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Zwangsurlaub!

N
Neugieriguii
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, In meiner neuen Firma gibt es eine Betriebsvereinbarung, welche die Mitarbeiter an bestimmten Tagen im Jahr ihre Urlaubstage ohne zur Beantragung nehmen müssen. Ist es gesetzlich in Ordnung?! Ich dachte immer, dass die Uralunstage zur Erholung der Arbeitnehmer wären und damit sie auch gezielt geplant werden können.

1.833017

Community-Antworten (17)

M
mitleserinnenn

30.06.2013 um 00:17 Uhr

Wieviele Tage und welche Zeiten? Gilt es dann an fiesen Tagen für alle AN? Betriebsferien sind zulässig.

K
Kölner

30.06.2013 um 00:57 Uhr

Theoretisch können per bv alle Urlaubstage verplant werden!

C
Charlys

30.06.2013 um 01:42 Uhr

Kölner und wo ist zu der Aussage die Rechtsgrundlage und vor allem dazu die Öffnung im Bundesurlaubsgestz. § 7 lassen wir außen vor?

M
mitleserinnenn

30.06.2013 um 01:46 Uhr

§ 7 sieht aber Zwangsurlaub gegen den Willen des AN in diesem Umfang nicht vor. Auch für Betriebsferien darf lt. BAG nur ein bestimmter Teil verbraucht werden. Auch mich würde deine Rechtsgrundlage interessieren. Ich nenne ja meine. Es ist schon immer wieder toll wie du Aussagen machst ohne Rechtsgrundlagen zu nennen. So nach dem "Motto, ich bin Kölner und meine Aussagen gelten einfach"

K
Kölner

30.06.2013 um 09:04 Uhr

Tretet ihr zwei eigentlich nur im Rudel auf? Überlegt ihr eigentlich noch, was ihr so schreibt?

Setzt euch mal mit der AGB Kontrolle auseinander. Nochwas:In 80 Prozent aller eurer Antworten liegt ihr regelmäßig neben der Spur, wem soll das nutzen? Ist es nicht mal zeit Konsequenzen zu ziehen?

W
walterBR

30.06.2013 um 10:26 Uhr

Kölner - vielleicht erklärst Du uns mal lieber, was Du so in der Sache denkst.

B
blackjack

30.06.2013 um 10:58 Uhr

Aus § 7 I BUrlG folgt nicht, daß die Einführung von Betriebsferien nur dann zulässig ist, wenn dringende betriebliche Belange im Sinne dieser Vorschrift dafür sprechen. Vielmehr begründet die rechtswirksame Einführung von Betriebsferien solche betrieblichen Belange, die der Berücksichtigung der individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen können.

W
Watschenbaum

30.06.2013 um 12:01 Uhr

das Problem ist folgendes : solange der AN keinen konkreten Urlaubswunsch äußert, besteht auch keine Notwendigkeit, zu überprüfen, ob dem AG ein Leistungsverweigerungsrecht für diesen Urlaubswunsch zusteht

also kann der AG erstmal durch einseitige Festlegung den Urlaubszeitpunkt bestimmen, da er "Schuldner des Urlaubs" ist und die Erfüllung seiner Schuld dadurch zeitlich konkretisiert (§ 243 Abs. 2 BGB)

liegen jedoch Urlaubswünsche vor, die der Festlegung des AG zuwiderlaufen, sind diese zu berücksichtigen, außer die Leistungsverweigerungsgründe des § 7 BUrlG kämen zum tragen

M
mitleserinnenn

30.06.2013 um 13:54 Uhr

Ja, AG kann sofern kein AN Wünsche geäußert werden Urlaub festlegen, ja, Betriebsferien sind statthaft. Betriebsferien dürfen aber nur einen bestimmten Antei des Urlaubsanspruch es gibt eine Entscheidung 3/5. ....... http://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/betriebsferien-und-urlaub-was-zu-beachten-ist_76_126246.html. ..... Hier ist aber das Thema Zwangsurlaub und der darf nicht,auch nicht per BV gegen den Willen der AN 100% des Jahresurlaub wie Kölner andeutet sein.

B
Betriebsrätin

30.06.2013 um 14:27 Uhr

Kölner, hier stellen nicht so erfahrene Fragen. Da helfen dann einfach Aussagen wie diese hier ohne Hinweis auf die Rechtsgrundlage den Fragestellern nicht wirklich weiter. Denn wie sollen diese dann gegenuber dem AG oder hier ggf auch BR argumentieren. Daher sollte man dann auch die Rechtsgrundlage beifügen. Weiter, was soll nun der Hinweis auf die AGB Kontrolle? Denn diese kommt lt. BAG hier nicht zum tragen. AGB-Kontrolle der Betriebsvereinbarung?

Gemäß §310 Abs. 4 Satz 1 BGB sind Betriebsvereinbarungen ausdrücklich aus der AGB-Kontrolle ausgenommen.

Wenn es ein Hinweis sein sollte, dass ggf die BV hier nichtig ist, sollte man dieses auch so ausdrücken und ggf noch Hinweis auf den Rechtsgrund

N
Nubbel

30.06.2013 um 14:42 Uhr

mensch kölner, alleine in diesem thread drei weibchen die die messer schärfen;) du hast meinen respekt, aber an den feinheiten solltest du arbeiten, das die nicht immer so extrem abdrehen!

mädels, drei wochen betriebsruhe im sommer, über den jahreswechsel und noch zwei drei brückentage und das war's .

kölner, ist fantasielosigkeit auswahlkriterium?

K
Kölner

30.06.2013 um 15:39 Uhr

@nubbel Meinst du? Gerade in Bezug auf die Teilnahme an diesem Fred?

@betriebsrätin Du hast es ganz offenbar nicht verstanden - weder noch! Und ich finde, dass du hier die Erklärerin der Rookies sein willst, ist ja schon Hohn genug.

M
mitleserinnenn

30.06.2013 um 17:50 Uhr

Deine "besondere Art" nett ausgedrückt der Antworten, welche im Gegensatz zu den anderen immer nur grosse Sprüche ohne Angaben eines Rechtsgrundes/Gesetzes usw??? PS, Es gilt § 310 Abs. 4 S. 1 BGB. Danach unterliegen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen keiner AGB-Kontrolle. ..... daher wenn du AGB einbringst, dann sollte einer der nicht nur Sprüche machen möchte sondern echt helfen es auch begründen.

M
mitleserinnenn

30.06.2013 um 17:52 Uhr

PS, hatte vergessen, es ging in der Frage um ZWANGSURLAUB lt. BV und dann in welchem Umfang und nicht um ggf freiwillige positive Regelungen.

K
Kölner

30.06.2013 um 18:06 Uhr

@mitleser... Leseschwäche? Ganz offensichtlich! Hast du zudem Probleme, einen kontinuierlichen Diskussionsstrang zu folgen? Auch offensichtlich.

Man man man...

G
gironimo

30.06.2013 um 18:07 Uhr

Um die Streitereien zusammen zu fassen: Ja - der BR ist berechtigt, mit dem AG Betriebsferien (auch einzelne Tage) zu vereinbaren.

Im Übrigen müsste man dann schon Details der Betriebsvereinbarung kennen, um Aussagen machen zu können, ob die Vereinbarung vielleicht teilweise zu weit geht.

N
nicoline

30.06.2013 um 18:14 Uhr

gironimo welch wohltuende Antwort!

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