Betriebsordnung oder BetrVG
Hallo, wir sind ein 9er Gremium und hatten unsere konstituierte Sitzung vor rund 12 Wochen. Die GmbH wurde im März gegründet und für alle MA galt die Betriebsordnung. Nun wurde aber ein Betriebsrat gegründet und für den Betriebsrat zählt meiner Meinung nach das BetrVG, der AG sagt aber das weiterhin die Betriebsordnung zählt in Bezug auf Arbeitszeit. Wir haben noch keine BV die das regelt, deshalb bin ich der Meinung: Diensplanende ist gleich Arbeitsende oder liege ich da falsch?
Community-Antworten (3)
10.12.2015 um 10:00 Uhr
Oh da wirfst aber mit zwei verschieden Paar Schuhe um Dich :-) das eine sind die Arbeitszeiten die normalerweise im Arbeitsvertrag oder bei Euch jetzt in einer Betriebsordnung oder später in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Das BetrVG gibt Euch nur die Möglichkeit als Betriebsrat da mitzubestimmen. Ich an Eurer Stelle würde mich erst mal auf Grundseminare konzentrieren damit Ihr auch wisst wovon ihr redet wenn ihr mit dem AG verhandelt.
10.12.2015 um 11:29 Uhr
Ich habe mich da nicht vollständig genug ausgedrückt. Es geht um die Überstunden und das BetrVG sagt ganz klar das Überstunden im Vorhin mit dem BR besprochen und genehmigt werden müssen. Tut der AG das nicht, heisst es für den MA: Dienstplanende ist gleich Arbeitsende.
10.12.2015 um 13:51 Uhr
Arbeitsordnung hin oder her. Will der AG jetzt Mehrarbeit anordnen, braucht er das o.k. des BR (§ 87 BetrVG). Und der BR wird so lange sein o.k. nicht geben, so lange nicht einmal klar ist, wann die normale Arbeitszeit beginnt und endet. Das ist ja auch Mitbestimmungspflichtig.
Ordnet der AG dennoch Mehrarbeit an, könnte zwar jeder einzelne AN sein Recht einfordern, aber die AN haben einen BR gewählt, damit dieser aktiv wird.
Also müsstet Ihr den AG auffordern es zu unterlassen Mehrarbeit oder eine von der Regel abweichende Verteilung der Arbeitszeit anzuordnen. Sanktionsmöglichkeit: Unterlassungsanspruch; § 23.3 BetrVG.
Ganz dringend. Seminare besuchen. Zwischenzeitlich bei strittigen Rechtsfragen auch mal die Hinzuziehung eines Sachverständigen beschließen (siehe § 80 Abs. 3 BetrVG und § 40 BetrVG)
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