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Nachträgliche Feststellung Grad der Behinderung

D
DummerHund
Jan 2021 bearbeitet

Möchte dann auch mal wieder eure Hilfe in Anspruch nehmen.

AN hatte bis 10.05. 2018 Grad der Behinderung von 50%: Wurde dann wieder auf 30% runter gestuft. Heute kam ein Schreiben....

Sehr geehrte Frau......... auf ihren Antrag nach §152 SGB IX vom 19.10.2020, eingegangen am 20.10.2020, wird der Bescheid vom 02.05.2018 mit Wirkung ab 22.09.2020 aufgehoben und es ergeht folgende Entscheidung:

  1. Bei Ihnen wird weiter eine Behinderung festgestellt
  2. Der aktuelle Grad der Behinderung beträgt nunmehr: 70, in Worten: Siebzig. ... .... 5.Ihrem Antrag auf rückwirkende Feststellung wird entsprochen.

Rückwirkende Feststellung

Sie haben diesen Antrag glaubhaft begründet. Die Prüfung des Sachverhaltes hat ergeben, dass eine rückwirkende Feststellung möglich ist. Folgende Merkmale können rückwirkend nachgewiesen werden: GdB von 70 ab 22.09.2020 GdB von 50 ab 09.07.2015 bis 21.09.2020

Meine Frage nun: Steht ihr nun seit 11.05.2018 noch der gesamte Zusatzurlaub zu? Steuerlich muss beim Finanzamt ein Antrag auf Neuberechnung gestellt werden (dies habe ich bereits gefunden).

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Community-Antworten (7)

W
wdliss

22.01.2021 um 08:02 Uhr

§208 SGB IX Abs. 3: "Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung."

Haufe sagt dazu: "Rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung: Auswirkung auf Zusatzurlaub Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt wird, hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer infolge dessen für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft besteht, einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs (§ 208 Abs. 2 SGB IX). Der Zusatzurlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr kann jedoch nicht beansprucht werden.

Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer den Anspruch bereits im vorangegangenen Jahr, also während des Feststellungsverfahrens, gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend gemacht hat." (https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/zusatzurlaub-schwerbehinderung-von-arbeitnehmern_76_433930.html)

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UdoWoe

22.01.2021 um 08:37 Uhr

Guten Morgen. wdliss hat das schon sehr gut beschrieben. Ja, es besteht ein Anspruch auf den Zusatzurlaub. Ich würde anraten, sofort die Personalabteilung davon zu unterrichten. Die Frage die sich mir nur gerade stellt, nach meinem Kenntnisstand verfällt der Zusatzurlaub am Ende eines Kalenderjahres ohne Ausgleich. Wenn der AG freundlich gestimmt ist, dann ändert er normalen Erholungsurlaub aus den vergangenen Jahre in den Zusatzurlaub. Dadurch würde sich eine Überhang in die nächsten Jahr ergeben. Dann aber bitte klären ob Urlaub verfällt. Andernfalls würde ich mal nachfragen, ob der AG zustimmt den Zusatzurlaub aus den vergangenen Jahren unverzüglich anzutreten.

SF
SBV Frank

22.01.2021 um 09:09 Uhr

Udo, lies noch einmal den Kommentar von wlis!! Dort ist es schon sehr genau beschrieben! Mit Antrag auf Neufeststellung hätte auch schon der Zusatzurlaub geltend gemacht werden müssen, vorsorglich!!

U
UdoWoe

22.01.2021 um 09:19 Uhr

@SBV Frank. Unser AG hätte sich da quergestellt. Ich weis nicht ob allein die Beantragung einer GDB-Erhöhung auch schon rechtfertig einen Anspruch auf den Urlaub. Das kann ich aus dem Kommentar von wdliss nicht lesen. Ein Rückwirkenden Anspruch sehe ich. Aber nicht, dass ich bei der Beantragung auch schon den AG davon unterrichten muss. Zumal er den Antrag auf Erhöhung ja auch erst im Oktober.2010 gestellt hat. Das dann das Amt rückwirkend ab 2015 den GDB erhöht, damit rechnet doch wohl keiner. Aber, auch ich lerne gerne dazu und hoffe, dass der AG so verständnisvoll ist und Rückwirkend den Urlaub noch anerkennt.

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DummerHund

22.01.2021 um 17:52 Uhr

Erst mal danke für euer Feedback. mir erschließt sich bei dem Ganzem noch nicht, was für Vorteile es denn dann für meine Frau haben kann das man ihre Schwerbehinderung so weit Zurück anerkennt. Ich habe zwar das Schwerbehindertenrecht mit Basiskommentar. Dies ist aber nur die 10. Auslage aus 2009 und geht nur bis § 160. Ist schon blöde wenn man 30-40 Bücher rund um Betriebsrat und Arbeitsrecht im Regal stehen hat und DAS entscheidende fehlt dann. Schnief. Ich glaub in meiner Ehe gründe ich ein 1 Mann Betriebsrat, dann hab ich wieder Grund neue Bücher zu kaufen. Lach.

U
UdoWoe

25.01.2021 um 08:21 Uhr

Guten Morgen Dummerhund. DIe Ausgabe aus 2009 ist soetwas von veraltet, den kannst du verwenden um den Kamin anzuschmeissen. In den letzten Jahren wurde das SGB soetwas von geändert, dass alle ältere Ausgaben sinnlos sind. Grundsätzlich fehlt immer DAS Buch.... kenne ich auch... Ich würde an Stelle deiner Frau zumindest versuchen ein,zwei Jahre rückwirkend versuchen den Zusatzurlaub zu bekommen. Wo aber deine Frau auf jeden Fall einen Nutzen hat, ist bei der Steuer. Die Freibeträge sind für die höheren GDB schon gut und sind ab diesem Jahr nochmals (fast) verdoppelt worden. Den weiteren Nutzen den Sie auch hat, der liegt leider erst in der Zukunft, Sie kann früher ohne Abschläge in Rente gehen. Nur ein kleiner Trost, da ja das die Krankheit nicht aufwiegt.

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DummerHund

25.01.2021 um 08:38 Uhr

Das 1. mussten ich auch schon feststellen. Das 2. ist beim AG beantragt. Steuern nimmt sie heute in Angriff. Beim letzteren muss man schauen wie es nach ihrer Chemo aussieht.

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