Stufenaufstieg wird nicht durchgeführt
Hallo liebe Leute, ich hab ein Problem in eigener Sache und vielleicht könnt ihr mir etwas Wissens- bzw. Reflektionshilfe geben.
Disclaimer: Stufenaufstieg - Bewährungsaufstieg wird bei uns syonym verwendet. Entschuldigt die Wechsel zwischendurch.
Das Grundproblem ist, mein Arbeitgeber führt einfach meinen Stufenaufstieg nicht durch, trotz eigener Aussage, dass es keine ablehnende Haltung zu meinem Bewährungsaufstieg(Stufenaufstieg) gäbe. Der GF hätte fände nur den Weg der Stellung des Antrags "überdenkenswert".
Also ich bin Betriebsratsvorsitzender seit nunmehr 5 Jahren (anfangs nicht komplett freigestellt seit 4 Jahren aber komplett), in der Zeit davor und in meiner Zeit als BRV habe ich meine Anträge auf Stufenaufstieg immer an meinen direkten (damaligen) Vorgesetzten (also meine Abteilungsleitung) gestellt.
Bei einem Bewährungsaufstieg gibt es bei uns eine "kleine" Beurteilung durch den Vorgesetzten, dann erstellt dieser einen internen Bogen mit der Maßnahme des Stufenaufstiegs (sofern nicht abgelehnt) und leitet diesen an den GF weiter, der in der Regel einfach unterschreibt (ich habe noch nie mitbekommen, dass er einen Stufenaufstieg anzweifelt, sofern es sich um keinen frühzeitigen Bewährungsaufstieg handelt).
Wie oben erwähnt hat der GF mir in einer Mail geantwortet, dass er angeblich kein Problem mit meinem Stufenaufstieg hätte aber ein in Frage stellt, wie dieser Antrag gestellt wird. Mein Vorgesetzter hat mir "inoffiziell" erzählt, als er nach meinem Bewährungsaufstieg gefragt hat, sei ungefähr diese Aussagen seitens der GF gekommen: Warum stellt er den Antrag bei dir(dem direkten Vorgesetzten) und warum schreibst du einen Beurteilungsbogen, du kannst seine Arbeit als BR ja garnicht beurteilen?
Jetzt zu meiner Auffassung: Unser GF "piesackt" den BR soviel er nur kann ohne dabei in rechtlich Schwierigkeiten zu kommen. Für den BRV gibt es keine gesonderte "Vergütungsvereinbarung" wie Vergleichsgruppe und so weiter. Dementsprechend finde ich, ich unterliege ganz normal der regulären Vergütungssystematik, wie alle anderen auch. Der Bewährungsaufstieg ist bei uns quasi so automatisch, dass mich Leitungskräfte regelmäßig fragen, ob wir das nicht automatisieren können. Ich finde und das hab ich der GF auch geschrieben, die GF hat meine Arbeit als BR garnicht zu beurteilen, der direkte Vorgesetzte ist der richtige Adressat für meinen Antrag und muss eine fiktive Fortschreibung meiner Arbeit als Beurteilung schreiben. Ja, ich könnte auf die GF zugehen und anbieten eine Vergütungsvereinbarung mit Vergleichsgruppe etc. zu erstellen. Aber erstens, glaube ich garnicht, dass er weiß, dass das der richtige Weg wäre. Zweitens, glaube ich, dass es ihm einfach darum geht, mir irgendwie mit einer "Beurteilung" und dem Spießrutenlauf eins reinzuwürgen. Ich finde, ich habe das Recht darauf, dass ich in solchen Angelegenheiten, dass gleiche Verfahren, wie alle anderen ArbeitnehmerInnen durchlaufen darf. So wie es vorher lief und wie auch schon der letzte Bewährungsaufstieg durchgeführt wurde, welcher innerhalb meiner BRV Zeit lag. Ich bin da vielleicht etwas stur aber ich möchte erst, dass ich meinen ganz normalen, fast automatischen Bewährungsaufstieg bekomme und wenn der GF gerne eine Vergütungsvereinbarung für möchte, kann er danach gerne auf den BR zukommen und man kann darüber sprechen.
Ich Acker mir schon seit mittlerweile 5 Monaten einen ab mit meinem "Rechtsberater" von der Gewerkschaft. Ich befürchte langsam, dass meine Ansprüche rückwirkend garnicht mehr über die gesamte Zeit geltend gemacht werden können. Ich komm irgendwie mit dem Rechtsberater nicht klar. In Gesprächen mit ihm, habe ich ihm erläutert, was ich mir vorstelle bzw. wünsche von der Rechtsberatung: Man solle bitte den Fall einschätzen, eine Beurteilung geben, ob der GF hier "rechtswidrig" handelt und falls man zu dem Schluss kommt, dass dem so ist, dann bitte ein Schreiben aufsetzen und den GF auffordern, die Maßnahme durchzuführen und das ausgebliebene Gehalt nachzuzahlen. (So hatte es ein andere Rechtsberater in einem anderen Fall von mir, bei dem mir der GF die Inflationsausgleichprämie verwehrte auch funktioniert) Der Rechtsberater scheint aber irgendwie garkeine Bock drauf zu haben. Antworten kommen nur verzögert. Meine Wünsche werden garnicht verstanden. Die RB hat alle Informationen, die darstellen, wie das übliche Verfahren bei uns ist und die Aussage der GF, dass er angeblich kein Problem mit meinem Stufenaufstieg hat, etc. Gerade eben habe ich wieder eine Antwort vom RB bekommen, ich solle doch eine Vergleichsgruppe aufstellen. Mich bricht das langsam. Einen Anwalt und eine Klage kann ich mir kaum leisten noch macht sie bisher wirklich Sinn, bei dem ausgebliebenen Betrag und wenn ich (laut Arbeitsvertrag) Ansprüche eh nur 3 Monate rückwirkend bekomme, dann lohnt es sich nicht. Ich tendiere dazu, bei der Gewerkschaft anzurufen und einen anderen RB zu verlangen. Was sagt ihr, lieg ich daneben? Wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen?
Community-Antworten (3)
17.04.2026 um 02:53 Uhr
Ich bin mir zur späten Stunde nicht ganz sicher, ob ich mit meiner Einschätzung richtig liege. Soweit ich das gelesene richtig verstanden habe, geht es Dir um Deine beruflichen Aufstieg. In diesem Fall gilt das hier :
Betriebsverfassungsgesetz § 38 Freistellungen
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Betriebsverfassungsgesetz § 78 Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.
17.04.2026 um 11:30 Uhr
du wirst hier dein Problem hier nicht lösen. Nach Bauchgefühl bist du im Recht. Aber um das sauber zu begründen wirst du einen guten Beistand brauchen. Wenn du nicht zufrieden mit der GEW bist, dann suche dir einen RA
20.04.2026 um 12:35 Uhr
Es gibt, auch wenn das bei euch vielleicht durcheinander benutzt wird, sehr wohl ein Unterschied zwischen der Bewährungsaufstieg und Stufenaufstieg.
Ersteres zielt auf eine höhere Eingruppierung (z.B. von TV-L 11 auf 12), während der Stufenaufstieg eine höhere Vergütung innerhalb der gleiche Stufe (z.B. TV-L 11/3 auf TV-L 11/4) bedeutet.
Für den Bewährungsaufstieg ist dann auch eine dienstliche Beurteilung erforderlich, welche als Ergebnis hat, dass man seine Aufgaben und Verantwortung gewachsen ist (sich bewährt hat...) und deswegen mehr Geld bekommen soll.
Dies ist für ein Stufenaufstieg nicht erforderlich. Die Voraussetzung dafür ist, dass man seine Zeit überwiegend mit den Aufgaben der Vergütungstufe beschäftigt gewesen ist (3 Jahr Stufe 3, dann Stufe 4), ohne dass dazu ein dienstliche Beurteilung erfolgen muss. Haken an dieser Geschichte ist aber, dass wenn man z.B. als Lehrkraft mit Fächer Englisch/Deutsch überwiegend "Fachfremd" (also mehr als 50% der Arbeitszeit) für Musik und Kunst eingesetzt wird, diese Zeit (nach Rechtsauffassung einige Arbeitgeber, noch keine Urteile dazu gefunden) NICHT für die Stufenlaufzeit angerechnet wird.
Es kann sein, dass mit letztere Begründung tatsächlich die Stufenlaufzeit unterbrichen ist (vergleichbar mit Elternzeit) wenn man als BRM freigestellt ist. Gefühlt widerspricht das zwar die Regelungen die besagen, dass ich als BRM nicht schlechter gestellt werden darf als "normal" Beschäftigten, aber jeder weiß, zwischen "gefühlt" und "rechtlich korrekt" können Welten liegen. Ein Anwalt kann hierzu möglicherweise genaueres sagen.
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