Jahressonderzahlung soll ausgesetzt werden
Unser Unternehmen ist nicht tarifgebunden und zahlt seit Jahren den Mitarbeitern eine Sonderzahlung als Urlaubs und Weihnachtsgeld, also zweimal im Jahr aus. Nun sollte die Auszahlung in diesem Monat stattfinden, und der Arbeitgeber hat die Mitarbeiter mit einem Schreiben informiert, dass aufgrund eines negativen Betriebsergebnisses, diese Zahlung (Urlaubsgeld) nicht möglich ist. Hätte hier nicht vorher der Betriebsrat informiert werden müssen? Kann die GL einfach so die Zahlung aussetzten? Ich denke nicht, dass hier ein Recht auf "betriebliche Übung" greift, da er jedes Jahr ausdrücklich darauf hinweißt, dass dies eine freiwillige Zahlung sei. Da es sich aber damit um eine Veränderung der Vergütung handelt, müsse aber doch der BR ein Mitbestimmungsrecht nach §87 BetrVG haben, oder irre ich mich hier? Und wie soll der BR hier noch etwas mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber sagt, es sei kein Geld vorhanden, um eine Sonderzahlung zu machen.
Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen C.J.B.
Community-Antworten (8)
28.06.2022 um 17:54 Uhr
Der Betriebsrat ist in der Mitbestimmung wenn es darum geht wie eine zusätzliche Zahlung verteilt wird. Er ist nicht in der Mitbestimmung wenn es darum geht ob und mit welcher Gesamtsumme eine zusätzliche Zahlung erfolgt.
28.06.2022 um 18:08 Uhr
Ich bezweifle stark, dass es sich hier um "eine Veränderung der Vergütung" handelt. Da Ihr nicht tarifgebunden seit, wird die Vergütung vermutlich im Arbeitsvertrag geregelt sein und ich würde mal vermuten, dass da kein Weihnachts- oder Urlaubsgeld beschrieben ist. In der Regel laufen solche Sonderzahlungen außerhalb der vertraglich geregelten Vergütung (daher kommt das "Sonder" in Sonderzahlung) und sind somit auch nicht Bestandteil der Vergütung, sondern eben zusätzlich zur Vergütung. Bei der Verteilung einer solchen Sonderzahlung ist der BR zwar im Boot (also wer bekommt wieviel), aber ob es überhaupt eine Sonderzahlung gibt, ist eine mitbestimmungsfreie Entscheidung des AG. Also kurz gesagt, wenn es da nichts gibt (AV,TV,BV), was irgendwie einen Anspruch der MA auf so eine Sonderzahlung begründet, dann ist da für Euch als BR schlicht und einfach nichts zu holen, zu wollen, oder zu fordern.
28.06.2022 um 18:17 Uhr
ob eine "betriebliche Übung" entstanden ist, die jeder AN dann individuell ggf. einklagen könnte, hängt davon ab, ob es zu den Sonderzahlungen eine rechtswirksame Ausschlussklausel gab. Üblicherweise lassen sich AG die Sonderzahlungen mit einer Vereinbarungserklärung gegenzeichnen, welche eben die "betriebliche Übung" ausschließt. habt ihr zu jeder Zahlung UG/WG ein Schriftstück des AG gegengezeichnet, wenn ja enthält diese eine Ausschlussklausel? und viel wichtiger: ist die überhaupt rechtswirksam (häufig ist sie es nicht)
Auch kann Unregelmäßigkeit in der Höhe oder des Auszahlungszeitpunktes etc. eine betriebliche Übung nicht zustande kommen lassen.
Das müsstet Ihr ggf. mit einem FA klären.
28.06.2022 um 19:16 Uhr
Vielen Dank für die Antworten
28.06.2022 um 22:08 Uhr
Hier hast du es auch noch mal verständlicher erklärt: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Freiwilligkeitsvorbehalt.html
29.06.2022 um 10:45 Uhr
Zitat Linayyy: "Ich denke nicht, dass hier ein Recht auf "betriebliche Übung" greift, da er jedes Jahr ausdrücklich darauf hinweißt, dass dies eine freiwillige Zahlung sei."
Du hast es doch schon selbst erkannt!
29.06.2022 um 11:06 Uhr
@fantil das heißt ja nicht, dass der Hinweis rechtswirksam ist. Der wirksame Ausschluss muss schon ganz korrekt formuliert sein, die meisten sind es nicht.
29.06.2022 um 12:05 Uhr
Danke, dass mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt leuchtet mir ein. Er hat auch in einer Zusatzvereinbarung ein Widerrufsrecht vorbehalten. Von dem her, denke ich auch, dass er seine freiwillige Zahlung jederzeit streichen kann. Nur habe ich auf zwei Internetseiten, folgende Aussage gefunden:
"Ganz so leicht ist es für den Arbeitgeber dann aber doch nicht. Denn auch wenn der Arbeitgeber im Prinzip mitbestimmungsfrei entscheiden kann, das bislang für die Auszahlung eines Weihnachtsgelds zur Verfügung gestellte Geld zukünftig nicht mehr zur Verfügung zu stellen, ist das Streichen des Weihnachtsgeldes grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Grund dafür ist, dass das Weihnachtsgeld nur ein Teil der Gesamtvergütung ist. Wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld streicht, ändert er damit deshalb zwangsläufig die bisherige Vergütungsstruktur. Und diese Änderung der Vergütungsstruktur ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG."
Also doch ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats?
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