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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeitverlängerung ohne Ausgleich

G
GuidoW
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wer kennt sich mit ArbZG speziell für Pflege und Rettungsdienst aus.

Meine Frage bezieht sich auf folgenden Satz: Die Arbeitszeit (einschließlich Bereitschaftszeit) kann auch ohne Ausgleich über zehn Stunden verlängert werden.

Steht so in unserem TV drin, wie vom ArbZG verlangt.

Was bedeutet aber der Teil: ohne Ausgleich? Heisst das, dass die wöchentl. AZ auf 48 Std. verlängert werden kann und die Verlängerung(i.d.R. 8 h) nicht bezahlt werden? Also ein AN mit 40 Stundenwoche kann auf 48 Std. verlängern, bekommt aber nur 40 (mit Gehalt) bezahlt?

LG Guido

2.015010

Community-Antworten (10)

G
gironimo

03.07.2013 um 17:03 Uhr

Wenn das Gesetz eine tarifliche Öffnung vorsieht, gilt das, was im Tarif steht. Darum wäre es im Zweifelsfall das sinnvollste, man fragt die Gewerkschaft, die den Tarif ausgehandelt hat.

Vielleicht nennst Du den § des Tarifvertrages (und welcher Tarif gemeint ist), der Dich zweifeln läßt. Sicher kennt ihn jemand hier im Forum.

B
betriebsratten

03.07.2013 um 17:11 Uhr

Habt Ihr schon zum Mittel der Überlastungsanzeige gegriffen? Entweder Ihr macht die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen-dann sind Menschen unversorgt. Oder Ihr macht sie nicht-dann überlastet Ihr euch selbst und geht irgendwann vor die Hunde. Noch ne Idee-seid Ihr zertifiziert oder unterhaltet ein QM System? Dann ist gesetzeskonformes Verhalten doch selbstverständlich-ansonsten liegt eine Abweichung oder ein Regelverstoss vor-die über das QM dokumentiert wird und dem nachgegangen werden muss.. Mehr Phantasie Kollegen lächel manchmal führen Umwege zum Ziel Gruss von den Betriebsratten

M
Maclogic

03.07.2013 um 20:12 Uhr

Hallo @GuidoW, das ArbZG in eurem Tarifvertrag sowie die dementsprechende Vegütung von Mehrarbeit sind zweierlei Sachverhalte.

Deine Frage: Die Arbeitszeit (einschließlich Bereitschaftszeit) kann auch ohne Ausgleich über zehn Stunden verlängert werden.

kann so nicht abschließend beantwortet werden. Da steht bestimmt noch mehr im TV zum Thema Vergütung.

Wenn Du einen Ratschlag benötigst gebe uns bitte mehr Informationen.

W
Watschenbaum

03.07.2013 um 22:11 Uhr

"ohne Ausgleich" heißt auf gar keinen Fall "ohne Vergütung" die Arbeitszeit muß natürlich bezahlt werden

unter "Ausgleich" versteht man z.b. ersatzfrei wenn das ArbZG davon spricht, gewisse längere Arbeitszeiten auch "ohne Ausgleich" zuzulassen, meint es z.b. den Umstand, daß in die Arbeitszeit erhebliche Bereitschaftszeiten oder Arbeitsbereitschaft fallen muß, und deshalb nicht "als Ausgleich" für längere Arbeitszeiten andere Tage als arbeitsfrei gewährt werden müssen

G
GuidoW

04.07.2013 um 11:16 Uhr

Also folgender Sachverhalt:

Eine Abteilung(Gesundheitswesen) arbeitet 24 h Dienste und bekommt auch die kompletten 24 h als AZ voll angerechnet. Dies geschieht auf der Grundlage unseres "TV" in dem steht: Die werktägliche AZ kann gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1a) und Abs. 2a) auf bis zu max. 24 h auch ohne Ausgleich verlängert werden, wenn die Vollarbeitszeit(Zeit der Inanspruchnahme)innerhalb der Gesamtdauer der werktäglichen AZ zehn Stunden regelmäßig nicht überschreitet und durch besondere Maßnahmen(Ruhepausen, Ruheräume) sichergestellt wird, dass die Gesundheit der MA nicht gefährdet wird. Die Verlängerung bedarf der schriftl. Einwilligung des MA gem. § 7 Abs. 7 ArbZG

Der Haken der sich jetzt für mich darstellt: Die AZ der Kollegen wurde auf 48 h/Woche erweitert, dass heisst auch die Sollzeit wurde erhöht. Muss ein normaler Beschäftigter 40 Std. pro Woche für sein Gehalt erbringen, so müssen diese Kollegen jetzt 48 Std. pro Woche für das selbe Gehalt leisten. Also 8 h/ Woche oder 32 h/Monat mehr, wie jemand in der selben Vergütungsgruppe, mit 40 h Woche.

