BR Arbeit während der Arbeitszeit
Wir sind insgesamt 7 BR- Mitglieder, wovon 4 in der Produktion arbeiten. Da bei uns im Betrieb derzeit eine Betriebsvereinbarung wirkt, in der wir von 38,5 auf 33,5 Std die Woche, befristet bis zum 31.12.13 gesetzt wurden, herrscht in der Belegschaft relativ viel Unklarheit, Unwissenheit und es treten viele Fragen auf. Aus dem Grund verständigen wir 4 uns auch das ein oder andere mal während der Arbeitszeit. Unser Produktionsleiter will uns das verbieten. Darf er das?
Community-Antworten (19)
11.07.2013 um 21:28 Uhr
Kenntlicher ihr eigentlich das BetrVG? Ihr solltet, nein ihr müsst euch wirklich dringend Schulen lassen. BR Arbeit sollte man nur wären der Arbeitszeit machen. Bitte lese doch mal den § 119 im BetrVG und du wirst feststellen, dass euer Vorgesetzter klar dagegen verstößt und sich strafbar machen kann wenn er euch bei der BR Arbeit behindert.
11.07.2013 um 21:37 Uhr
Natürlich tagen wir offiziell alle 2 Wochen während der Arbeitszeit. Aber es kommt immer mal vor, das wir 4 BR Mitglieder uns auch außerhalb der BR Versammlung mal eben für 5 min kurz schließen. Diese 5 min will er uns verbieten. Ich denke auch nicht, das er das darf, aber kann ich das irgendwo im BetrVG nachlesen?
11.07.2013 um 21:37 Uhr
Wenn ihr in Zukunnft BR Arbeit macht, meldet euch bei euren Vorgesetzten ab. Sobald ihr euch abgemeldet habt seit ihr im BR und auf Augenhöhe mit eure GF. Bei der BR Arbeit seit ihr überhaupt nicht mehr weisungsgebunden Mitarbeiter und wenn ihr fertig seit mit eure BR Arbeit, meldet ihr euch wieder bei eurem Vortänzer, dann seit ihr wieder normale weisungsgebunden Mitarbeiter.
11.07.2013 um 21:38 Uhr
§ 119, da kannst du es nachlesen
11.07.2013 um 21:41 Uhr
Sorry, lese mal § 37.(2). Da steht was von jederzeit L.G. Aus Hamburg
11.07.2013 um 21:47 Uhr
Bevor ihr mit dem 119er BetrVG wedelt macht erst mal folgenden Versuch in Richtung AG und den Vorgesetzten gleichzeitig. Hab ich von einem Post von @nicoline kopiert.
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Quelle:WAF, gefunden bei: IGM, 6. nicoline
- das:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 37 BetrVG BetrVG Allgemeines RN 13 Der Anspruch des BR-Mitglieds auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, lediglich die zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderliche Freizeit zu erhalten. Der AG ist vielmehr verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme durch BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht zu nehmen. Daraus folgt, dass ein BR-Mitglied nicht mit dem Arbeitspensum eines Vollzeitbeschäftigten belastet werden darf (vgl. BAG 27. 6. 90, BB 91, 739 = PersR 92, 76; Fitting Rn. 21; SWS, Rn. 9; v. Hoyningen-Huene, S. 168 f.; DKKWF-Wedde, § 37 Rn. 8, 37). Bei der Festlegung des individuellen Arbeitspensums ist insbesondere auch der Zeitaufwand zu berücksichtigen, der für Vorbereitungen der turnusmäßigen BR-Sitzungen anfällt (hierzu BAG 17. 1. 79, DB 79, 1136, dass für Ersatzmitglieder einen durchschnittlichen Vorbereitungsaufwand von drei Tagen veranschlagt hat).
Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung RN 28 Auch in Betrieben mit nach § 38 völlig freigestellten BR-Mitgliedern ist eine zeitweise Arbeitsbefreiung anderer Mitglieder generell zulässig (so auch Fitting, Rn. 45; Weber, AiB 99, 71 f.; zu eng GK-Weber, Rn. 37; Richardi, a. a. O.). Eine Übertragung von Aufgaben auf einzelne BR-Mitglieder könnte allenfalls dann als nicht erforderlich angesehen werden, wenn für die Erledigung der konkreten Aufgabe geeignete freigestellte BR-Mitglieder nicht ausgelastet wären (BAG 19. 9. 85, AP Nr. 1 zu 42 LPVG Rheinland-Pfalz; ErfK-Eisemann, a. a. O.; Fitting, a. a. O.; vgl. auch GK-Weber, a. a. O.; zu eng LAG Hamm 24. 8. 79, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 66; HSWGN-Glock, Rn. 30, die es für nicht vertretbar halten, wichtige und Zeit raubende Tätigkeiten einem nicht freigestellten BR-Mitglied zuzuweisen; SWS, Rn. 7 a).
Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung RN 30 Jedes BR-Mitglied führt unabhängig von der Geschäftsverteilung innerhalb des BR sein Amt eigenverantwortlich, so dass in einer konkreten Situation das Tätigwerden eines BR-Mitglieds auch ohne BR-Beschluss erforderlich sein kann (BAG 6. 8. 81, AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Köln 14. 9. 92 – 11/2 Sa 246/92; Schlömp, a. a. O.). Da die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet,
ist es unzulässig, sog. Richtwerte in Anlehnung an die Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 für die Arbeitsbefreiung nach Abs. 2 festzulegen (BAG 21. 11. 78, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, a. a. O.; HSWGN-Glock, Rn. 26).
