Ist vorübergehende Arbeitszeitänderung mitbestimmungspflichtig?
Hallo, meine Frage heute an alle Aktiven lautet heute folgendermaßen: In unserem Krankenhaus gilt der TVöD. Auch bei uns sind die Mehrarbeits-Überstunden in der Pflege zuletzt speunghaft angestiegen. Nun hat die PDL einseitig (ohne Beteiligung des BR) entschieden, dass die Spätschicht nun täglich 0,4 Std. (=24 Min.) später beginnen soll. Solange bis die ÜS deutlich abgebaut wurden. Viele von uns haben zwischen 30 - 100 ÜS. Meiner Meinung ist das eine vorläufige Arbeitszeitänderung und deshalb mitbestimmungspflichtig. Sehe ich das richtig so? Hat unser BR da ein Mitspracherecht? Vielen Dank für eure nützlichen Antworten. Maria
Community-Antworten (19)
11.08.2008 um 09:41 Uhr
@Maria, eine vorübergehende Veränderung - Verkürzung oder Verlängerung - der betriebsüblichen Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
11.08.2008 um 16:01 Uhr
Hallo,
das ist nicht nur Mitbestimmungspflichtig laut § 87 BetrVG sondern die PDL verstößt mit der Verkürzung der Arbeitszeit auch gegen den TVöD. Ich denke mal, dass da drin auch die Arbeitszeiten geregelt sind. Und bei Veränderungen habt Ihr als BR dann darüber mit zu entscheiden, ob ja oder nein. Die PDL muß dann allerdings auch die 24 Min., die dann in der Spätschicht fehlen, bezahlen. Machen die das denn?
Rapper22
11.08.2008 um 16:10 Uhr
Hallo Rapper,
laut TVöD beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden. Für die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Ich denke m i t Beteiligung des BR ist dies machbar, ohne Beteiligung nicht! Maria
11.08.2008 um 23:52 Uhr
@Maria Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen........durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, das ist der Text des TVöD und damit ist es rechtens, wenn die AZ innerhalb des Ausgleichszeitraumes mal mehr oder mal weniger als 38,5 Std. pro Woche beträgt, Hauptsache man kommt im Durchschnitt darauf.
Für die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von ____ bis____ zu einem Jahr zugrunde zu legen. Marburger Bund: ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen). Und dann kommt noch hinzu:
1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
Und ich nehme mal an, dass in der Pflege im Schicht-/Wechselschichtdienst gearbeitet wird.
Wenn es also keine Vereinbarung gibt, gilt eigentlich die Woche, denn wovon soll man den Durchschnitt berechnen, wenn kein Zeitraum vereinbart ist??????????
Wir würden den AG jetzt auffordern, diese Maßnahme umgehend rückgängig zu machen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 einzuleiten und gleichzeitig Verhandlungen zum Ausgleichszeitraum aufzunehmen. Je länger der Zeitraum ist, über den sich kontinuierlich Mehrarbeitsstunden aufgebaut haben, desto sturer würden wir auf einem kurzen Ausgleichszeitraum bestehen.
Weiterhin könntet ihr ihm dieses noch aufzeigen:
Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Bedeutet: alle am Ende des Ausgleichszeitraumes nicht in Freizeit ausgeglichenen Stunden sind _auszuzahlen!
Und dann solltet ihr euch nochmal damit beschäftigen, ob es Über- oder Mehrarbeitsstunden sind, da gibt's dann nämlich noch unterschiedliche Bestimmungen
Also, auf in den Kampf ;-))
PS: Was ist hier eigentlich los, mir ist schon wieder zwei mal der halbe Text verschwunden beim Abschicken!!
12.08.2008 um 09:42 Uhr
@Maria jetzt versuche ich zum vierten mal einen bestimmten Textteil meiner Antwort unterzubringen!
Für die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von ____ bis____ zu einem Jahr zugrunde zu legen. ( Marburger Bund: ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen). Das Entscheidende ist hier das Wörtchen______bis______. Es bedeutet nämlich, nach Auskunft von verdi, dass Beginn, Ende und Dauer des Ausgleichszeitraumes zwischen den Betriebparteien (BR/PR > AG) vereinbart werden muß. Gibt es dazu keine Vereinbarung, gilt eigentlich die Woche, denn wovon soll man den Durchschnitt berechnen, wenn kein Zeitraum vereinbart ist??????????
