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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

rückwirkende Änderung der Arbeitszeiten durch Arbeitgeber?!

F
fevdlp
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen... wiedermal eine knifflige Fragestellung. Unser Abteilungsleiter kam heute auf die glorreiche Idee, der gesamten Belegschaft mitzuteilen, dass er unsere Arbeitszeiten rückwirkend anpassen wird und zwar bis zum 01.06.2013 !!! Hintergrund der Sache ist die ständige Unwissenheit, wie Arbeitszeiten, Betriebsratsausfallzeiten und Schulungszeiten verschrieben werden. Nun hatten sie einen Rechtsanwalt im Haus ( von der Geschäftsführung eingeladen) der ihnen erklärte wann, wie und was mit welchen Zuschlägen zu verschreiben ist, da wir im Schichtsystem arbeiten. Besonders eifrig ist er immer dabei Betriebsratsausfallzeiten anzupassen... Nun darf er das einfach so rückwirkend ? Er müßte ja dann 3 Monate korrigieren und die Zeiten von knapp 80 Leuten im Köpfchen haben ;-) wichtig ist ja ober er das einfach darf und ob er jeden Mitarbeiter korrekt informieren muß, wann er welche Zeiten geändert hat...

P.S: es gibt leider keine elektron. Zeiterfassung (Stechuhr). lieben Dank im Voraus

8.194012

Community-Antworten (12)

A
AlterHase Akzeptiert

29.08.2013 um 20:38 Uhr

@fevdlp

Unabhängig von den ja nicht falschen Antworten bisher, geht es hier wohl eher um die Tätigkeiten eines BR.

„Hintergrund der Sache ist die ständige Unwissenheit, wie Arbeitszeiten, Betriebsratsausfallzeiten und Schulungszeiten verschrieben werden. Nun hatten sie einen Rechtsanwalt im Haus ( von der Geschäftsführung eingeladen) der ihnen erklärte wann, wie und was mit welchen Zuschlägen zu verschreiben ist, da wir im Schichtsystem arbeiten. Besonders eifrig ist er immer dabei Betriebsratsausfallzeiten anzupassen...“

Da ihr hier scheinbar unwissend seit, (warum eigentlich?) solltet ihr euch schnellstens einen Kommentar zum BetrVG zulegen. Hier ist unter den §§ 37 und 40 BetrVG eindeutig erklärt, was geht und was nicht.

Auf eine Diskussion über Ausfallzeiten, egal welcher Art, die auf BR-Tätigkeiten zurückzuführen sind, sollte sich ein BR keinesfalls einlassen und diesem entschieden entgegentreten.

Während der Arbeitsbefreiungen müssen Lohn und Gehalt nach dem Lohnausfallprinzip weiterbezahlt werden, als wenn das Betriebsratsmitglied seiner vertragsgemäßen Tätigkeit nachgegangen wäre, z.B.: Erschwernis- und Schmutzzulagen, Prämien, Provisionen, auch die Bezahlung von Überstunden, die man ansonsten an seinem Arbeitsplatz geleistet hätte.

Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit, Akkord- oder Prämienlohn nach Berechnung der durchschnittlichen Leistung, Sonntagsantrittsgelder in der Druckindustrie, besondere Vergütungen im Außendienst. Erfolgsprämien aus Zielvereinbarungen.

Entfallen könnte allenfalls ein reiner Ersatz für Aufwendungen, die man während der Betriebsratstätigkeit nicht hat (z.B. Wegegelder, wenn sie für den konkreten Fall gezahlt werden). Sind sie dagegen ein pauschalierter Lohnbestandteil, dann darf diese Pauschale nicht anteilig gekürzt werden.

Darüber hinaus müssen einem Betriebsratsmitglied unter Umständen auch Zeiten bezahlt werden, die es wegen erforderlicher Betriebsratstätigkeit nicht arbeiten kann:

So ist ein in der Nachtschicht beschäftigtes Betriebsratsmitglied vor Betriebsrats- und/oder Ausschusssitzungen von der Nachtschicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu befreien.

