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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeiten trotz AU. Kollegn will Überstunden dafür !

L
lanosan
Jan 2018 bearbeitet

Unsere Kollegin , die für die Werbung zuständig ist, arbeitet von zuhause aus. Jetzt hat sie eine AU , weil sie Probleme mit dem Knie hat. Ihre Tätigkeit führt sie aber nur im sitzen aus !! Sie arbeit trotz AU weiter. Soweit ok, da sie ja mit den Händen arbeitet und nicht mit dem Knie . Für die Arbeit will sie sich jetzt aber Überstunden aufschreiben !!! Damit sind wir als BR aber nicht einverstanden. Was können wir da machen ? Die Tätigkeit ( Prospekte am PC erstellen ) kann sie ausüben . Wir sind der Meinung , wenn sie dem Arzt gesagt hätte , dass sie von zuhause aus am PC arbeitet, hätte er sie vielleicht nicht krankgeschrieben. Aber das sie jetzt auch noch Überstunden dafür haben will, kann doch wohl nicht sein. Wie seht ihr das ?

26.41809

Community-Antworten (9)

G
gironimo

28.07.2013 um 14:01 Uhr

Spielt denn der AG da mit?

Ihr braucht doch einfach nur nicht zustimmen. Es sind ja keine Überstunden entstanden.

M
mitleserinnenn

28.07.2013 um 14:45 Uhr

Habt Ihr Mehrarbeit zugestimmt? Ich denke nein, sollte der AG hier also Mehrarbeit anerkennen wollen weisst ihn auf dievfehlende MB hin und auch, dass ihr dann ggf Rechstmittel wegen unterlassener MB prüfen und anwenden müsstet. Auch weist den AG auf seine Fürsorgepflicht hin betrffend der Annahme von Arbeitsleistung bei bestehender AU! ......... Sobald sich der Arbeitnehmer wieder fit fühlt, spricht nichts dagegen, wieder arbeiten zu gehen?, sagt Abeln. ?Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beinhaltet nur eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Sie ist kein Beschäftigungsverbot.? Kein Arzt könne sicher voraussagen, wie lang der Patient wirklich krank ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss nicht zwingend voll ausgeschöpft werden. ........ Weiter lese auvh mal hier. ......... http://www.steinsblog.de/2010/03/31/darf-ein-arbeitnehmer-mit-au-bescheinigung-trotzdem-zur-arbeit/ ........ Also, arbeiten darf er, dann beendet er quasi die AU. Dann aber auvh gsnz ohne wenn und aber.

H
Hoppel

28.07.2013 um 14:54 Uhr

@ lanosan

Was definitiv nicht geht, dass die Kollegin doppeltes Geld kassiert!

Während ihrer AU erhält sie bereits ihre Entgeltfortzahlung. Da die Kollegin während einer AU von ihrer Arbeitspflicht freigestellt ist, können rein rechtlich überhaupt keine Ü´stunden anfallen.

Gibt es in Eurem Betrieb eine offizielle Regelung, welche der Kollegin die Tätigkeit im "Homeoffice" erlaubt? Falls ja, ist die Kollegin NICHT als arbeitsunfähig anzusehen, da sie ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit lediglich an anderem Ort nachkommt.

Falls nein, müsst Ihr zusammen mit dem AG überlegen, ob Ihr die Möglichkeit "Homeoffice" überhaupt zulassen wollt. Ohne Einverständnis des BR ist eine solche Regelung NICHT möglich!

L
lanosan

28.07.2013 um 15:21 Uhr

Ich danke euch für die hilfreichen Antworten. Genauso habe ich mir das gedacht !

Die Kollegin arbeit immer von zuhause !! Deswegen habe ich das mit der AU überhaupt nicht verstanden.

Da ist wohl ein Gespräch fällig ;-)

N
Nubbel

28.07.2013 um 15:45 Uhr

wenn die kollegin eine au hatte, weitergearbeitet hat, ist schon längst nicht mehr au. ergo, sie kann auch überstunden machen, bekommt keine entgeltfortzahlung sondern ihr normales gehalt.

M
mitleserinnenn

28.07.2013 um 16:03 Uhr

Lanosan, auch AN mit Homeoffice können AU werden/sein. Es ist ganz einfach nur ein anderer Ort des Ap. Aber wie schon erwähnt Homeoffice nur mit Zustimmung des BR. Auch das Thema Arbeitsschutz, Arbeitszeit/-gesetz gilt wie bei jedem anderen Ap. Bedeutet auch, der BR darf diesen sich ansehen, sollte es sogar um zu prüfen, wird das Thema Arbeitsschutz auch was den Arbeitsplstz angeht eingehalten. Auch muss das Thema 'Erfassung der Arbeitszeit' unter Beachtung der MB geregelt werden.

N
Nubbel

28.07.2013 um 16:43 Uhr

nichtlesende, kannst du nicht eineinzigesmal auf die gestellte frage antworten?!? es geht weder um arbeitssicherheit, mitbestimmung, noch um arbeitszeitgesetz. es geht einzigallein um einen betriebsrat, der sich mit den abläufen einer arbeitsunfähigkeit nicht auskennt.

die kollegin ist seit dem tag an dem sie die arbeit wieder aufnahm nicht mehr arbeitsunfähig!!!!!

B
betriebsratten

29.07.2013 um 11:32 Uhr

Also: Der Arzt ist gehalten eine Arbeitsunfähigkeit so zu beurteilen dass es die individuelle Art der Arbeit berücksichtigt. Beispiel: Mit einer identischen Erkrankung ist ein Forstarbeiter arbeitsunfähig, ein Schreibtischarbeitender wie ich aber nicht-denn ich kann meine Arbeit verrichten-bin also nicht unfähig meine Arbeitsleistung zu erbringen. Und da liegt der Hund begraben-und der schwarze Peter eigentlich beim AU ausstellenden Arzt. Und wenn Sie sowieso von zuhause aus arbeitet dann war sie gar nicht arbeits-unfähig. Hoffe das ichs erklären konnte Gruss von den Betriebsratten

N
Nubbel

29.07.2013 um 13:16 Uhr

Und wenn Sie sowieso von zuhause aus arbeitet dann war sie gar nicht arbeits-unfähig.

welch grandiose aussage.

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