@fevdlp
Unabhängig von den ja nicht falschen Antworten bisher, geht es hier wohl eher um die Tätigkeiten eines BR.
„Hintergrund der Sache ist die ständige Unwissenheit, wie Arbeitszeiten, Betriebsratsausfallzeiten und Schulungszeiten verschrieben werden. Nun hatten sie einen Rechtsanwalt im Haus ( von der Geschäftsführung eingeladen) der ihnen erklärte wann, wie und was mit welchen Zuschlägen zu verschreiben ist, da wir im Schichtsystem arbeiten. Besonders eifrig ist er immer dabei Betriebsratsausfallzeiten anzupassen...“
Da ihr hier scheinbar unwissend seit, (warum eigentlich?) solltet ihr euch schnellstens einen Kommentar zum BetrVG zulegen. Hier ist unter den §§ 37 und 40 BetrVG eindeutig erklärt, was geht und was nicht.
Auf eine Diskussion über Ausfallzeiten, egal welcher Art, die auf BR-Tätigkeiten zurückzuführen sind, sollte sich ein BR keinesfalls einlassen und diesem entschieden entgegentreten.
Während der Arbeitsbefreiungen müssen Lohn und Gehalt nach dem Lohnausfallprinzip weiterbezahlt werden, als wenn das Betriebsratsmitglied seiner vertragsgemäßen Tätigkeit nachgegangen wäre, z.B.:
Erschwernis- und Schmutzzulagen, Prämien, Provisionen, auch die Bezahlung von Überstunden, die man ansonsten an seinem Arbeitsplatz geleistet hätte.
Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit, Akkord- oder Prämienlohn nach Berechnung der durchschnittlichen Leistung, Sonntagsantrittsgelder in der Druckindustrie, besondere Vergütungen im Außendienst. Erfolgsprämien aus Zielvereinbarungen.
Entfallen könnte allenfalls ein reiner Ersatz für Aufwendungen, die man während der Betriebsratstätigkeit nicht hat (z.B. Wegegelder, wenn sie für den konkreten Fall gezahlt werden). Sind sie dagegen ein pauschalierter Lohnbestandteil, dann darf diese Pauschale nicht anteilig gekürzt werden.
Darüber hinaus müssen einem Betriebsratsmitglied unter Umständen auch Zeiten bezahlt werden, die es wegen erforderlicher Betriebsratstätigkeit nicht arbeiten kann:
So ist ein in der Nachtschicht beschäftigtes Betriebsratsmitglied vor Betriebsrats- und/oder Ausschusssitzungen von der Nachtschicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu befreien.
Ein im Dreischichtbetrieb beschäftigtes Betriebsratsmitglied, das an einer ganztägigen Betriebsratssitzung teilnimmt, ist nicht verpflichtet, die dem Sitzungstag vorangehende und die dem Sitzungstag nachfolgende Nachtschicht zu fahren.
Und das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, ein Betriebsratsmitglied, das außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an einer Sitzung teilnimmt, und dem es deshalb unmöglich oder unzumutbar ist, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, hat insoweit einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
Der formale Anspruch darauf, den Arbeitsplatz jederzeit verlassen zu können, um erforderlicher Betriebsratstätigkeit nachzugehen, schafft allerdings in der Praxis viele Probleme, solange die Arbeitsmenge, welche das Betriebsratsmitglied arbeitsvertragsgemäß zu verrichten hat, nicht gekürzt wird. In vielen Fällen wird sie sogar eher erhöht, um einen "sanften Druck" auf das Betriebsratsmitglied auszuüben. Das Betriebsratsmitglied hat jedoch auch Anspruch auf Arbeitsentlastung. Wie sonst sollte es wirklich unbehindert seiner Betriebsratstätigkeit nachgehen können, wenn sich daneben die andere Arbeit häuft und der Druck auf Erledigung immer größer wird. Dem Betriebsrat obliegt es, zur Sicherung seiner Arbeitsfähigkeit, mit dem Arbeitgeber über die Entlastung seiner Mitglieder zu beraten und diese Entlastung notfalls auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchzusetzen.
Sollte euer Chef behaupten, dass der Anwalt etwas anderes von sich gibt, so teilt ihr ihm einfach mit, dass dieser augenscheinlich in den falschen Hörsälen gewesen sein muss……