Erstellt am 29.08.2013 um 16:48 Uhr von Charlys
Wollen nicht, ist kein Verweigerungsgrund. Auch wegen des Mandates darf es keine Bevorzugung geben. § 73. Es sind Versetzungen, sofern der ArbV es zulässt hat der BR nur die Versagungsgründe aus dem BetrVG. Vollkonti verhindert nicht die Mandatswahrnehmung. Denn es gibt den § 37
Erstellt am 29.08.2013 um 17:22 Uhr von gironimo
Ich denke auch, die Kollegen sollten prüfen, ob der Arbeitsvertrag die Änderungen vorsieht (was ja meist der Fall sein dürfte). Dann brauchen die Kollegen gute Argumente und nicht der BR als Gremium. Der BR ist bei den Schichtplänen zwar in der Mitbestimmung - aber "will nicht" ist kein stichhaltiges Argument.
Zu bedenken wäre, dass der BR schnell ein schlechtes Image bekommen kann, wenn sich die Mitglieder erfolgreich weigern könnten Schicht zu machen, während alle andern müssen.
Erstellt am 29.08.2013 um 19:34 Uhr von AlterHase
@ Charlys @gironimo
Da bin ich aber gänzlich anderer Meinung.
Das hat aus BR Sicht, weder etwas mit Bevorzugung noch mit den Möglichkeiten eins AV zu tun.
Im Vordergrund steht erst mal die Tätigkeit eines BR-Mitglieds, und erst wenn hier alle Fragen beantwortet sind, kann ein Blick in den AV interessant werden.
So ist es durchaus möglich, dass es hier zu zeitlichen Problemen mit den Sitzungen oder anderen BR-Tätigkeiten kommen kann.
Natürlich sollten auch Mitarbeiter die Sammstags- und Sonntags Arbeiten, einen Ansprechpartner des BR haben. Dies sollte jetzt aber nicht als Grund für eine Zustimmung herhalten.
Wichtiger wäre hier zu beurteilen, wie sich das zeitlich auf die Sitzungen auswirkt. Da es hier zwangsläufig zu unterschiedlichen Arbeitstagen kommt, wird es bestimmt das eine oder andere Mal zu Problemen mit den Teilnahmen zu den Sitzungen kommen.
Das BAG ist hier eindeutig. Wenn solche Probleme auftreten, können diese nicht einfach mit Freizeit ausgeglichen werden, sondern der BR hat zu versuchen Regelungen zu finden, damit diese Probleme gar nicht erst entstehen. Notfalls kommt hier auch eine Schichtplanänderung infrage.
Nochmals:
Nicht der Kollege ist hier gefragt, sondern der Betriebsrat.
Hier bitte auch einmal die Kommentierung zum § 37 BetrVG inhalieren.
Erstellt am 29.08.2013 um 20:16 Uhr von Watschenbaum
erstmal geht es doch nur um zwei Arbeitnehmer, bei denen sich die Arbeitszeiten ändern soll
bei dieser Thematik spielt es doch erstmal nicht die geringste Rolle, ob einer davon BR, Ersatzmitglied oder was auch immer wäre
Erstellt am 31.08.2013 um 02:52 Uhr von AlterHase
@Watschi
Das ist so nicht ganz korrekt.
Dass sie Arbeitnehmer sind, steht außer Frage. Würde es sie auch nur als diese betreffen, wäre die Sachlage klar.
Hier geht es aber vordergründig darum, dass ein BR-Mitglied auch zukünftig die Möglichkeit hat, seinen Aufgaben als BR den Vorgaben entsprechend nachkommen zu können.
Dieses ist also nicht nur eine individuelle Geschichte der Betroffenen, wo ein BR nur nach § 87 Abs. 1 Satz 2, eventuell auch nach §§ 95, 99 und 102 BetrVG zu beteiligen wäre, sondern ein Fall des BR und seiner Mitglieder.
Da ein BR für alle seiner Mitglieder sicherzustellen hat, dass diese auch ihre Aufgaben ohne große Probleme wahrnehmen können, ist er hier derjenige der gemäß den Grundsätzen des § 37 BetrVG hier Aktiv werden muss.
Dies kann letztlich auch bedeuten, dass Vollkontischichten hier nicht infrage kommen, da dadurch eventuell eine störungsfreie Betriebsratsarbeit des Gremiums nicht mehr gewährleistet ist.
Erstellt am 31.08.2013 um 20:36 Uhr von Watschenbaum
"Dies kann letztlich auch bedeuten, dass Vollkontischichten hier nicht infrage kommen, da dadurch eventuell eine störungsfreie Betriebsratsarbeit des Gremiums nicht mehr gewährleistet ist."
Unsinn........
das BR-Amt dafür missbrauchen zu wollen, keine Schichtarbeit leisten zu müssen oder zu können, funktioniert nicht