Erstellt am 25.08.2013 um 17:19 Uhr von Nubbel
kommt darauf an wie du deine 20 std arbeitest
Erstellt am 25.08.2013 um 17:23 Uhr von Charlys
Es ist hier so wie sonst auch, fällt ein Arbeitstag auf einen Feiertag, hat man frei. Da spielen die Stunden keine Rolle.
Erstellt am 25.08.2013 um 17:24 Uhr von Charlys
Hat man an einem Feiertag frei, hat man die A Karte
Erstellt am 25.08.2013 um 17:37 Uhr von Tweet
Ok, also bei mir wird es so sein, dass ich individuell planen muss.
Im Moment würde ich 6 Stunden-Tage planen. Habe noch eine Woche Schule. Die werden ja eh abgezogen.
Ich glaube ich komme jetzt aber in meinen Gedanken weiter.
Also wenn ich 80 Stunden im Monat arbeiten muss,...und diese noch frei planen würde, wäre es so, dass ich sie halt arbeiten muss.*hmpf*
Ich warte nochmal ab. Danke für Eure Hilfe...
Erstellt am 25.08.2013 um 17:42 Uhr von Nubbel
wenn du mo, di, mi arbeiten musst und hast do und fr immer frei, wird ostermontag gerechnet wie gearbeitet und der karfreitag ist egal, da hast du eh frei
Erstellt am 25.08.2013 um 17:44 Uhr von gironimo
Die Frage ist, ob Du an allen Arbeitstagen - wie die Vollzeitkollegen - arbeitest, oder nur an bestimmten Tagen in der Woche.
Bei allen Arbeitstagen/Woche würdest Du den Feiertag frei bekommen - wie alle anderen auch. Wenn Du nur an einigen Tagen in der Woche arbeitest, bekommst Du den Tag frei, wenn der Feiertag auf einen Deiner Arbeitstage fällt. Fällt der Feiertag auf einen ansonsten für Dich freien Tag, musst Du ansonsten die vereinbarten Stunden arbeiten.
Erstellt am 25.08.2013 um 17:57 Uhr von Hoppel
@ Tweet
Als hilfreich kann man die bisherigen Antworten sicher nicht bezeichnen, da ganz einfach drauf los geschrieben wird, ohne überhaupt einen Blick in den MTV geworfen zu haben oder diesen zu kennen ...
Im §6.1 TVöD-K steht:
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Erstellt am 25.08.2013 um 18:19 Uhr von Charlys
Hoppel, der MTV regelt nur die Ersatzfreistellung des ArbZG. Also, wenn man an Sonn und Feiertagen arbeiten muss, NICHT MÜSSTE, bekommt man den Ersatzruhetag. ....... Weiter Fragestellerin, ob der AG deine Wünsche der Verteilung der Arbeitzeit nachkommt, nachkommen kann ist eine andere Eigenständige Frage. Auch was der BR ggf dazu sagt. Lese dazu auch mal hier: ........ http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Verteilung_Arbeitszeit_Teilzeit_Anspruch_Freizeit_Block_LAG_Koeln_5Sa601-09.html ...... und hier: ....... https:www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/teilzeitanspruch_und_verteilung_der_arbeitszeit/............... PS, nun nicht wieder das Thema, BR hat bei der Verteilung keine MB, dass hatten wir erst diese Tage....... http://www.kanzlei-hessling.de/de/inhalte-Betriebsratsratgeber/_87_Abs_1_Nr_2_BetrVG_Arbeitszeit/
Erstellt am 25.08.2013 um 19:30 Uhr von Nubbel
fellfee, du weißt schon was du da kopiert hast? inhalt verstanden?
Erstellt am 25.08.2013 um 19:54 Uhr von Hoppel
@ Charlys
"der MTV regelt nur die Ersatzfreistellung des ArbZG."
Der TVöD regelt im § 6 eben NICHT NUR Ersatzruhetage ... man sollte auch Abs.2 gelesen und verstanden haben.
Ob die Vorraussetzungen des Abs.2 auf die Fragestellerin zutreffen oder nicht, kann hier mangels Kenntnis nicht beantwortet werden. Entweder werden noch Informationen nachgeliefert oder aber nicht.
Unabhängig davon ist keiner Deiner Links geeignet, auch nur ansatzweise zur Beantwortung der Fragestellung beizutragen.
Weder geht es um Teilzeit im Blockmodell, noch um den § 8 TzBfG. Und ob ein BR bei der Verteilung der Arbeitszeit mitzubestimmen hat oder nicht, spielt hier ebenfalls nicht die geringste Rolle.