Der AG hat Vorkehrungen zu treffen, damit das BR-Mitglied seine Amtspflichten während seiner Arbeitszeit ausüben kann (BAG 27. 8. 82, AP Nr. 25 zu § 102 BetrVG 1972; 27. 6. 90, BB 91, 759; GK-Weber, Rn. 67; Schubert, AiB 94, 652). Dementsprechend kann z. B. ein Anspruch auf Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung bei Lehrern (LAG Berlin 25. 11. 85, BB 86, 324; a. A. offenbar LAG Düsseldorf 30. 3. 89, NZA 89, 650; vgl. Rn. 11 ff.) oder auf Reduzierung des Arbeitspensums bestehen (vgl. hierzu Rn. 13).
Meinst du, das könnte helfen?
und hier der thread, aus dem es stammt:
11.07.2013 um 21:51 Uhr
Viel interessanter: Diese BV ist ungültig!
11.07.2013 um 21:53 Uhr
och, das war jetzt bei mir unter gegangen ;-)
11.07.2013 um 22:27 Uhr
Danke danke danke, die Antworten haben mir sehr geholfen. Ich habe alles nötige ausgedruckt und werde das am Montag weiter geben. Mit dem Info Blatt für Vorgesetzte werde ich beginnen, sollte das nicht reichen werden weitere Ausdrucke folgen.
11.07.2013 um 22:36 Uhr
Ihr habt gravierendere Probleme als die Freistellung, wenn es diese BV wirklich gibt...
11.07.2013 um 22:55 Uhr
Wir haben uns nach einer Mitarbeiter Befragung befristet darauf eingelassen, da sonst 12 Leute gekündigt worden wären. Bei uns haben 3 sehr große und mehrere kleine Kunden gekündigt. Zum anfang nächsten Jahres dürfte das aber wieder bereinigt sein, da wir jetzt bereits 2 neue große Kunden sicher haben, die anfang 2014 bei uns starten. Wieso meinst du, das die BV ungültig ist?
11.07.2013 um 22:56 Uhr
kurzarbeit wäre da das stichwort, aber keine solche betriebsvereinbarung
11.07.2013 um 22:58 Uhr
Kurzarbeit kam lt. Gewerkschaft in diesem Fall nicht in Frage
11.07.2013 um 23:02 Uhr
Wenn einige AN schlau sind, klagen sie auf Bezahlung der voll / ursprünglichen Zeit so wie im ArbV. Denn wie bereits geschrieben, die BV ist nichtig und der AG ist im Annahmeverzug lt. BGB. Solches könnte nur durch TV geregelt werden oder der AG macht es vertraglich mit jedem AN persönlich. Das Stichwort lt. BetrVG lautet hier "tarifvirbehalt", damit solltet ihr euch einmal befassen. Der ArbV gilt hier und darf hier auch nicht durch BV eingeschränkt werden.
11.07.2013 um 23:05 Uhr
wie kam die gewerkschaft auf das schmale brett?
12.07.2013 um 01:07 Uhr
@sonnenmädchen Wieso meinst du, das die BV ungültig ist? Unstrittig ist, dass diese BV unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 des BetrVG fällt, mit der Kommentierung zu diesem Absatz sollte sich der BR mal gründlich befassen.
§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen (3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
Ungültig wird diese BV aber erst dann, wenn irgendwer in eurem Betrieb dieses gerichtlich feststellen läßt, denn freiwillig wird der AG davon sicher nicht abweichen.
12.07.2013 um 11:39 Uhr
Nun ja - da ja die Gewerkschaft offenbar befragt wurde - vielleicht lässt der Tarifvertrag eine derartige Regelung zu (solche Tarife gibt es ja). Wenn nicht, wäre es allerdings nicht möglich eine derartige BV abzuschließen. Und ich denke, die Gewerkschaft wird davon wissen und wenn sie nicht handelt ..... ist es vielleicht o.k.
Ansonsten stimme ich meinen Vorrednern zu. BR-Tätigkeit, zu der der AG freistellen muss, beschränkt sich nicht nur auf die BR-Sitzungen sondern umfasst auch sonstige Besprechungen, die Ihr erforderlich haltet. (habe ich was überlesen - oder warum eigentlich nur 4 BRs?)
Ansonsten hat der Produktionsleiter nichts zu verbieten, da er ja die BR-Arbeit nicht genehmigt. Ihr meldet Euch ab und wieder an; wie es hier ja schon beschrieben wurde. Da würde ich den Produktionsleiter einfach mit dem Hinweis, er möge sich informieren, abblitzen lassen.
Ich sehe keine Notwendigkeit darin, sich für seine BR-Tätigkeit stets rechtfertigen zu müssen und womöglich noch unwissenden Vorgesetzten die Paragraphen hinterher zu tragen.
12.07.2013 um 15:00 Uhr
. Da bei uns im Betrieb derzeit eine Betriebsvereinbarung wirkt, in der wir von 38,5 auf 33,5 Std die Woche, befristet bis zum 31.12.13 gesetzt wurden, herrscht in der Belegschaft relativ viel Unklarheit, Unwissenheit und es treten viele Fragen auf.
wenn ein betriebsrat aus unwissenheit eine betriebsvereinbarung abschließt, die gegen gesetze verstößt, dann sollte er es so ausführlich machen, dass keine unwissenheit und unklarheiten auftreten. und wieder einmal wächst der wunsch nach einer haftung für betriebsräte
17.07.2013 um 20:08 Uhr
Habe mich denn mal schlau gemacht, mit der Info die ich hier erhalten habe.
In unserem Tarifvertrag steht, das die maximale Abweichung von der tariflichen Arbeitszeit plus/minus 5 Std pro Woche betragen darf. Von daher haben wir nichts unrechtliches unterschrieben, auch wenn wir im Moment überlegen ob wir die BV wieder kündigen, da die Produktion mit 33,5 Std nicht hinkommt und immer mehr Stunden geleistet werden müssen .
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