Erstellt am 12.08.2012 um 19:16 Uhr von Betriebsrätin
Hallo,
die SBV muss nicht nur INFOMIERT werden. Sie ist fruehzeitig, also zu einem Zeitpunkt wo Einflussnahme noch moeglich ist vom AG vollumfaenglich informiert werden und ihr musd Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. § 95(2) SGB IX. Hat der AG dieses nicht getan, MUSS er die Massnahme aussetzen und die Beteiligung innerhalb von 7 Tagen nachholen. Unterlaesst der AG dieses, so kann die SBV den AG per Beschlussverfahren dazu zwingen. Weiter kann sie ein OWI Verfahren § 156(1)9 SGB IX einleiten. Da droht ein OWI bus zu 10.000,- ?. Das Verfahren kann die SBV gegen den zustaendigen SB (persoenlich) also pruvaten Geldbeutel und gegen den Beauftragten des AG § 98 SGB IX einleiten und gegen den AG kann die SBV fuer ggf zukueftige Verstoesse ein Beschlusdverfahren mit der Androhung eines Busgeldes via ArbG / Anwalt beantragen. Der BR kann und sollte in solchen Faellen sich bei der MB vom AG stets belegen.lassen, dass dieser den § 95(2) beachtet hat und falls nicht wegen Verdtoss gegen ein Gesetz die Zustimmung verweigern,dass ist moeglich dazu gibt es BAG Rechtsprechung. Im Nachgang kann man nur mit den OWI und Bussgelder handeln. Die umgesetzte Massnahme bleibt (leider) gueltig sie muss nicht zurueckgenommen werden und weder BR oder SBV kann etwas erzwingen.
Erstellt am 12.08.2012 um 20:33 Uhr von KleinerBR
Hallo Betriebsrätin,
erst einmal vielen Dank für die Antwort.
Bezüglich der Information hier mal die Gesetzeslage:
(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.
Dort steht doch unverzüglich und umfassend - also unverzüglich heißt für mich, sobald der AG z. B. eine es plant oder spätestens mit der Information des AN.
Wir sind bisher noch nie so weit gegangen, dass wir den AG per Gerichtsbeschluss dazu gebracht haben, aber der AN meinte, dann macht er das eben selber.
Kann der betroffene AN dies auch erwirken oder kann das nur der BR?
Der BR kann eine Zustimmung verweigern, aber die SBR hat ja nur eine Anhörungspflicht - da sollte der BR und die SBR zukünftig wohl immer eng zusammen arbeiten - bisher habe ich noch keine Informationen über betroffene schwerbehinderte MA bekommen - die hole ich mir selber bzw. ich weiß ja bei den meisten Fällen schon vorher, was kommt und geplant ist - aber halt bei diesen drei Fällen war es nicht so.
Für uns wäre das die letzte Möglichkeit, da wir natürlich nicht die gute Zusammenarbeit aufs Spiel setzen wollen.
Erstellt am 12.08.2012 um 20:43 Uhr von Betriebsrätin
Die Gesetzeslage ist mir klar, habe ich ja beschrieben. Ja unverzueglich, also zu einer Zeit wo Einflussnahme noch moeglich ist. AG und nicht BR muss die SBV beteiligen nach § 95(2). BR kann wie beschrieben Zustimmung verweigern. SBV kann die beschriebenen Verfahren einleiten. Der AN kann hier nicht handeln. Ihr solltet euch dringend einen guten Kommentar zum SGB IX holen, ggf den LPK von Herrn Duewell vom Nomos Verlag.
Am besten mal den zustaendigen Sachbearbeiter bei der Personalstelle erklaeren, dass die SBV gegen ihn persoenlich ein OWI beantragen wuerde. Dann ist sein naechstes Weihnachtsgeld verplant, denn das OWI muss er privat zahlen. Das duerfte dann reichen, dass er zukuenftig die SBV rechtzeitig beteiligt.
Erstellt am 12.08.2012 um 20:43 Uhr von OhneBeine
Hallo,
bei uns ist es so, dass der SBV in dem letzten Jahr 3 x ausgetauscht wurde und dann immer wieder neue SBV´s kommen, die absolut Null Ahnung haben - das ist genau das, was der AG gerne hat.
Dann wird zwar der BR informiert, aber die SBV nicht oder im Nachgang - und wenn BR und SBV nicht zusammen arbeiten, ist diese Person schon in der Versetzung.
