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Mitbestimmung bei geplanter Versetzung

C
christobal
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir wurden heute schriftlich von unserem AG unterrichtet, dass 3 Kolleginnen versetzt werden sollen.

2 Kolleginnen haben zusammen an einem Ort gearbeitet. Es gab einen Konflikt zwischen den Beiden, der im gemeinsamen Gespräch mit Geschäftsführung und unserer BRV nicht gänzlich ausgeräumt worden ist. GF hat nun vor, beide von diesem Standort abzuziehen, als Ersatz wurde bereits eine neue Kollegin eingestellt, während die andere Kollegin von einer anderen Kollegin ersetzt werden soll. Heute hatten wir die Anhörung in unserem Briefkasten.

Wir werden natürlich noch die Gespräche mit den betroffenen AN suchen, wissen aber bereits von der Geschäftsführung, dass alle mit der Versetzung nicht einverstanden sind.

Heikel bei der Angelegenheit: Eine Kollegin die abgezogen werden soll, ist BR-Mitglied und seit dem Konfliktlösegespräch krank bzw. in Urlaub ist und auch zu den letzten BR-Sitzungen nicht erschienen ist, wir also mutmaßen, dass sie ihr Amt niederlegt, sollten wir dem Vorhaben unserer GF zustimmen.

Wir wollen dennoch sachlich wie möglich auf unserer außerordentlich Sitzung debattieren. §99 gibt ja klare Gründe für die Zustimmungsverweigerung vor, hier sehe ich aber wenig schlagkräftige Argumente, die Anhörung ist bis auf fehlende Anschrift der AN soweit korrekt.

Habt ihr Vorschläge, welche Fragen wir diskutieren können um abstimmen zu können?

NACHTRAG NACHTRAG NACHTRAG NACHTRAG: Die Einstellung erfolgte, da eine dritte Kollegin ebenfalls in diesem Konflikt involviert war, nach dem o.g. Gespräch aber gekündigt hat.

Wir sind auch für den neuen angedachten Dienstsitz zuständig, also scheidet §103 für unsere BR-Kollegin aus.

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Community-Antworten (4)

H
Hartmut

17.08.2013 um 09:36 Uhr

Hallo christobal, wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist eine von den beiden "Streithennen" ein BRM. Und deine Frage stellt auf dieses BRM ab, mit den beiden anderen Versetzungsfällen kommt ihr schon klar - richtig?

Die Unvollständigkeit der Anhörung kann euch eventuell mal gelegen kommen (die Anschrift seiner AN sollte ein AG eigentlich kennen :), vor allem aber versucht ja der AG die Versetzung eines BRM! Dazu siehe §103 Abs. 3 BetrVG: Falls es durch die Versetzung zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit kommen würde, beißt der AG auf Granit. Es sei denn natürlich, sie selbst findet das gut (ist nicht der Fall), oder ihr als Gremium findet das gut (ist hoffentlich nicht der Fall), oder das Arbeitsgericht findet das gut (glaub ich auch nicht).

Für den Fall, dass die geplante Versetzung der BRM mit Sicherheit weder einen Verlust des Amts noch der Wählbarkeit bedeutet, seid ihr immerhin noch, wie du richtig schreibst, über die "normale" Mitbestimmung im Boot.

H
Hoppel

17.08.2013 um 09:53 Uhr

@ christobal

Würde die Versetzung des BRM zu einem Verlust der BR-Mandats führen? Dann müsste der AG gem. § 103 BetrVG zu dieser Versetzung anhören. Solange dieses BRM dem BRV oder dem Gremium nicht offiziell erklärt hat, das Amt als BRM niederzulegen, ist die Kollegin ordentliches Mitglied des BR.

Fragen solltet Ihr Euch, ob die derzeitige Situation den Arbeitsablauf und die Arbeitssituation anderer KollegInnen nachhaltig negativ beeinflusst.

Etwaige neue Aspekte können sich ev. noch aus den Einzelgesprächen mit den betroffenen Kolleginnen ergeben. Ob die geeignet wären, dem AG andere Vorschläge bzgl. der Versetzung zu machen, kann hier nicht beurteilt werden. Das müsst Ihr schon situativ selbst entscheiden.

Darüber hinaus würde ich überhaupt nichts mehr diskutieren und die Anhörungsfrist verstreichen lassen. Wenn der Versuch der Konfliktlösung tatsächlich gescheitert ist, sollte man das auch mal nur akzeptieren und den Dingen ihren Lauf lassen.

Nachtrag

Ihr solltet die Kolleginnen zwingend befragen, ob der Arbeitsvertrag die Möglichkeit der Versetzung an einen anderen Standort überhaupt hergibt. Womöglich ginge das ja nur per Änderungskündigung!!

C
Charlys

17.08.2013 um 10:45 Uhr

Die Versetzung in einen anderen Standort des gleichen Betriebes, BR bedeutet idR nicht den Verlust der Wählbarkeit oder des Amtes/Mandat, also auch kein § 103. Weiter, wenn es dort Probleme am Arbeitsplatz gab, könnte der AG auch eine Abmahnung aussprechen.

G
gironimo

17.08.2013 um 11:08 Uhr

Ob dem so ist, können wir hier nicht wissen. Ein anderer Standort kann auch den Verlust des Amtes bedeuten - dann also doch § 103 BetrVG.

christobal - seit Ihr denn für dern Standort auch zuständig oder gibt es dort einen eigenen BR? Wie kam es denn dazu, dass es Neueinstellungen gab? Da habt Ihr indirekt ja schon ja gesagt zu den bevorstehenden Versetzungen.

Ich würde es grundsätzlich als heikel ansehen, wenn ein Konflikt zur Versetzung führt. Ich denke, da müssen erst einmal Versuche zur innerbetrieblichen Lösung gefunden werden.

So gesehen hättet Ihr (wenn hier nichts in dieser Richtung geschehen ist) einen Zustimmungsverweigerungsgrund aus dem § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG.

Wenn bei der BR-Kollegin der Verlust des Amtes gegeben ist, braucht Ihr ja nur nicht zustimmen (oder falls dem AG selbst dies nicht bewußt ist, ihm mitteilen, dass Ihr nicht zustimmt, weil der Verlust des Amtes nicht akzeptiert wird).

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