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BR Beschluss anfechten?

H
Horstseinsohn
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum

Ich habe folgende Frage und Problem:

Ich bin stellvertretender BRV in einem 7. Gremium. Vor 2 Wochen haben wir von der Personalabteilung einen Antrag mit bitte um Zustimmung wegen einer Arbeitszeitänderung in einer unseren Abteilung bekommen.

Wir haben bei uns eine Gleitzeitregelung die in einer BV festgeschrieben ist. In einem § ist aber eine Öffnungsklausel die besagt, das durch Absprache zwischen den Abteilungsleiter, dem BR und der Personalabteilung bei betrieblicher Notwendigkeit die Mitarbeiter einer Abteilung auch aus der Kernarbeitszeit raus genommen werden können. (also nicht spätestens um 08:00 – Kernzeitbeginn - sondern um 08:30 anfangen müssen)

So und jetzt wird`s knifflig:

Abteilungsleiter der besagten Abteilung ist unser BRV und zwei BR Mitglieder sind in der Abteilung.

Bei der Sitzung als wir den Beschluss gefasst haben, war ich Sitzungsleiter, da der BRV als Mitantragsteller befangen ist. Die 2 BR Mitglieder sind nach einem Antrag den ich als Sitzungsleiter gestellt habe, von der Abstimmung ausgeschlossen worden, genauso wie der Abteilungsleiter (BRV)

Alle drei haben ihren Standpunkt zur Situation dargelegt ( Abteilungsleiter für Arbeitszeitänderung – Mitarbeiter der Abteilung dagegen )

Jetzt kommt der Knackpunkt:

Ich habe zur Sitzung 2 Ersatzmitglieder eingeladen ( einen für den BRV und einen für ein BR Mitglied der zu diesem Zeitpunkt im Urlaub war )

Ein Ersatzmitglied ist nicht zur Sitzung erschienen, fehlt also unendschuldigt . Wir haben den Beschluss mit 4 Personen beschlossen – also mehr als die Hälfte des BR Gremiums war anwesenden ( § 33 Abs.2 BetrVG )

Jetzt will ein BR Mitglied das in der besagten Abteilung arbeitet und diese Arbeitszeitänderung nicht will, gegen den Beschluss klagen, da er nach seiner Meinung nicht ordentlich gefasst wurde.

Wie sehen die Chancen aus der der Beschluss kippt.

Über rege Antworten würde ich mich freuen.

Gruss Horst

2.40307

Community-Antworten (7)

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edgar

12.07.2011 um 15:56 Uhr

Hier liegt möglicher weise oder mit großer Sicherheit ein fehlerhafter Beschluss vor.

Denn BRV und 2 (zwei) BRM haben wegen eigener Betroffenheit nicht mit agestimmt, kann OK sein, muss aber nicht, da es sich nicht um persönliche Dinge handelte. Wenn es aber OK war, hätten für diese Abstimmung 3 EBRM kurzfritig geladen werden.

Wenn nun als nur 2 (zwei) EBRM kurzfristig gelanden wurden, ist/ war es 1 EBRM zu wenig. Das unentschuldigte Fehlen spielt hier erst einmal keine Rolle.

Aber auch das Thema "Pflicht der Mandatswahrnahme und mögliche Folgen bei Verstoß, vor allem vorsätzlichen Verstoß hatten wir heute morden hier auch.

Also, hier wurde wohl mit großer Sicherheit ein fehlerhafter Beschluß gefasst. Denn entweder war es 1 EBRM zu wenig, ich denke aber der Ausschluß von der Abstimmung und damit die Ladung des EBRM war der echte Fehler.

S
SuzieQ

12.07.2011 um 16:09 Uhr

Horstseinsohn, eine Interessenkollision liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied von der Beschlussfassung unmittelbar betroffen ist (z.B. § 103 Abs. 1 BetrVG und § 23 Abs. 1 BetrVG) In eurem Fall sehe ich lediglich eine mittelbare Betroffenheit weil es sich um kollektivrechtliche Interessen handelt. Hier bin ich der Meinung, dieser Beschluss ist angreifbar. Ersatzmitglieder hätten nicht geladen dürfen. Aber es kommen bestimmt noch andere Meinungen.

H
horstseinsohn

12.07.2011 um 16:35 Uhr

Ok, das mit er Anfechtung wäre fast schon geklärt. Fehler meinerseits :-( Bitte aber weiter Antworten !!!! Aber dann wäre die nächste Frage zu klären, inwieweit dieses BR Mitglied, was gegen die Entscheidung seines eigenen Gremuims klagt, tragbar für den BR ist. Hat jemand schonmal mit so einem Fall innerhalb des Gremiums zu tun gehabt ?

Gruss Horst

E
edgar

12.07.2011 um 16:43 Uhr

horstseinsohn . Fehler meinerseits diese Erkenntnis ist gut und lobenswert! :-)

inwieweit dieses BR Mitglied, was gegen die Entscheidung seines eigenen Gremuims klagt, tragbar für den BR ist. diese Aussage ist nicht akzeptabel. Denn wir leben in einer Demokratie da herscht Meinunsgfreiheit. Weiter ist kein BRM mit Beschlüsse vehaftet, wenn er der Meinung ist sie sind anfechtbar. Im Gegenteil man kann es dann fast als seine Pflicht ansehen, diese anzufechten.

Ihr könnt ja ggf. einen neune rchtmäßigen Beschluss fassen. Aber auch dann belibt es jedem BRM frei diesen gerichtlich prüfen zu lassen.

SuzieQ Vollkommen OK. Ich hatte es nur aus dem "Bauch" geschrieben ohne nachzulesen, daher etwas offener.

Ist eigentlich auch klar, denn sonst könnte ja KEIN BR z.B. Betriebsferien beschließen, da ja alle Betroffen :-))

H
horstseinsohn

12.07.2011 um 16:54 Uhr

@ edgar Das mit der Meinungsfreiheit ist klar, aber wir haben bei uns im BR eine Geschäftsordnung am Anfang der Wahlperiode beschlossen. In der steht das wenn ein Beschluss im BR nicht einstimmig gefasst worden ist er nach aussen hin von allen BR-Mitgliedern zu tragen ist um Stärke zu zeigen. Diese Geschäftsordnung ist einstimmig beschlossen worden. Also ist es ein Verstoss gegen die Geschäftsordnung des BR`s, oder ???

Gruss Horst

S
SuzieQ

12.07.2011 um 17:05 Uhr

horstseinsohn, die Geschäftsordnung steht aber nicht über dem BetrVG. Die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse kann durch das Arbeitsgericht überprüft werden. Die Entscheidung erfolgt im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG. Antragsbefugt sind sowohl einzelne Betriebsratsmitgliederwie auch der Arbeitgeber.

E
edgar

12.07.2011 um 17:41 Uhr

horstseinsohn

SuzieQ hat ja schon das wichtige geschrieben. Ihr könnt auch mnit der GO nicht den BRM den Mund verbieten. Jedes BRM kann sogar sagen, dass er einen Beschluss nicht mitgetragen hat.

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