Nicht angetretener Arbeitsvertrag - Schadenersatz?
Liebe Kollegen ,bitte um Auskunft ( Danke ) Ein guter Kollege wollte die Fa. verlassen um sich zu verbessern. Hat hier gekündigt , was unser Chef und auch alle anderen Kollegen bedauerten. Er hat schon einen Vertrag beim neuen Arbeitgeber unterschrieben ( zum 1.1.10 ). Vereinbart wurde Probezeit 6 Mon. und Kündbar sofort. Nun hat re erfahren das dort das Betriebsklima doch nicht so gut ist und hat sich entschieden mit Abspache mit unserem Chef bei uns zu bleiben. Wir alle waren sehr froh über diesen Schritt. Nun bekam er Post von der " neuen " Fa. mit der Aussage das sie das nicht hinnehmen wollen und sich Rechtliche Schritte und Schadenersatz vorbehalten. ( Wurde aber nichts davon vereinbart) wie soller sich nun verhalten, hat ert etwas zu befürchten ? Danke für Antworten.
Community-Antworten (3)
15.12.2009 um 11:24 Uhr
Ich denke mal, da Kündigung sofort vereinbart wurde, dann gilt das für beide Seiten. Da hat auch der Kollege sich nicht an irgendwelche Fristen zu halten. Berichtigt mich!
15.12.2009 um 12:12 Uhr
@waldi
Den Vertrag sollte man nochmal genauer anschauen. Kündbar "sofort" ist eigentlich unzulässig. Ich tippe eher das da so in etwa steht "jederzeit ohne Angabe von Gründen kündbar". Die Kündigungsfrist muss nicht ausdrücklich erwähnt werden, die ergibt sich aus dem BGB:
§622 (3) BGB: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
§622 (5) BGB: Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist ... usw. Beachte: Absatz 3 (Probezeit) ist hier ausgeschlossen, rechtlich kann also keine kürzere Frist als 2 Wochen vereinbart werden.
Strittig ist, ob ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam VOR inkrafttreten gekündigt werden kann. Sprich: Antritt z.B. am 01.01.10, Kündigung am 17.12.09 fristgerecht mit Frist 2 Wochen zum 01.01.10. Das BAG hat aber z.B. unter 2 AZR 324/03 entschieden, das eine derartige Kündigung vor Antritt möglich ist, wenn a) eine Kündigung vor Antritt nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, oder b) sich dieser Wille nicht aus den Umständen, z.B. einer vereinbarten Vertragsstrafe, ergibt.
Sofern also eine Kündigungsfrist nicht vereinbart wurde (oder tatsächlich Kündigungsfrist "sofort" vereinbart wurde) sollte der Kollege unverzüglich kündigen (so er es nicht schon getan hat). Ich würde auf jeden Fall so rechtzeitig kündigen, das die gesetzlichen zwei Wochen eingehalten werden. Sonst könnte der AG versuchen die Formulierung im Vertrag dahingehend zu deuten, das die gesetzliche Frist anzuwenden wäre, da diese ja gar nicht vertraglich gekürzt werden kann.
Eine Vertragsstrafe kann der AG aber nicht verlangen, da: "Die Vertragsstrafe muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich formuliert und gut lesbar hervorgehoben sein. Die Höhe der Strafe ist vorher festzulegen. Sie sollte normalerweise ein Monatsgehalt nicht übersteigen." (Wikipedia: Vertragsstrafe)
Schadenersatz (im Gegensatz zur Vertragsstrafe) fällt IMO auch flach. Abgesehen davon, das mir jetzt keine Rechtsgrundlage einfällt haben die Vertragsparteien mit der Probezeit und dem "Kündigung sofort" beiderseits klar erklärt, das kein zwingender Bedarf an der Arbeitsleistung besteht. Im Prinzip könnte ich mir nur Auslagenersatz für das erfolglos durchgeführte Bewerbungsverfahren vorstellen, aber das wäre IMO ziemlich weit hergeholt.
15.12.2009 um 12:29 Uhr
rkoch, Die Höhe der Strafe ist vorher festzulegen. Sie sollte normalerweise ein Monatsgehalt nicht übersteigen.* Wobei die Vertragsstrafe nicht höher sein darf als die vereinbarte Kündigungsfrist. Sprich; 14 Tg. Kündigungsfrist = max. 1/2 Monatsgehalt.
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