12.08.2008 um 10:51 Uhr
Danke nicoline für deine ausführliche plausible Erklärung.
12.08.2008 um 18:39 Uhr
@ Maria Und ich danke Dir, dass Du nochmal geantwortet hast. Es ist schon manchmal frustran, wenn von dem Fragenden nach einer Antwort überhaupt keine Rückmeldung mehr kommt, egal wie diese ausfällt, kann auch sein: hat überhaupt nicht genutzt, Hauptsache man hört nochmal was. Noch ärgerlicher ist es, wenn man nach mehr Informationen fragt um antworten zu können und es kommt nichts mehr. Also nochmal, vielen Dank für DEINE Rückmeldung und viel Erfolg ;-))
12.08.2008 um 22:25 Uhr
@Maria Was ist es denn nun? Mehrarbeit oder Überstunden oder beides? Und ganz ehrlich... Einen BR der sich auf solche Regelungen einlässt... Warum sind denn die Übertunden so sehr angestiegen?
@nicoline " alle am Ende des Ausgleichszeitraumes nicht in Freizeit ausgeglichenen Stunden sind __auszuzahlen!_" Aber das ist nicht für alle Stunden zutreffend...oder?
13.08.2008 um 23:37 Uhr
@ Immi Ich verstehe Deine Frage nicht ganz, trotzdem versuch ich mal zu antworten. Überstunden müssen, lt. TVöD, viel eher bezahlt werden; alle Mehrarbeitsstunden (Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind) und die innerhalb des Ausgleichszeitraumes aus BETRIEBLICHEN Gründen nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden, sind auszuzahlen. So steht es im TVöD. Es gibt nur eine Ausnahme. Nachfolgend der genaue Wortlaut des
Absatzes 2 § 8 TVöD Ausgleich für Sonderformen der Arbeit:
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 2: Mit dem Begriff „Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.
Und ich bin ziemlich sicher, dass in der Pflege NICHT Gleitzeit gearbeitet wird, deswegen habe ich diese Ausnahme nicht erwähnt, falls das Deine Frage war!
Ich weiß nicht, ob Du aus der Pflege kommst, ich ja und ich werde hier mit niemandem darüber diskutieren, dass eine Überstd. erst eine Überstd. ist, wenn sie angeordnet wurde. Die Arbeitsverdichtung in den Kliniken ist so groß geworden, dass man, nur um das Nötigste zu schaffen, selten mit der normalen Arbeitszeit auskommt. Wenn man da treu nach den Buchstaben des Gesetzes und Tarifvertrages handelt, könnten wir die Türen der Kliniken spätestens am 20. des Monats schließen und die Patienten müßten dann warten, bis der neue Monat da ist (drastisch ausgedrückt). Keine Stationsleitung oder PDL fordert das Personal auf, nach Hause zu gehen, wenn die reguläre AZ vorbei ist, ein Berg an Arbeit aber noch zu erledigen ist. Nein, sie dulden es, über Wochen, Monate, sogar Jahre und das kommt einer Anordnung gleich. Ganz einfach zusammengefaßt: die Vorgesetzten behaupten, es ist Mehrarbeit, faktisch sind es Überstunden!
Und ganz ehrlich... bislang sieht es für mich noch nicht so aus, als wenn der BR sich schon auf etwas eingelassen hat.
Die Überstunden steigen in (fast) allen Kliniken so an, weil die Verweildauer der Patienten sich ständig verkürzt, in Deutschland in den letzten Jahren 50.000 Pflegestellen abgebaut wurden, das Budget, welches den Kliniken zur Verfügung steht, gedeckelt ist und noch aus vielen anderen Gründen, die weder die Krankenhausträger noch das Personal oder der BR zu verantworten haben, sondern einzig die Politik! Wir baden es nur aus!
14.08.2008 um 09:55 Uhr
Hallo nicoline, danke für deine Antwort 9. Ich glaube wir könnten darüber ganze Abhandlungen schreiben, denn es ist inzwischen fast egal in welcher Klinik man arbeitet. Nur unser "Helfersyndrom" läßt uns das ALLES noch erdulden.........ertragen. Liebe Grüße Maria
15.08.2008 um 18:55 Uhr
@nicoline ...und wenn du jetzt noch die Begriffsbestimmungen für Überstunden und Mehrarbeit kopierst,sind alle ein Stück weiter. "Aber das ist nicht für alle Stunden zutreffend...oder?" Ich wollte von dir wissen ob du denkst , das diese Aussage für alle "Stunden" gültig ist.
