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Lohnkürzung

H
helfer
Jan 2018 bearbeitet

ist der br berechtigt bei einer diziplinarmaßnahme seitens des ag, in form einer kürzung der freiwilligen ag-zulage, sich für den an einzusetzen und aktiv die rechte des an zu waren

1.51503

Community-Antworten (3)

T
Tanzbär

11.07.2013 um 19:56 Uhr

Wenn der AN um Hilfe bittet, sind wir sehr wohl in der Pflicht, ihn zu unterstützen, immerhin hat er uns gewählt. Ob es was bringt? Das zeigt sich immer erst hinterher ...

G
gironimo

11.07.2013 um 20:00 Uhr

Ich gehe mal davon aus, dass die "Disziplinarmaßnahme" vom AG eingeleitet wurde und es keine Regelungen hierfür im Betrieb gibt.

Auch wenn der AG eine Zulage "freiwillig" gewährt, unterliegen die Verteilungsgrundsätze der Mitbestimmung (§ 87 BetrVG Entgeltgrundsätze). Sollte eine Zulage also für eine Betriebsbuße in Frage kommen, müsste das so mit dem BR vereinbart sein. Betriebsbußen selbst unterliegen auch der Mitbestimmung.

So gesehen kann der BR sich schon vor den AN stellen und vom Arbeitgeber verlangen, hier nicht eigene Regeln aufzustellen.

Auch wenn der AN letztendlich selbst den Rechtsstaat bemühen müsste - vielleicht hilft es schon, wenn der BR droht einen Unterlassungsanspruch beim Arbeitsgericht geltend zu machen.

C
Charlys

11.07.2013 um 20:20 Uhr

Dkk § 87 Rn 56

Betriebsbußen Obwohl Betriebsbußen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, werden sie unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig angesehen (BAG 12. 9. 67, AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG Betriebsbuße; 5. 12. 75, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; 30. 1. 79, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; 17. 10. 89, DB 90, 483 [484]; Fitting, Rn. 77 ff.; GL, Rn. 76; HSWG, Rn. 128 ff. jeweils m. w. N.; vgl. auch Rescher, Das Personalbüro, Betriebskriminalität, Gruppe 22, S. 45 ff. mit einem Überblick zur Art der Verstöße und der Betriebsbußen). Hiergegen bestehen jedoch erhebliche Bedenken, da eine ausreichende Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist (vgl. auch LAG Niedersachsen 13. 3. 81, DB 81, 1985 f.; HaKo-BetrVG/Kohte, Rn. 34; Richardi, Rn. 215 ff.; WW, Rn. 21, 24; Michaelis/Oberhofer/Rose, JbArbR Bd. 19 [1981], S. 19 ff. und BetrR 82, 77 ff.; Preis, DB 90, 685 [686]; krit. zur h. M. auch Walker, FS Kissel, S. 1205 ff., der jedenfalls eine einzelvertragliche Unterwerfung der AN und, falls ein BR existiert, eine entsprechende BV als Voraussetzung fordert; zweifelnd auch BAG 22. 10. 85, AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; 5. 2. 86, DB 86, 1979).

Rn 58 Betriebsbußen dürfen nur verhängt werden, wenn durch eine Vereinbarung zwischen AG und BR zuvor eine Betriebs-Bußordnung im Rahmen einer BV geschaffen worden ist. Die Betriebs-Bußordnung muss den formellen Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 entsprechen und im Betrieb bekannt gemacht worden sein. Es genügt der Aushang am »schwarzen Brett«.

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