Hier muss es zur Pflicht werden, dass der AG den BR und gleichzeitig die SBV informiert oder der BR die Information an den SBV automtisch übernimmt - da liegen wir meilenweit von entfernt - manchmal ist verdi halt nicht so gut aufgestellt.
Schönen Tach
Erstellt am 12.08.2012 um 20:45 Uhr von Betriebsrätin
SBV ausgetauscht?? Die wird gewaehlt und zwar fuer 4 Jahre. Sie wie auch der BR sollten auf Schlung zum SGB IX. Der BR sollte und darf eine unerfahrene SBV beraten und unterstuetzen.
Erstellt am 12.08.2012 um 20:47 Uhr von Betriebsrätin
Die SBV ist eine eigenstaendige Vertretung und AG darf nicht sagen, habe BR informiert. So auch das BAG
Erstellt am 12.08.2012 um 20:58 Uhr von Betriebsrätin
Die SBV kann eigenstaendig sofern der AG ihre Rechte verletzt einen Anwalt beauftragen fuer sie alle rechtliche Schritte einzuleiten, § 96 SGB IX. Sie muss dazu weder AG noch BR fragen. Sie sollte sich nur einen Anwalt aussuchen der gut im SGB IX ist. Nicht jeder Arbeitsrechtler ist auch dort gut.
Erstellt am 13.08.2012 um 08:39 Uhr von KleinerBR
Hallo Betriebsräten,
ich weiß, dass ich bei jeder Angelegenheit die rechtlich fragwürdig ist einen RA aufsuchen und klären lassen kann.
Aber ich hatte ja schon geschrieben, dass dies die letzte Möglichkeit ist - und es gibt keine gesetzliche Regelung, das BR und SBR zusammen arbeiten müssen/sollen - so weit mir bekannt ist.
Aber im Moment ist es so, dass ich mich noch einarbeiten muss und auch auf die Hilfe vom BR angewiesen bin - es soll ja auch noch Fälle in der Praxis geben, die ohne Anwalt geregelt werden können.
Und wenn ich jetzt mit AG und BR auf Konfrontationskurs gehe, bringt das weder mir noch den zuständigen Mitarbeitern etwas.
Für die Zukunft habe ich aber einen gute Info erhalten und werde das mal versuchen, zu beherzigen.
Eine Frage noch:
Ich gehe mal davon aus, dass bei einer Versetzung, die noch nicht durchgeführt (z. B. wegen Klage) und bei denen die SBR nicht informiert wurde und dies auch nicht innerhalb der 7-Tage-Frist nachgeholt wurde rechtswidrig?
Theoretisch könnte ja auch dann der AG die Versetzung widerrufen und einfach kurze Zeit später wieder die Versetzung durchführen und dann mit Info an SBV - oder?
Danke
Erstellt am 13.08.2012 um 09:04 Uhr von Betriebsrätin
Hallo, BR und SBV sollen/muessen zusammenarbeiten. Das ergibt sich aus dem BetrVG und auch besonders aus § 99 SGB IX. Der BR ist gem. SGB IX § 93 sehr offt Beteiligter. Mal im SGB IX lesen wie oft da auf § 93 verwiesn wird, zB im § 81 und 84. Letzlich gibt es § 80 BetrVG. PS. Man mus nicht unbedingt via Anwalt klagen, oft reicht ein Schreiben eines Anwaltes. Dann erkennt der AG, dass es Probleme geben koennte wenn er die Gesetze missachtet, da sich BR und SBV dann wehren. Doch wenn es mit reden geht ist es immer besser.
Erstellt am 13.08.2012 um 09:08 Uhr von poiuz
SBVs können einfache Anwaltsschreiben beauftragen?
BRs müssen immer klagen ... scheint mir nicht zusammenzupassen.
Erstellt am 13.08.2012 um 09:15 Uhr von Betriebsrätin
Poiuz, BR muessen nicht immer klagen, sie koennen auch den AG "nur" mal via Anwalt anschreiben lassen. Passt also alles zusammen. Gerichte wollen sogar, dass man stets alle milderen Mittel vorher versucht. Auch der Gueteternin ist ein solcher.
PS, klar selbst wenn BR zugestimmt hat kann der AG von der Versetzung absehen. Also alles lassen oder spaeter wieder neu angehen.