16.08.2008 um 01:31 Uhr
@ Immi Ich würde gerne von Dir wissen, was Du mit * für alle "Stunden" gültig ist* meinst, ich verstehe Deine Frage nämlich immer noch nicht, vielleicht ist es Dir möglich, Dich etwas genauer auszudrücken.
16.08.2008 um 13:05 Uhr
"Meiner Meinung ist das eine vorläufige Arbeitszeitänderung und deshalb mitbestimmungspflichtig. Sehe ich das richtig so? "
Ich kann nicht erkennen, dass die Arbeitszeit geändert werden soll. Die ersten 24 Minuten werden als Freizeitausgleich gewährt und müssen im Vorfeld im Dienstplan berücksichtigt und als Freizeitausgleich ausgewiesen werden.
Ihr solltet lieber gemeinsam mit der PDL/Personalabteilung ein Konzept erarbeiten, wie die aufgelaufenen Stunden zur Zufriedenheit aller Beteiligten abgebaut werden können. Ausgleich in ganzen Tagen wäre dabei zu bevorzugen!
17.08.2008 um 11:43 Uhr
@ peanuts
Ich kann nicht erkennen, dass die Arbeitszeit geändert werden soll.
"entschieden, dass die Spätschicht nun täglich 0,4 Std. (=24 Min.) später beginnen soll."
Die Arbeitszeit im Spätdienst wird später beginnen. § 87 Abs. 1 Nr. 2
Die betriebsübliche Arbeitszeit wird voläufig verkürzt. § 87 Abs. 1 Nr. 3
Das ist mitbestimmungspflichtig und der BR hat deshalb ein Mitspracherecht!
Ihr solltet lieber gemeinsam mit der PDL/Personalabteilung ein Konzept erarbeiten
Guter Vorschlag, aber bis das fertig ist, würden die Beschäftigten jeden Tag 0,4 Std. abgezogen bekommen, wenn der BR sein Mitbestimmungsrecht nicht geltend macht!
17.08.2008 um 12:39 Uhr
"Die betriebsübliche Arbeitszeit wird voläufig verkürzt. § 87 Abs. 1 Nr. 3 "
Dass von Kurzarbeit die Rede sein soll, kann ich der Fragestellung nicht entnehmen.
"Die Arbeitszeit im Spätdienst wird später beginnen. § 87 Abs. 1 Nr. 2"
Ich habe nicht ohne Grund darauf hingewiesen, dass diese 24 Minuten als Freizeitausgleich ausgewiesen werden müssen. Die 24 Minuten werden vom Ü´stundenkonto abgezogen und dem "normalen" Arbeitszeitkonto gutgeschrieben; damit bleibt die Arbeitszeit gleich.
Wenn es keine Regelung/BV gibt, dass der BR zu beteiligen ist, wenn es um den Abbau von Überstunden geht, kann der AG von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen. Er muss den Ü´stundenabbau aber im Vorfeld im Dienstplan ausweisen, damit die Freizeit für die KollegInnen planbar ist.
Ansonsten ist in allen gängigen Kommentierungen nachzulesen, dass der ABBAU VON ÜBERSTUNDEN NICHT MITBESTIMMUNGSPFLICHTIG ist.
18.08.2008 um 09:38 Uhr
Hallo nicoline, immi und peanuts, vielen Dank für eure Wochenend-Aussagen. Es ist keine Kurzarbeit angeordnet. Es ist so, dass der AG mit der Verkürzung des Spätdienstes die vorhandenen Überstunden abbauen will. Sollte sich die neue Arbeitszeit bewähren, so möchte er nächstes Jahr dies als offizielle Arbeitszeit einführen. Wenn ich eure Kommentare richtig verstehe, dann greift die Mitbestimmung erst bei der Einführung der neuen Arbeitszeit. Nicht aber jetzt beim Abbau von Überstunden!!!!
Danke, damit wissen wir, welche Position wir einzunehmen haben. Maria
26.08.2008 um 20:53 Uhr
@ peanuts
"Dass von Kurzarbeit die Rede sein soll, kann ich der Fragestellung nicht entnehmen."
