der AG "hat die Macht", d.h. er kann einen Schadensersatz erstmal fordern und dann - was wesentlich schlimmer ist, Tatsachen schaffen - auch gleich vom Lohn einbehalten
dann ist der AN am Zug, sein einbehaltenes Geld per Lohnklage zurückzufordern
gut, wer vorgesorgt hat, und Rechtschutzversicherung besitzt bzw. Gewerkschaftsmitglied ist,
aber auch ohne Anwalt kann man relativ unkompliziert und - sollte sich die Sache im Vergleichswege regeln lassen - kostenlos Klage erheben
erstmal geht es ja nicht um die arbeitsrechtliche Seite, sprich der AN kam zu spät, er trägt das Wegerisiko, falls es sich um den Weg vom Wohn- zum Arbeitsort handelt, es um den pünktlichen Dienstbeginn geht...
deswegen könnte der AG abmahnen, aber das ist ja nicht das Problem, wie es scheint
sondern der AG will Schadensersatz
der AG wird beweisen müssen, daß ein schuldhaftes Verhalten vorliegt, das zu einem Schaden führte
schuldhaft vorwerfbar ist auf jeden Fall erstmal, einen Termin nicht rechtzeitig wahrzunehmen, obwohl man dazu verpflichtet gewesen wäre
dann stellt sich die Frage nach der Schwere der Schuld :Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, normale Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit, keine Schuld.
zwei Stunden zu spät - wegen Verkehr
da wird man als AN schon einiges anführen müssen, um dies zu rechtfertigen
ist das geklärt, stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein Schaden durch das Verhalten des AN entstanden ist, was der AG nachweisen müsste.
Allein der Umstand, daß man einen Termin nicht rechtzeitig wahrnahm, beweist nicht automatisch, daß dadurch ein Schaden entstand, der nicht entstanden wäre, wenn man pünktlich gewesen wäre
und sollte diese Beweisaufnahme ergeben, daß sowohl ein schuldhaft vorwerfbares Verhalten des AN vorliegt, als auch dieses Verhalten ursächlich für einen Schaden war, den man auch genau beziffern kann,
stellt sich die Frage, in welchem Umfang der AN haften müsste , dies ergibt sich aus den schon erwähnten Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung