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Zulage gestrichen

P
pummelfee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, eine Mitarbeiterin hat seit über drei Jahren einen unserer "Mini-"Außenstandorte organisatorisch betreut und dafür eine Sonderzulage erhalten. Leider existiert darüber nur eine mündliche Vereinbarung. Nun wurde ihr diese Aufgabe entzogen und die Zulage gestrichen.

In diesem Zusammenhang wurden der Kollegin zwei Schriftstücke zur Unterzeichnung vorgelegt: einmal Streichung der Zulage, einmal Vertragsänderung wg. Abteilungswechsel (der Abteilungswechsel ist rein strukturell, eine Aufgabenänderung geht damit eigentlich nicht einher, allerdings ist durch die gleichzeitige Änderung der Abteilung und die Streichung der Zulage ein Zusammenhang durchaus möglich).

Die Kollegin beabsichtigt die Schriftstücke nicht ohne weiteres (mindestens Klärung der Umstände) zu unterzeichnen, zumal sie Zulage und Sonderaufgabe behalten will. Die akute Frage lautet: Sollte/muss sie den Schriftstücken schriftlich widersprechen?

Als Betriebsrat sehe ich den §95 Abs. 3 (weniger Geld = erhebliche Änderung der Umstände) und § 84 BetrVG berührt.

Da es aber keine schriftliche Vereinbarung gibt, gibt es vielleicht grundsätzlich Fristen oder andere Voraussetzung, die bei einer Streichung von Zulagen grundsätzlich vom AG eingehalten werden müssen?

LG pummelfee

2.11708

Community-Antworten (8)

G
gironimo

11.08.2016 um 16:14 Uhr

Na wenn die Geschäftsleitung schon von einer Vertragsänderung ausgeht. ......

Ihr solltet den AG auffordern, euch zunächst zu beteiligen. Und bei Vertragsänderung ohne Einverständnis der Betroffenen, wäre eine Änderungskündigung angesagt. Also BR-Beteiligung nach 102 und 99 BetrVG.

Ausserdem solltet ihr die Personalplanung einfordern.

P
Pjöööng

11.08.2016 um 16:16 Uhr

Was für eine Zulage war das denn? Wofür wurde denn genau die Zulage gewährt?

Wenn der Grund für die Zulage nicht mehr besteht, dann entfällt natürlich auch der Anspruch. Zu prüfen wäre also, ob der Arbeitgeber den Grund so einfach entziehen darf.

Die Bezahlung zählt nicht zu den Umständen unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Kommt es zu keiner einvernehmlichen Einigung kann der Arbeitgeber versuchen, die Änderung per Änderungskündigung durchzusetzen, hierbei gelten die gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen.

G
gironimo

11.08.2016 um 16:17 Uhr

Und die Kollegin unterschreibt einfach nicht, sondern bittet den BR um Unterstützung.

K
kratzbuerste

11.08.2016 um 16:29 Uhr

  • Die Bezahlung zählt nicht zu den Umständen unter denen die Arbeit zu leisten ist. -

Bei einer Änderung der Tätigkeiten kann die Änderung der Bezahlung genau das die Änderung der Umstände ausmachen. Einzelbetrachtet nicht.

P
Pjöööng

11.08.2016 um 16:35 Uhr

Anderer Auffassung: Fitting Rn 136 zum § 99 BetrVG.

P
pummelfee

11.08.2016 um 17:42 Uhr

Vielen Dank für die bisherigen antworten. Hier ein kurzes Update:

@Pjöööng "Was für eine Zulage war das denn? Wofür wurde denn genau die Zulage gewährt?" -> Es geht um eine Projektzulage für "Betreuung des Außenstandortes". Diese wurde unter dem Motto: macht jetzt jemand anderes entzogen. Es stellt sich also tatsächlich die Frage ob der AG dies so einfach machen darf. Die Kollegin vermutet, dass ihr die Aufgabe nicht entzogen wurde, weil sie schlechte Arbeit leistet oder weil die Aufgabe entfällt, sondern weil sie als Person unbeliebt beim Chef ist.

@Pjöööng "Die Bezahlung zählt nicht zu den Umständen unter denen die Arbeit zu leisten ist." und "Anderer Auffassung: Fitting Rn 136 zum § 99 BetrVG." -> Danke für den Hinweis. Gilt dies auch wenn die Zulage eine erhebliche Höhe, z.B. im mittleren dreistelligen Bereich hat(te)?

@gironimo "Und die Kollegin unterschreibt einfach nicht, sondern bittet den BR um Unterstützung." und "Ihr solltet den AG auffordern, euch zunächst zu beteiligen." -> genau so

P
Pjöööng

11.08.2016 um 18:09 Uhr

pummelfee (bist Du die Freundin vom Pummeleinhorn?),

wenn Du bei Schneetreiben, minus 20° C im Dunkeln den Hof fegst, so sind die Umstände die gleichen, egal ob Du es für 8,50 die Stunde machst, oder für 850 Euro die Stunde.

Wenn der Arbeitgeber hier eine Änderungskündigung schreiben will, so wird er diese dem BR und damit auch der ANin gegenüber begründen müssen.

T
Tester

11.08.2016 um 18:26 Uhr

@pummelfee:

Gibt es eine "Zulagenregelung" bzw. wird diese Zulage immer gezahlt, wenn jemand einen "Außenstandort betreut"?

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