Ein im Dreischichtbetrieb beschäftigtes Betriebsratsmitglied, das an einer ganztägigen Betriebsratssitzung teilnimmt, ist nicht verpflichtet, die dem Sitzungstag vorangehende und die dem Sitzungstag nachfolgende Nachtschicht zu fahren.

Und das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, ein Betriebsratsmitglied, das außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an einer Sitzung teilnimmt, und dem es deshalb unmöglich oder unzumutbar ist, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, hat insoweit einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.

Der formale Anspruch darauf, den Arbeitsplatz jederzeit verlassen zu können, um erforderlicher Betriebsratstätigkeit nachzugehen, schafft allerdings in der Praxis viele Probleme, solange die Arbeitsmenge, welche das Betriebsratsmitglied arbeitsvertragsgemäß zu verrichten hat, nicht gekürzt wird. In vielen Fällen wird sie sogar eher erhöht, um einen "sanften Druck" auf das Betriebsratsmitglied auszuüben. Das Betriebsratsmitglied hat jedoch auch Anspruch auf Arbeitsentlastung. Wie sonst sollte es wirklich unbehindert seiner Betriebsratstätigkeit nachgehen können, wenn sich daneben die andere Arbeit häuft und der Druck auf Erledigung immer größer wird. Dem Betriebsrat obliegt es, zur Sicherung seiner Arbeitsfähigkeit, mit dem Arbeitgeber über die Entlastung seiner Mitglieder zu beraten und diese Entlastung notfalls auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchzusetzen.

Sollte euer Chef behaupten, dass der Anwalt etwas anderes von sich gibt, so teilt ihr ihm einfach mit, dass dieser augenscheinlich in den falschen Hörsälen gewesen sein muss……

C
Charlys

29.08.2013 um 19:48 Uhr

Rückwirkende Änderungen der Arbeitszeiten geht nicht. Zukünftige Änderungen nur mit dem BR § 87

C
Charlys

29.08.2013 um 19:49 Uhr

Der AG soll sich den Anwalt nochmals holen und sich es erklären lassen

W
Watschenbaum

29.08.2013 um 19:59 Uhr

offenbar habt ihr eine Ausschlußfrist von 3 Mo ? offenbar hat der AG euren Lohnanspruch (wie ihm der Rechtsanwalt anscheinend mitteilte) zu hoch berechnet bzw. die Arbeitszeiten zu seinen Ungunsten falsch erfasst und will jetzt nachberechnen und zurückfordern ?

geht es darum ?

theoretisch wird der AG nachweisen müssen, daß eine Rückforderung zu Recht besteht, gelingt ihm dies, müsst ihr zurückzahlen, was ihr ohne Rechtsanspruch zuviel erhalten habt

praktisch rechnet der AG vermutlich herum, kommt auf eine bestimmte Summe und behält sie bei der nächsten Abrechnung gleich ein, dann ist es an euch, per Lohnklage zurückzufrodern, was der AG angeblich zu Unrecht einbehalten hat

grundsätzlich gilt :

§ 812 BGB Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

und auch Lohneinbehalt wäre möglich :

§ 387 BGB Voraussetzungen Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

einschränkend wäre beim Lohn allerdings Pfändungsfreigrenzen zu beachten, wenn der AG "verrechnen" will

F
fevdlp

29.08.2013 um 20:05 Uhr

@Watschenbaum danke für deine Antwort, aber darum gehts uns weniger. Er kann die Tage von über 80 Leuten einfach nicht nachvollziehen und Irrtümer sind da nicht ausgeschlossen. Da wir ein Flexkonto haben, würde es max. 2-3 h Minus oder Plus ändern. Er kann doch aber nicht einfach von sich aus rückwirkend in den Abrechnungszeiten herumpfuschen...oder doch ??? Er ist immer sehr motiviert "speziellen" Leuten (BR) irgendwelche Zeiten nach seinen Vorstellungen zu kürzen...

W
Watschenbaum

29.08.2013 um 20:14 Uhr

na ja, "können" kann der AG schon er schafft halt einfach Tatsachen, indem er es einfach macht

dann ist es an demjenigen, der betroffen wäre, entweder damit zu leben oder zurückzufordern, letztendlich per Klage

und daß jemand wegen 2 oder 3 Std herumprozessiert, scheint abwegig, das weiß der AG auch..................

