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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Stau bei Rückreise vom Seminar

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Reifenrüde
Nov 2016 bearbeitet

Salut,ich hab mal wieder eine einfache Frage an Euch.Seminarende ist Freitag 12:00 Uhr.Geschätzte Fahrzeit bei wenig Verkehr ist 4 Stunden.Die übliche tägliche Arbeitszeit (8 Std) beginnt 4 Uhr früh und geht bis 17:00 Uhr(Rahmenarbeitszeit).Nun ist aber Stau und die Ankunft in der Firma verschiebt sich bis 22:30 Uhr.Es gibt keine betriebliche Regelung über Dienstreisezeiten.Haben die Beschulten Anspruch auf Freizeitausgleich oder gegebenenfalls Mehrvergütung für die Zeit nach17:00 Uhr ?Das war's schon. Es war wirklich Stau.

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Community-Antworten (9)

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NickNeu

30.05.2016 um 14:53 Uhr

Howdy, grundsätzlich gilt, hat der AG die Benutzung des PKW angeordnet hat, dann ist von Arbeitszeit bzw. von zu vergütender Zeit auszugehen. Dies gilt nicht für Beifahrer. Der Stau könnte ein Glaubwürdigkeitsproblem oder ähnliches (warum keine Umfahrung genommen?) auslösen und in einem Kompromiß gelöst werden. VG

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Reifenrüde

30.05.2016 um 15:59 Uhr

Den Stau zu beweisen ist kein Problem.Die Antwort auf die Frage Stauumfahrung ist simpel.Wenn Du stehst dann kannste nix umfahren.

G
gironimo

30.05.2016 um 17:22 Uhr

Also grundsätzlich gilt die tatsächliche Arbeitsleistung - nicht die geschätzte Fahrzeit.

Andere Fragen tun sich auf: Nach 10 Stunden: Ruhezeit - ggf. Übernachtung?

B
BloodyBeginner

01.06.2016 um 00:21 Uhr

Ruhezeit nach 10 Gironimo? BR Arbeit ist Ehrenamt und fällt nicht unter die 10 Stunden Regelung oder auch 11 Stunden Regelung Arbeidsende/Arbeitsbeginn

G
Globus

01.06.2016 um 00:38 Uhr

hmmm, du glaubst also, dass der AG dass verlangen kann? Ich bin da banz bei Gironimo....

B
BloodyBeginner

02.06.2016 um 15:27 Uhr

Globus (da ist die Welt noch in Orndnung): mir geht es um die Frage nach der Übernachtung, die ist für mich fehl am Platz. Dass die reale Zeit angerechnet wird, steht für mich außer Frage. Ich habe bei mir zu GBR Ausschussitzungen auch schon Tage mit 16 Stunden gehabt, wobei ich natürlich alles was über die Regelarbeitszeit geht als Stunden (Freizeit) wieder bekomme...

H
Hoppel

02.06.2016 um 17:18 Uhr

@ BloodyBeginner

"Dass die reale Zeit angerechnet wird, steht für mich außer Frage."

Die herrschende Rechtsprechung sieht das allerdings nicht so ... Du darfst Deine Meinung aber gerne mit einem entsprechenden AZ untermauern, dann hätten alle was davon!

"Ich habe bei mir zu GBR Ausschussitzungen auch schon Tage mit 16 Stunden gehabt, wobei ich natürlich alles was über die Regelarbeitszeit geht als Stunden (Freizeit) wieder bekomme..."

Freu Dich, dass Du einen AG hast, der den § 37 Abs.3 BetrVG entweder nicht verstanden oder der ein großzügiges Herz hat ... selbstverständlich ist das nämlich NICHT!

@ gironomo

"Also grundsätzlich gilt die tatsächliche Arbeitsleistung - nicht die geschätzte Fahrzeit."

Übertriffst Du Dich wieder selbst? Erstens ist keinerlei Arbeitsleistung ersichtlich und die ursprünglich geschätzte Fahrzeit wurde in der Realität wesentlich übertroffen!

@ Reifenrüde

"Haben die Beschulten Anspruch auf Freizeitausgleich oder gegebenenfalls Mehrvergütung für die Zeit nach17:00 Uhr ?"

Weder noch, also zweimal NEIN! Es liegen ganz sicher keine betrieblichen Gründe vor, mit denen man einen Anspruch gem. § 37 Abs.3 BetrVG begründen könnte.

G
Globus

03.06.2016 um 18:25 Uhr

na na na Hoppel, sei dir damit nicht so sicher - mitunter muß die tatsächliche "Arbeitsleistung" entgolten bzw durch Freizeit ersetzt werden....

E
Ernsthaft

03.06.2016 um 18:53 Uhr

Das sieht das BAG (Beschl. v. 16.01.2008, Az.: 7 ABR 71/06) auch so.

Man sollte auch nicht die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und betriebsratsbedingte Tätigkeiten in einen Topf werfen.

Siehe hierzu auch den BAG Beschl. v. 23.06.2010, Az.: 7 ABR 103/08 und den des LAG Hamm vom 23.11.2012 - 10 TaBV 63/12 zur grundsätzlichen Kostentragungspflicht eines AG.

Und natürlich ist auch hier die Einhaltung einer Ruhezeit von rechtlicher Bedeutung. Der Umstand, dass Betriebsratsarbeit keine Arbeitszeit im Sinne des AZG ist, bedeutet jetzt nicht, dass eine Ruhezeitregelung hier nicht greift.

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