Erstellt am 03.07.2013 um 15:03 Uhr von gironimo
Wenn das Gesetz eine tarifliche Öffnung vorsieht, gilt das, was im Tarif steht. Darum wäre es im Zweifelsfall das sinnvollste, man fragt die Gewerkschaft, die den Tarif ausgehandelt hat.
Vielleicht nennst Du den § des Tarifvertrages (und welcher Tarif gemeint ist), der Dich zweifeln läßt. Sicher kennt ihn jemand hier im Forum.
Erstellt am 03.07.2013 um 15:11 Uhr von Betriebsratten
Habt Ihr schon zum Mittel der Überlastungsanzeige gegriffen? Entweder Ihr macht die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen-dann sind Menschen unversorgt. Oder Ihr macht sie nicht-dann überlastet Ihr euch selbst und geht irgendwann vor die Hunde.
Noch ne Idee-seid Ihr zertifiziert oder unterhaltet ein QM System? Dann ist gesetzeskonformes Verhalten doch selbstverständlich-ansonsten liegt eine Abweichung oder ein Regelverstoss vor-die über das QM dokumentiert wird und dem nachgegangen werden muss..
Mehr Phantasie Kollegen *lächel* manchmal führen Umwege zum Ziel
Gruss von den Betriebsratten
Erstellt am 03.07.2013 um 18:12 Uhr von Maclogic
Hallo @GuidoW,
das ArbZG in eurem Tarifvertrag sowie die dementsprechende Vegütung von Mehrarbeit sind zweierlei Sachverhalte.
Deine Frage:
Die Arbeitszeit (einschließlich Bereitschaftszeit) kann auch ohne Ausgleich über zehn Stunden verlängert werden.
kann so nicht abschließend beantwortet werden. Da steht bestimmt noch mehr im TV zum Thema Vergütung.
Wenn Du einen Ratschlag benötigst gebe uns bitte mehr Informationen.
Erstellt am 03.07.2013 um 20:11 Uhr von Watschenbaum
"ohne Ausgleich" heißt auf gar keinen Fall "ohne Vergütung"
die Arbeitszeit muß natürlich bezahlt werden
unter "Ausgleich" versteht man z.b. ersatzfrei
wenn das ArbZG davon spricht, gewisse längere Arbeitszeiten auch "ohne Ausgleich" zuzulassen, meint es z.b. den Umstand, daß in die Arbeitszeit erhebliche Bereitschaftszeiten oder Arbeitsbereitschaft fallen muß, und deshalb nicht "als Ausgleich" für längere Arbeitszeiten andere Tage als arbeitsfrei gewährt werden müssen
Erstellt am 04.07.2013 um 09:16 Uhr von GuidoW
Also folgender Sachverhalt:
Eine Abteilung(Gesundheitswesen) arbeitet 24 h Dienste und bekommt auch die kompletten 24 h als AZ voll angerechnet.
Dies geschieht auf der Grundlage unseres "TV" in dem steht:
Die werktägliche AZ kann gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1a) und Abs. 2a) auf bis zu max. 24 h auch ohne Ausgleich verlängert werden, wenn die Vollarbeitszeit(Zeit der Inanspruchnahme)innerhalb der Gesamtdauer der werktäglichen AZ zehn Stunden regelmäßig nicht überschreitet und durch besondere Maßnahmen(Ruhepausen, Ruheräume) sichergestellt wird, dass die Gesundheit der MA nicht gefährdet wird. Die Verlängerung bedarf der schriftl. Einwilligung des MA gem. § 7 Abs. 7 ArbZG
Der Haken der sich jetzt für mich darstellt:
Die AZ der Kollegen wurde auf 48 h/Woche erweitert, dass heisst auch die Sollzeit wurde erhöht.
Muss ein normaler Beschäftigter 40 Std. pro Woche für sein Gehalt erbringen, so müssen diese Kollegen jetzt 48 Std. pro Woche für das selbe Gehalt leisten.
Also 8 h/ Woche oder 32 h/Monat mehr, wie jemand in der selben Vergütungsgruppe, mit 40 h Woche.
Nur um diese 24h Dienste beizubehalten(ist von den meisten MA gewünscht)
Wird da der § des TV falsch interpretiert und ausgelegt oder sehe ich da etwas falsch?