Ich auch nicht, ist auch gar nicht ausschlaggebend.
"Ich habe nicht ohne Grund darauf hingewiesen, dass diese 24 Minuten als Freizeitausgleich ausgewiesen werden müssen."
Worum geht es hier eigentlich????? Dem AG die bequemste Möglichkeit zu bieten, das Mitbestimmungsrecht zu umgehen oder den Beschäftigten Argument an die Hand zu geben, ihr Mitbestimmungsrecht einfordern zu können????? Ich verweise jetzt noch mal, auch nicht ohne Grund, auf den § 87 Abs. 1 Nr. 3 und einen gängigen Kommentar dazu:
Vorübergehende Verkürzung/Verlängerung der Arbeitszeit:
Schutzzweck der Nr. 3 ist, die AN bei einer Verkürzung der AZ vor einer entsprechenden Entgeltminderung, bei einer Verlängerung vor den physischen und psychischen Belastungen zu schützen und ihnen eine SINNVOLLE ARBEITS- UND FREIZEITGESTALTUNG ZU ERMÖGLICHEN!!!!!_
Anmerkung nicoline: kann es eine sinnvolle Freizeitgestaltung sein, wenn man jeden Tag 24 Min. später zum Dienst kommen muss, was kann man mit der "Freizeit" sinnvolles anfangen?????
Dabei soll nach ___DER KLÄRUNG, OB DIE ARBEITSZEIT ÜBERHAUPT ZU VERÄNDERN IST, auch EINE GERECHTE VERTEILUNG____der hiermit verbundenen Belastungen und Vorteile erreicht werden.
Anmerkung nicoline: ich vermute, der AG will diesen Weg des "Freizeitausgleichs" wählen, weil es aufgrund der wenigen "Köpfe" gar nicht möglich ist, ganze Tage FZA zu gewähren. Das kann aber nicht das Problem der MA sein. Es kann doch wohl nicht wahr sein, dass man zu allen möglichen und unmöglichen Zeiten, egal ob es einem selber gerade in die Lebensplanung passt oder nicht, Mehrarbeit leisten muss und so auch noch gezwungen wird, diese mit 24 Min. tgl. wieder abzubauen. Der Spätdienst wird gewählt, weil dort, in der Regel, für eine gewisse Zeit zwei Schichten anwesend sind. Also verkürzt man schnell die Übergabezeit, was dann aber evtl. wieder Auswirkung auf die Frühschicht hat, sicher aber Auswirkung auf die Qualität der Übergabe. Gerecht verteilt ist es auch nicht, wenn nur die MA der Spätschicht davon betroffen sind (egal ob man es als Vor- oder Nachteil betrachtet). Und wenn dann zukünftig die AZ im Spätdienst wirklich immer verspätet beginnt, erreicht man so ganz nebenbei! noch, dass alle MA, über einen bestimmten Zeitraum gerechnet, noch öfter zur Arbeit kommen müssen.
Und zum Schluß noch dieses:
RANDNOTIZ 88 zu § 87 Abs.1 Nr. 3 VORÜBERGEHENDE VERKÜRZUNG/ VERLÄNGERUNG der Arbeitszeit:
Durch das Mitbestimmungsrecht wird JEDE FORM VORÜBERGEHENDER VERKÜRZUNG/VERLÄNGERUNG ERFASST, also auch unabhängig davon ob, z.B. DIE VERKÜRZUNG AUSWIRKUNG AUF DIE VERGÜTUNG HAT!!!
26.08.2008 um 23:48 Uhr
Da Du noch immer nicht verstanden hast, dass mit "Verkürzung der Arbeitszeit" Kurzarbeit gemeint ist und mit der "Verlängerung der Arbeitszeit" Überstunden, ist Dir wohl nicht mehr zu helfen....
Du solltest Kommentierungen vielleicht einmal in Gänze lesen und nicht einfach nur Rosinenpickerei betreiben!
27.08.2008 um 20:22 Uhr
Und Du scheinst mich nicht verstehen zu wollen, aber ich glaube nicht, dass das jemandem nützt, dieses hier weiter zu diskutieren. Wie gut für Deinen AG, wenn ihr keine Rosinenpickerei betreibt.
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