Dkk
§ 87 Rn 56
Betriebsbußen
Obwohl Betriebsbußen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, werden sie unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig angesehen (BAG 12. 9. 67, AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG Betriebsbuße; 5. 12. 75, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; 30. 1. 79, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; 17. 10. 89, DB 90, 483 [484]; Fitting, Rn. 77 ff.; GL, Rn. 76; HSWG, Rn. 128 ff. jeweils m. w. N.; vgl. auch Rescher, Das Personalbüro, Betriebskriminalität, Gruppe 22, S. 45 ff. mit einem Überblick zur Art der Verstöße und der Betriebsbußen). Hiergegen bestehen jedoch erhebliche Bedenken, da eine ausreichende Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist (vgl. auch LAG Niedersachsen 13. 3. 81, DB 81, 1985 f.; HaKo-BetrVG/Kohte, Rn. 34; Richardi, Rn. 215 ff.; WW, Rn. 21, 24; Michaelis/Oberhofer/Rose, JbArbR Bd. 19 [1981], S. 19 ff. und BetrR 82, 77 ff.; Preis, DB 90, 685 [686]; krit. zur h. M. auch Walker, FS Kissel, S. 1205 ff., der jedenfalls eine einzelvertragliche Unterwerfung der AN und, falls ein BR existiert, eine entsprechende BV als Voraussetzung fordert; zweifelnd auch BAG 22. 10. 85, AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; 5. 2. 86, DB 86, 1979).
Rn 58 Betriebsbußen dürfen nur verhängt werden, wenn durch eine Vereinbarung zwischen AG und BR zuvor eine Betriebs-Bußordnung im Rahmen einer BV geschaffen worden ist. Die Betriebs-Bußordnung muss den formellen Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 entsprechen und im Betrieb bekannt gemacht worden sein. Es genügt der Aushang am »schwarzen Brett«.