eine solche Klausel nicht bestehen, weil zu unbestimmt zumindest wenn es für Umstände gelten soll, die nicht sowieso durch Direktionsrecht geregelt werden könnten, sondern darüber hinausreichen, wie eine vertraglich festgelegte Arbeitszeit von Mo-Fr auf Mo-Sa zu ändern

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

G
gironimo

31.08.2013 um 11:22 Uhr

Im Arbeitsvertrag steht bei mir Mo-Fr kann durch die Betriebsordnung auch Sa Arbeit einführt werden?< Was ist an dieser Aussage im Arbeitsvertrag nicht eindeutig?

W
Watschenbaum

31.08.2013 um 11:46 Uhr

Je nachdem wo du das fehlende komma setzt, ist es ja gar keine Aussage, sondern eher eine Frage. .......

H
Hoppel

31.08.2013 um 16:00 Uhr

@ A-Z

Du schreibst, der AG will ein Betriebsordnung "Arbeitszeit" einführen. Also existiert diese noch nicht, oder?

Wie Watschenbaum völlig zu Recht anmerkt, ist "Im Arbeitsvertrag steht bei mir Mo-Fr kann durch die Betriebsordnung auch Sa Arbeit einführt werden?" sehr unterschiedlich interpretierbar.

Stell doch einfach mal den konkreten Wortlaut dieser Arbeitszeit-Vereinbarung ein.

A
AbisZ

31.08.2013 um 16:26 Uhr

Da steht: Mo -Do .......Arbeitszeiten Fr................ Arbeitszeiten Ist in der Betriebsordnung eine andere angegeben, so gilt die, in der Betriebsordnung angegebene.

H
Hoppel

31.08.2013 um 17:21 Uhr

@ A-Z

Dass die wöchentlich vereinbarte Arbeitszeit ggf. auch den Samstag verteilt werden soll, ist dieser Formulierung überhaupt nicht zu entnehmen.

Ganz im Gegenteil ... der AG hat konkretisiert, dass die wöchentlich vereinbarte Arbeitszeit auf die Tage Montag bis Freitag zu verteilen ist.

Hier kann er zwar Beginn und Ende der Arbeitszeit ändern, aber auch nicht nach Lust und Laune.

Es greift also der schon benannte § 307 BGB.

M.E. würde der AG aber schon am § 305 BGB scheitern. Er kann nicht auf eine Betriebsordnung verweisen, die bei Vertragsschluss nicht durch den AN eingesehen werden konnte, weil nicht existent. Oder deren späterer Inhalt dem AN bei Vertragsschluss nicht konkret benannt wurde.

Unabhängig davon muss der AG damit leben, dass Zweifel bei der Auslegung seiner Arbeitsverträge zu seinen Lasten gehen.

A
AbisZ

31.08.2013 um 17:47 Uhr

Danke für die Antworten! Kann auch eine urlaubsregelung wie viel Urlaub jeden zusteht in die Betriebsordnung aufgenommenen werden, oder müssen Änderungen durch individuelle Zusätze Einzel mit jedem ausgehandelt werden.

W
Watschenbaum

01.09.2013 um 11:59 Uhr

hier haben wir genau dasselbe Problem

zum einen gibt es einen Mindesturlaubsanspruch aus dem Gesetz, der ist schonmal unantastbar, egal was im Arbeitsvertrag oder wo auch immer steht

zum anderen gilt eben auch da dann der Urlaubsanspruch (falls es mehr Urlaub geben soll, als das Gesetz vorschreibt) , der im Arbeitsvertrag konkret vereinbart ist

und genauso gilt wieder, sollte es eine Klausel im Arbeitsvertrag geben, die dem AG per Betriebsordnung einseitig gestatten soll, an diesem konkret vereinbarten Urlaubsanspruch etwas nach Belieben abzuzwacken, wäre diese unwirksam

da sie den AN unangemessen benachteiligen würde, wenn der AG sich ein Recht zugestehen will, konkret vereinbarte Vertragsbedingungen irgendwann mit irgendwelchen einseitigen Anweisungen zum Nachteil des AN ändern zu wollen

aber auch hier muß man zuerst einmal den wörtlichen Vertragstext untersuchen, um festzustellen, was denn nun genau vorliegt

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