Kann der Betriebsrat Einspruch gegen eine Arbeitszeitänderung - aus Kostengründen - erheben?
Bei uns wird auch am Sonntag gearbeitet. Nun sollen die Hälfte der Sonntagsdienste im Sekretariat gestrichen werden. Nicht weil es die Arbeitslage erfordert, sondern weil man so Geld sparen möchte. Die Arbeitszeitänderung würde enorme Nachteile nach sich ziehen. Die Kollegen der Sekretärinnen müssten deren Arbeit übernehmen bzw. es soll am Freitag "vorgearbeitet" werden, jedoch ohne dass Überstunden anfallen dürfen.
Wie könnten wir einen Einspruch begründen? Wir sind ein Tendenzbetrieb. Gibt es hierbei etwas zu berücksichtigen?
Community-Antworten (2)
19.10.2009 um 16:21 Uhr
Da lt. Gesetz am Sonntag nur gearbeitet werden darf, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, hat der Chef erstmal die positiven Argumente auf seiner Seite, am Freitag "vorarbeiten" zu lassen. Ansonsten unterliegt der Dienstplan eurer Mitbestimmung (Ich glaube nicht, dass §87(1)Nr.2 BetrVG dem Tendenzschutz unterliegt...) Und dass durch die Dienstplanumgestaltung keinerlei Überstunden entstehen, sollte auch euer Anliegen bleiben.
Eine Möglichkeit wäre ja eine "Probephase" zu vereinbaren, in der getestet wird, ob man wirklich die Hälfte der Arbeit verlagern kann. (Wenn die MA dann durch Selbstausbeutung dem Chef beweisen, dass er recht hat, statt Arbeit dann eben liegenzulassen - dan hat der Chef wohl leider recht :-( )
19.10.2009 um 16:31 Uhr
so einfach ohne BR geht das ja nicht. Ihr müßt da schon zustimmen.
Nur ob eure Argumente überzeugen, insbesondere wenn es streitig wird, mag ich doch sehr bezweifeln. Sonntagsarbeit soll schließlich die absolut die Ausnahme sein
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