LG Guido
Erstellt am 04.07.2013 um 09:53 Uhr von Watschenbaum
der Umstand, daß es Ausnahmereglungen bzgl. der höchstmöglichen täglichen Arbeitsdauer gibt, bedeutet nicht, daß sich dadurch auf einmal die vertraglich/tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit erhöht, die der AN verpflichtet wäre, abzuleisten, das sind zwei paar Stiefel
sind 40Std/Woche vertraglich vereinbart, bleibt es dabei
lediglich die Verteilung der Arbeitszeit auf den einzelnen Arbeitstag kann der AG dahingehend ändern, daß eben keine 8 oder höchstens 10 Std möglich wären, sondern offenbar bis zu 24 Std, unter den beschriebenen Umständen : Vorhandensein besonderer Maßnahmen, die einer Gesundheitsgefährdung entgegenwirken
ob der AG die wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Std erhöhen kann, liegt ebenfalls daran, was arbeitsvertraglich vereinbart ist
falls es keine wirksamen Vereinbarungen dahingehend gibt, daß eine bestimmte Anzahl an Mehrarbeit/Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sein soll, sind sie zusätzlich zum vereinbarten Gehalt zu vergüten
also zu unterscheiden ist zwischen einer "Abgeltung" und einem "Ausgleich"
keinesfalls ist diese Regelung im TV ein Freibrief für den AG, unbezahlte Mehrarbeit einzuführen
Erstellt am 04.07.2013 um 09:59 Uhr von nicoline
ohne Ausgleich bedeutet, dass der AG nicht verpflichtet ist, wie im ArbZG gefordert, die tgl. AZ im Durchschnitt von 24 Wochen auf 8 Std. tgl. zu bringen. Er muss also keinen Ausgleich herstellen für die über 8 Std. erbrachte Zeit.
Ansonsten schließ ich mich meinem Vorredner an, das hat nichts zu tun mit einer generellen Erhöhung der Wochenarbeitszeit!
Erstellt am 04.07.2013 um 10:30 Uhr von GuidoW
Sorry, das hatte ich vergessen oder auch übersehen.Selber § nur anderer Abs.)
In dem so tollen TV steht, dass wenn die tägliche AZ nach dem o.g. Abs. verlängert wird, die regelmäßige AZ auf bis zu 48 Stunden wöchentlich verlängert werden kann.
Deshalb sicher auch die schriftl. Erklärung des MA, mit der das Wort "kann" sozusagen legitimiert wird.
Er muss also für das selbe Geld 8 h mehr arbeiten, nur damit er 24 h arbeiten kann.
Und wir als BR haben sicher keine Handhabe, da alle ja schriftlich eingewiligt haben.
Somit ist sicher das MBR ausgeschlossen.
Und wenn alle das so wollen.
Ich dachte nur das der AG etwas zu seinen Gunsten falsch auslegt.
LG Guido
Erstellt am 04.07.2013 um 11:01 Uhr von Watschenbaum
nochmal :
1, geklärt ist nun, daß die tägliche Arbeitszeit verlängert werden kann - gut
2. geklärt ist mittlerweile auch, daß bis zu 48 Std/Woche verlangt werden kann - auch gut
aber geklärt ist nicht, daß diese 8 Std zusätzlich nicht bezahlt werden müssen,
sondern nur, daß im Sinne des ArbeitsZEITgesetzes kein (Zeit)Ausgleich erfolgen muß
vielleicht finden sich in diesem Tarifvertrag noch andere Regelungen hierzu ?
wie lautet denn die schriftliche Erklärung, die unterzeichnet werden soll, wörtlich ?
Erstellt am 04.07.2013 um 11:53 Uhr von GuidoW
Hallo Watschenbaum,
das hiesse also, dass unser AG die Kollegen be......
Sie müssen 48/Woche erbringen(Durchschnittliche Sollstundenzahl im Monat ist 200,8- alle anderen 167,3)erhalten das selbe Geld und auch nicht die Differenz als Ü-Std. gut geschrieben,(sind ja keine Stunden da wegen erhöhten Sollstunden)
Sollstunden sind doch die Stunden, die ich für mein Gehalt erbringen muss und sich aus dem Durchschnitt der vereinbarten(TV oder AV) wöchentlichen AZ ergeben.
Die schriftliche Erklärung besagt nur, dass " ich einer Verlängerung der AZ gem. § 7 Abs. 2a ArbZG und § 11 Abs. 5 Satz c TV zustimme.
Die AZ wird durch Arbeitsbereitschaft verlängert. Arbeitsbereitschaft ist AZ. Das Personal hat im Bedarfsfall die Arbeit unverzüglich aufzunehmen..
Also entweder stehe ich auf dem Schlauch oder ich verstehe nicht auf welcher Grundlage die Sollzeitverlängerung erfolgt ist.
LG Guido