Erstellt am 13.08.2012 um 10:20 Uhr von KleinerBR
Hallo Betriebsrätin,
war deine letzte Antwort auf meine beim Beitrag an poiuz an mich gerichtet?
Wenn ja, verstehe ich das nicht - also wenn dem AG im Nachhinein auffällt, dass eine Versetzung wegen Nichteinhaltung der Heilungsfrist von 7 Tagen rechtswidrig ist, kann er einfach die erste Versetzung heute widerrufen und morgen neu aussprechen?
Danke
Erstellt am 13.08.2012 um 16:01 Uhr von gironimo
natürlich könnte der AG erkennen, dass er einen Fehler gemacht hat - z.B. wenn Du ihn darauf hingewiesen hast. Er kann dann die Versetzung rückgängig machen und das Verfahren korrekt durchziehen.
Ich würde dies jedenfalls erst einmal auf diesen Weg versuchen, bevor irgendwelche Anwälte mit §§ um sich werfen. In so fern gebe ich Dir recht. Konfrontation bringt erst einmal nichts. Erst wenn man merkt, dass die Gesprächspartner nicht wollen, bleibt kein anderer Weg als der Rechtsweg.
Erstellt am 13.08.2012 um 16:10 Uhr von KleinerBR
Hallo Gironimo,
hier sind besonders viele Meinungen die sofort den Gang zum Anwalt oder zum Gericht vorziehen - das sehe ich (und du) ja anders...
Konfrontation bringt nur dann was, wenn die Fronten absolut verhärtet sind und keine Seite geht mehr vor oder zurück...
Wegen der fehlenden Beteiligung bin ich sogar der Meinung, dass die widerrechtliche ursprüngliche Versetzung nicht mit einer neuen Versetzung geheilt werden kann.
Wenn es nämlich auf Grund einer Sozialauswahl zu der (falschen) Versetzung gekommen ist, kann man nicht einfach nach so tun, als wenn nichts passiert wäre...
Die Auswahl ist einmal durchgeführt und wegen Formmangel (wenn die Versetzung noch nicht durchgeführt wurde und der AN auf seinem alten Arbeitsplatz noch sitzt) nichtig.
Dann kann die neue Versetzung erst bei einer neuen Sozialauswahl durchgeführt werden...eine Heilung der Rechtsverletzung durch nochmalige Versetzung ohne Sozialauswahl wäre demzufolge nicht möglich !
MfG
Erstellt am 13.08.2012 um 18:01 Uhr von BRMetall
KleinerBR
Also, die Nichtbeteiligung der SBV und die Umsetzung einer ;Maßnahme unter Verletzung dr SBV, macht eine Maßnahme eben nicht rechtswidrig oder ungültig. So das Gesetz, dass SGB IX. Dieses auch, weil eben die SBV keine Mitbestimmung hat, lt. SGB IX sondern nur eine Recht der Anhörung/ Beteiligung.
Eine Mitbestimmung, also echte Mitbestimmung (mit Arm heben im PR) hat die SBV nur im Geltungsbereicht des Bay. Personalvertretungsgesetz, in bestimmten Fällen. Bei den Bayern ist eben oftmals maches anders.
Wieso bribgst Du nun Sozialauswahl ins Spiel, dass war bisher nicht in Deinen Beiträgen.
Also, wenn dann solltest Du gleich alle entscheidenden Fakten einbringen.
Ach ja, behutsam Dinge angehen ist nicht unbedingt verkehrt. Doch aber nur, wenn dadurch die Rechte der AN nicht verletzt oder eingeschränkt werden. Dieses auch, weil das Gesetz, also weder BetrVG noch SGB IX hier zwei Arten von Rechten vorsieht.
Erstellt am 13.08.2012 um 19:03 Uhr von KleinerBR
Hallo BRMetall,
nach § 95 SGB IX hat der AG die SBR unverzüglich zu informieren - macht er das nicht, ist die Entscheidung auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen.
Wenn dies wiederholt verletzt wird, sollte eigentlich mal ein Bußgeldverfahren erwirkt werden.
Vielen Dank
Erstellt am 13.08.2012 um 20:43 Uhr von poiuz
BR können Anwälte nur in Verfahren vor Gerichten beauftragen, ansonsten besteht schlicht keine Erforderlichkeit. Das ist auch nix neues.