H
Hartmut

29.08.2013 um 20:31 Uhr

Richtig, für ein paar Stunden AZ macht niemand ein Faß auf. Bei zwei Monaten rückwirkend kann allerdings einiges an Stunden zusammen kommen ... ist aber Spekulation.

Jedenfalls muss der betroffene AN nicht "herumprozessieren", sondern er kann sich vertrauensvoll gem. §85 Abs. 1 BetrVG an seinen Betriebsrat wenden, der daraufhin, falls es er für angezeigt hält, beim AG auf Abhilfe hinwirken muss. Bei Drohung mit einer teuren Einigungsstelle "im Tausch" gegen ein paar wegmanipulierte Stunden wird sich der AG eventuell eines Besseren besinnen.

W
Watschenbaum

29.08.2013 um 20:38 Uhr

oh Hartmut...........

selbst wenn dir der Beschwerdeweg aussichtsreicher erscheint als eine letztendlich notwendige individualrechtlichen Klage, wird es in dem Fall zu keiner Eingungsstelle kommen, so sehr man sie auch androhen würde............

da diese offensichtlich unzuständig ist, wenn der Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist, und das ist er hier zweifellos

H
Hartmut

30.08.2013 um 01:36 Uhr

@Watschenbaum

Es stimmt, dass keine Einigungsstelle zu Stande kommt, wenn der Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. Du hast an dieser Stelle ins Gesetz geschaut und einfach mal angewandt, was da steht - ohne zu mutmaßen, ohne zu interpretieren. Prima!

Jetzt sag mir nur noch bitte, warum ein Rechtsanspruch hier "zweifellos" gegeben ist (?)

W
Watschenbaum

30.08.2013 um 08:32 Uhr

...weil es letztendlich darum geht, ob der der AG seine Hauptleistungspflicht (Vergütung der Arbeitszeit, 611 BGB) korrekt erfüllt, und da der Anspruch auf Vergütung im Gesetz verankert ist, spricht man von einem "Rechtsanspruch"

G
gironimo

30.08.2013 um 12:09 Uhr

das ist doch oft das taktische Spiel bei einer Beschwerde:

Wenn der AG sagt: "Der AN hat da keinen Rechtsanspruch" kann der BR doch sagen: "o.k. , lass uns die Einigungsstelle anrufen"

Sagt diese dann "Nicht zuständig weil Rechtsanspruch", hat man den Punkt doch sauber "auf kosten" des AG geklärt.

Wenn man gleich sagt: Kollege, da musst Du selbst klagen .......

Ansonsten: Auch ich sage, dass der AG nicht nachträglich nach seinem Gutdünken herumdoktern kann. Schaltet doch einen Rechtsanwalt ein, der Eure Interessen wahrnimmt.

W
Watschenbaum

01.09.2013 um 12:27 Uhr

ich weiß, was du meinst, gironimo, und stimme dir auch grundsätzlich zu, was das Taktieren mit Beschwerden und Einigungsstelle anbelangt

aber im vorliegenden Fall unterliegst du einem Denkfehler es würde dem AN gar nichts helfen, wenn auch der AG erkennen sollte, daß der "Gegenstand" einer Beschwerde ein Rechtsanspruch wäre

die letztendliche zu klärende Frage ist doch nicht, ob es bei dieser Beschwerde um einen Rechtsanspruch ginge (die Antwort darauf würde ja nur klären, ob eine Einigungstelle zuständig wäre oder eben nicht) Wenn ein AN gelten machen will, er hätte Anspruch auf Vergütung/Gutschrift von xxx Stunden und beschwert sich darüber, daß ihm der AG nachträglich xxx Std abzieht, ist ja völlig klar, das die Streitfrage einen Rechtsanspruch zum Gegenstand hat.

Selbst wenn der AG dies auch so sehen würde, sagt dies ja noch gar nichts darüber aus, welche Ansprüche nun konkret im Einzelfall berechtigt zu erfüllen wären oder ob die Forderung des AN unberechtigt wäre und der AG "nachberechnen" durfte

und dazu braucht es eben ein Gericht, um das letztendlich verbindlich festzustellen das der einzelne AN eben selbst bemühen müsste

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