Nur um diese 24h Dienste beizubehalten(ist von den meisten MA gewünscht)

Wird da der § des TV falsch interpretiert und ausgelegt oder sehe ich da etwas falsch?

LG Guido

W
Watschenbaum

04.07.2013 um 11:53 Uhr

der Umstand, daß es Ausnahmereglungen bzgl. der höchstmöglichen täglichen Arbeitsdauer gibt, bedeutet nicht, daß sich dadurch auf einmal die vertraglich/tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit erhöht, die der AN verpflichtet wäre, abzuleisten, das sind zwei paar Stiefel

sind 40Std/Woche vertraglich vereinbart, bleibt es dabei lediglich die Verteilung der Arbeitszeit auf den einzelnen Arbeitstag kann der AG dahingehend ändern, daß eben keine 8 oder höchstens 10 Std möglich wären, sondern offenbar bis zu 24 Std, unter den beschriebenen Umständen : Vorhandensein besonderer Maßnahmen, die einer Gesundheitsgefährdung entgegenwirken

ob der AG die wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Std erhöhen kann, liegt ebenfalls daran, was arbeitsvertraglich vereinbart ist

falls es keine wirksamen Vereinbarungen dahingehend gibt, daß eine bestimmte Anzahl an Mehrarbeit/Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sein soll, sind sie zusätzlich zum vereinbarten Gehalt zu vergüten

also zu unterscheiden ist zwischen einer "Abgeltung" und einem "Ausgleich"

keinesfalls ist diese Regelung im TV ein Freibrief für den AG, unbezahlte Mehrarbeit einzuführen

N
nicoline

04.07.2013 um 11:59 Uhr

ohne Ausgleich bedeutet, dass der AG nicht verpflichtet ist, wie im ArbZG gefordert, die tgl. AZ im Durchschnitt von 24 Wochen auf 8 Std. tgl. zu bringen. Er muss also keinen Ausgleich herstellen für die über 8 Std. erbrachte Zeit. Ansonsten schließ ich mich meinem Vorredner an, das hat nichts zu tun mit einer generellen Erhöhung der Wochenarbeitszeit!

G
GuidoW

04.07.2013 um 12:30 Uhr

Sorry, das hatte ich vergessen oder auch übersehen.Selber § nur anderer Abs.) In dem so tollen TV steht, dass wenn die tägliche AZ nach dem o.g. Abs. verlängert wird, die regelmäßige AZ auf bis zu 48 Stunden wöchentlich verlängert werden kann. Deshalb sicher auch die schriftl. Erklärung des MA, mit der das Wort "kann" sozusagen legitimiert wird. Er muss also für das selbe Geld 8 h mehr arbeiten, nur damit er 24 h arbeiten kann. Und wir als BR haben sicher keine Handhabe, da alle ja schriftlich eingewiligt haben. Somit ist sicher das MBR ausgeschlossen.

Und wenn alle das so wollen. Ich dachte nur das der AG etwas zu seinen Gunsten falsch auslegt.

LG Guido

W
Watschenbaum

04.07.2013 um 13:01 Uhr

nochmal :

1, geklärt ist nun, daß die tägliche Arbeitszeit verlängert werden kann - gut

  1. geklärt ist mittlerweile auch, daß bis zu 48 Std/Woche verlangt werden kann - auch gut

aber geklärt ist nicht, daß diese 8 Std zusätzlich nicht bezahlt werden müssen, sondern nur, daß im Sinne des ArbeitsZEITgesetzes kein (Zeit)Ausgleich erfolgen muß

vielleicht finden sich in diesem Tarifvertrag noch andere Regelungen hierzu ? wie lautet denn die schriftliche Erklärung, die unterzeichnet werden soll, wörtlich ?

G
GuidoW

04.07.2013 um 13:53 Uhr

Hallo Watschenbaum,

das hiesse also, dass unser AG die Kollegen be...... Sie müssen 48/Woche erbringen(Durchschnittliche Sollstundenzahl im Monat ist 200,8- alle anderen 167,3)erhalten das selbe Geld und auch nicht die Differenz als Ü-Std. gut geschrieben,(sind ja keine Stunden da wegen erhöhten Sollstunden) Sollstunden sind doch die Stunden, die ich für mein Gehalt erbringen muss und sich aus dem Durchschnitt der vereinbarten(TV oder AV) wöchentlichen AZ ergeben.

Die schriftliche Erklärung besagt nur, dass " ich einer Verlängerung der AZ gem. § 7 Abs. 2a ArbZG und § 11 Abs. 5 Satz c TV zustimme. Die AZ wird durch Arbeitsbereitschaft verlängert. Arbeitsbereitschaft ist AZ. Das Personal hat im Bedarfsfall die Arbeit unverzüglich aufzunehmen..

Also entweder stehe ich auf dem Schlauch oder ich verstehe nicht auf welcher Grundlage die Sollzeitverlängerung erfolgt ist.

LG Guido

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