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Urlaub nach Krankheit

T
Torsten.r
Jun 2022 bearbeitet

Hallo zusammen,

Eine Frage wir haben 30 Tage Tarifvertraglichen Urlaubsanspruch. Jetzt ist jemand Langzeitkrank und macht eine Widereingliederung bis zum 15.07.22. Jetzt hatt er noch alten Urlaub von 15 Tagen. Jetzt wurde ihm mitgeteilt das er laut TV nicht bis zum 31.05.22 den Urlaub genommen hat ,dieser verfällt. Jetzt habe ich gehört das es ein BGH Urteil gibt das dem nicht so ist ?Weiß einer das Aktenzeichen?

Gruß Torsten

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Community-Antworten (8)

M
Moreno

29.06.2022 um 11:29 Uhr

Das BAG hat 2012 entschieden, dass der Urlaubsanspruch im Fall einer längeren Erkrankung bis zu 15 Monate nach Ablauf des eigentlichen Urlaubsjahres noch geltend gemacht werden kann. Ein Urlaubsanspruch bei langer Krankheit verfällt demnach also erst am 31. März des übernächsten Jahres (AZ 9 AZR 353/10). Quelle Advokat

R
Relfe

29.06.2022 um 11:39 Uhr

es gibt zwar das BAG-Urteil, aber da hier von einem im TV geregelten Urlaubsanspruch gesprochen wird, stellt sich die Frage, ob das durch den TV evt. anderweitig geregelt wurde. Ich würde mich da an die Gewerkschaft wenden, die sollten Dir das benatworten können.

M
Moreno

29.06.2022 um 11:54 Uhr

Ja Reife aber doch nur wenn es eine Differenzierung zwischen Mindesturlaub und gesetzlichen Urlaub gibt!

R
Relfe

29.06.2022 um 12:44 Uhr

@Moreno

ich weiß nicht was in dem TV steht, ich weiß aber dass die "Aussagen" der allermeisten TE im nachhin noch "konkretisiert" werden. Die Aussage 30 Tage Urlaub laut TV, heißt ja nicht, das im TV nicht differenziert wird.

von daher meine Anmerkung: das kann im TV auch anders geregelt sein.

C
celestro

29.06.2022 um 12:49 Uhr

"stellt sich die Frage, ob das durch den TV evt. anderweitig geregelt wurde."

Ich habe so meine Zweifel, das ein TV etwas zum BAG Urteil gegensätzliches regeln dürfte.

M
Moreno

29.06.2022 um 12:52 Uhr

Celestro eine andere Regelung mit dem über gesetzlichen Urlaub im Tarif gibt es öfters.

E
enigmathika

29.06.2022 um 13:02 Uhr

Ja, aber nichts was sich zum Nachteil des Arbeitnehmers über höchstrichterliche Rechtsprechung hinwegsetzt.

G
ganther

30.06.2022 um 00:54 Uhr

aber es gibt eben TV die unterscheiden zwischen gesetzlichen Urlaub (dafür gilt dann BAG Rechtsprechung) und dem weiteren tariflichen Urlaub (dafür dann eigene Regelungen nach TV). So ist es bei uns und daher würde ich auch erst einmal in den TV schauen....

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