JAV-Vorsitzender Abendschule nicht möglich wegen Schichtarbeit
ich bin zum JAV-Vorsitzenden gewählt worden, möchte mein abitur über die abendschule machen jedoch muss ich von meinem chef aus Schichtarbeiten, eine freistellung sei nicht möglich behauptet er. Jetzt wollte ich gerne wissen Was ich dagegen machen kann weil kündigen kann er mich nicht rein theoretisch müsste er mich ja freistelllen wenn ich darauf bestehe mein abitur zu machen oder nicht?
Community-Antworten (7)
25.11.2010 um 18:13 Uhr
Warum sollte er dich für das Abitur freistellen müssen? Ich glaube das Brett ist recht schmal...
Ein guter BR sollte sich hier für dich einsetzen können aber mit deinem Amt als jav hat das nichts zu tun
25.11.2010 um 18:23 Uhr
Einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Arbeitsbefreiung hast du, wenn es um die Erfüllung deiner JAV-Aufgaben geht. Alles andere ist Verhandlungssache mit dem AG.
25.11.2010 um 19:33 Uhr
Also,
das JAV-Mandat hat hier gar keine Besonderheiten. Im Gegensatz, wenn Du dieses einbringt könnte es als Versuch der unerlaunten Vorteilnahme weil Verstoß gegen § 78 (3) gewertet werden.
Aber der AG verstößt ggf. den den Grundsatz des billigem Ermessen, § 315 I 1 BGB. Dieses besonders wenn es ihm zuzumuten ist dich aus der Schichtarbeit herauszunehmen oder so einzusetzen, dass die Weiterquali, also Besuch der Abendschule möglich ist.
Für die Berücksichtigung des billigen Ermessens muss der Arbeitgeber die Umstände des Einzelfalles und die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen. Hier sind auch die Grundrechte des Arbeitnehmers zu berücksichtigen wie z. B. die Religionsfreiheit, die Meinungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber nach § 106 S. 3 GewO auch auf Behinderungen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
http://www.kluge-recht.de/arbeitsrecht-ratgeber/weisungsrecht-des-arbeitgebers.html
Muss mich ja doch sehr wundern, dass so "klueg" Köpfe wie Pandabeer nicht darauf hinweisen. Aber es gibt halt mehr wie die Standart §§ des BetrVG.
25.11.2010 um 21:27 Uhr
pandas Antwort war aber nicht falsch.... was man von Deinen Ergüssen leider nicht immer sagen kann...
25.11.2010 um 21:36 Uhr
ganther
pandas Antwort war aber nicht falsch.... was man von Deinen Ergüssen leider nicht immer sagen kann...
Doch sie ist falsch und zwar in diesem Teil "Alles andere ist Verhandlungssache mit dem AG."
Denn es ist eben nicht nur Verhandlungssache, sondern ein Rechtsanspruch aus dem BGB.
Hier hätte also mindestens ein Hinweis auf dieses Recht und auch auf § 85 erfolgen müssen. Also auch ein Hinweis, dass hier der BR gefordert sein kann.
Hätte auch Dir auffalen müssen, wenn man Aussagen anderer kritisiert.
25.11.2010 um 21:38 Uhr
wer lesen kan ist klar im Vorteil:
"Alles andere ist Verhandlungssache mit dem AG"
das steht da oben überhaupt nicht!
Aber lass es gut sein, ich glaube auch andere und nicht nur ich können deine Antwort gut einschätzen
25.11.2010 um 22:08 Uhr
wahlvst, Du schreibst: "Denn es ist eben nicht nur Verhandlungssache, sondern ein Rechtsanspruch aus dem BGB" So wie der Satz hier steht, ist er falsch.
Und Dein zitierten Satz: "Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber nach § 106 S. 3 GewO auch auf Behinderungen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen." kann so auch nicht stimmen.
Also solltest Du wohl auch auf das achten, was Du schreibst, bevor Du andere kritisierst.
bilgimuhlis, wusste der AG von Deinen Plänen? Gibt es noch andere AN, die aus dem Schichtdienst genommen wurden? Gab es Zusagen von Seiten des AG?
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