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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schadenersatz wegen Stau?

G
gisbertGBR
Nov 2016 bearbeitet

Ein Außendienstmitarbeiter kam zwei Stunden zu spät. Er sagt, der Verkehr war schuld; es gab einen Stau. Der Arbeitgeber sagt, mit viel Verkehr hätte er rechnen müssen.

Nun will der Arbeitgeber eine Entschädigung für den entgangenen Auftrag. Wie seht ihr das?

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Community-Antworten (6)

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Charlys

24.08.2013 um 16:26 Uhr

Der Weg zur Arbeit ist das Thema/ Risiko des AN.

C
Charlys

24.08.2013 um 16:28 Uhr

http://www.rp-online.de/wirtschaft/beruf/verspaetung-auf-dem-weg-zur-arbeit-1.569343. .... lese dort auch welche Pflichten man dann als AN hat. Aber Schadenersatzanspruch dürfte der AG nicht haben.

H
Hartmut

24.08.2013 um 16:45 Uhr

In einem Rechtsstaat ist es in aller Regel so, dass derjenige, der einen anderen beschuldigt, dessen Schuld nachweisen muss. Im vorliegenden Fall müsste also der AG, um einen zivilrechtlichen Anspruch gegen seinen AN geltend zu machen, diesem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Beides wird nicht gelingen.

Anders sieht es arbeitsrechtlich/disziplinarisch aus. Wenn der Auftrag wirklich sehr wichtig war und die Notwendigkeit des pünktlichen Eintreffens lange vorher bekannt, dann halte ich eine Abmahnung für möglich.

H
Hoppel

24.08.2013 um 16:58 Uhr

@ gisbertGBR

Hier sind die Grundsätze der AN-Haftung heran zu ziehen. Zu unterscheiden ist zwischen vorsätzlicher Handlung oder leichter / mittlerer Fahrlässigkeit.

Den Vorsatz wird man wohl (hoffentlich) vernachlässigen können, bliebe also die leichte oder mittlere Fahrlässigkeit.

Einem Außendienstmitarbeiter sollte man unterstellen dürfen, dass er sich speziell vor einem wichtigen Termin über die Verkehrslage informiert und einen angemessenen Zeitpuffer eingeplant hat. Das wird er ggf. einem Arbeitsrichter gegenüber nachvollziehbar belegen können müssen.

Der AG wiederum muss nicht nur seinen behaupteten Schaden sondern auch den kausalen Zusammenhang zum ggf. tatsächlich pflichtwidrigen Verhalten des ADM beweisen können. Und da hege ich erhebliche Zweifel, dass das gelingt.

Eine Streitigkeit würde vor Gericht vermutlich ausgehen wie das Hornberger Schießen.

Nachtrag

@ Hartmut

"Im vorliegenden Fall müsste also der AG, um einen zivilrechtlichen Anspruch gegen seinen AN geltend zu machen, diesem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen. "

Wie kommst Du darauf, dass der AG Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit geltend machen kann? Schon mal was davon gehört, dass MA auch bei mittlerer Fahrlässigkeit zum anteilmäßigen Schadensersatz verpflichtet werden können?

G
gironimo

24.08.2013 um 18:47 Uhr

Ich gehe auch erst einmal davon aus, dass der AG das Risiko trägt. Wenn der Kollege nicht gerade ein notorischer Zuspätkommer ist.

Im Übrigen dürfte zu bezweifeln sein, ob denn überhaupt ein Schaden entstanden ist. Das dürfte ja nur dann der Fall sein, wenn der Kunde den Auftrag statt dessen an die Konkurrenz vergeben hat (hätte er vielleicht ohnehin?). Oder der Auftrag wurde in den nächsten Tagen doch noch gegeben. Viele Möglichkeiten ......

W
Watschenbaum

24.08.2013 um 20:13 Uhr

der AG "hat die Macht", d.h. er kann einen Schadensersatz erstmal fordern und dann - was wesentlich schlimmer ist, Tatsachen schaffen - auch gleich vom Lohn einbehalten

dann ist der AN am Zug, sein einbehaltenes Geld per Lohnklage zurückzufordern

gut, wer vorgesorgt hat, und Rechtschutzversicherung besitzt bzw. Gewerkschaftsmitglied ist, aber auch ohne Anwalt kann man relativ unkompliziert und - sollte sich die Sache im Vergleichswege regeln lassen - kostenlos Klage erheben

erstmal geht es ja nicht um die arbeitsrechtliche Seite, sprich der AN kam zu spät, er trägt das Wegerisiko, falls es sich um den Weg vom Wohn- zum Arbeitsort handelt, es um den pünktlichen Dienstbeginn geht... deswegen könnte der AG abmahnen, aber das ist ja nicht das Problem, wie es scheint

sondern der AG will Schadensersatz

der AG wird beweisen müssen, daß ein schuldhaftes Verhalten vorliegt, das zu einem Schaden führte schuldhaft vorwerfbar ist auf jeden Fall erstmal, einen Termin nicht rechtzeitig wahrzunehmen, obwohl man dazu verpflichtet gewesen wäre dann stellt sich die Frage nach der Schwere der Schuld :Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, normale Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit, keine Schuld.

zwei Stunden zu spät - wegen Verkehr da wird man als AN schon einiges anführen müssen, um dies zu rechtfertigen

ist das geklärt, stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein Schaden durch das Verhalten des AN entstanden ist, was der AG nachweisen müsste. Allein der Umstand, daß man einen Termin nicht rechtzeitig wahrnahm, beweist nicht automatisch, daß dadurch ein Schaden entstand, der nicht entstanden wäre, wenn man pünktlich gewesen wäre

und sollte diese Beweisaufnahme ergeben, daß sowohl ein schuldhaft vorwerfbares Verhalten des AN vorliegt, als auch dieses Verhalten ursächlich für einen Schaden war, den man auch genau beziffern kann, stellt sich die Frage, in welchem Umfang der AN haften müsste , dies ergibt sich aus den schon erwähnten Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung

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