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Umkleidezeit = Arbeitszeit

P
Passat
Jan 2018 bearbeitet

Hallo.....

nach dem BAG Urteil 5 AZR 678/11 sind Umkleidezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit. Unser Arbeitgeber ist aber der Meinung, dass dieses Urteil nur für Mitarbeiter im OP und Anästhesie gilt. Wie handhabt Ihr das in den Krankenhäusern?

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

28.06.2013 um 17:34 Uhr

Immer dann, wenn das tragen einer Dienstkleidung vorgeschrieben ist oder vom AG zwingend verlangt wird, wird ein BR im Zuge seiner Mitbestimmung wohl kaum zustimmen, wenn die Umkleidezeit nicht Arbeitszeit ist. Der BR hat nämlich bei der Frage wo und wann beginnt die Arbeitszeit mitzubestimmen.

Oft regeln auch Tarifverträge etwas zu Umkleidezeiten (so war ja auch bei dem BAG-Urteil ein Bezug zum Tarif gegeben).

Das Argument des Arbeitgebers, Umkleidezeiten sind nur im OP-Bereich als Arbeitszeit zu sehen, kann nicht deshalb gerechtfertigt sein, weil es in dem Urteil darum ging.

N
nicoline

28.06.2013 um 18:05 Uhr

Passat, bei uns wird es allen Beschäftigten gewährt, die folgende Voraussetzung erfüllen

"wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss"

Schaut doch mal im QM Handbuch oder Hygienehandbuch nach, ob dort etwas über das Tragen von Dienstkleidung geregelt ist. Wenn dort z.B. steht, dass aus hygienischen Gründen Dienstkleidung zu tragen und diese in der Klinik zu belassen ist, hat der AG das Tragen angeordnet. Und in dem Urteil musste das OP Personal sich sogar 2 x umziehen: 1 x von privat in Dienstkleidung und ein zweites Mal von Dienst- in Bereichskleidung. Warum sollte denn da das erste Mal wegfallen?

Auszug aus dem Urteil: Rn 7 Die Beschäftigten im OP-Bereich müssen zunächst an einer Umkleidestelle im Tiefparterre des Klinikgebäudes Berufskleidung anziehen. Sodann begeben sie sich in den OP-Bereich im Dachgeschoss des Klinikgebäudes, wo sie die Berufskleidung wieder ausziehen und Bereichskleidung - dunkelblaue Hosen und Hemden mit V-Ausschnitt - anlegen.

Und hier noch ein Auszug aus dem Urteil, der Euch eigentlich weiterhelfen müsste:

Rn 24 Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 - Rn. 15, AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 11; 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 21, BAGE 137, 366, jeweils mwN). Zur Arbeit gehört auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Die Fremdnützigkeit des Umkleidens ergibt sich schon aus der Weisung des Arbeitgebers, die ein Anlegen der Arbeitskleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließt. Im Streitfall kommt hinzu, dass das Tragen der Berufs- und Bereichskleidung der Beschäftigten im OP-Bereich primär hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen der Beklagten dient (vgl. BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 15 ff., AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 14; BVerwG 9. März 2012 - 6 P 27/10 - Rn. 22, NZA-RR 2012, 501; Buschmann/Ulber ArbZG 7. Aufl. § 2 Rn. 10; ErfK/Wank 12. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 16; Schliemann ArbZG § 2 Rn. 32 ff.). Da die Arbeit in diesem Falle mit dem Umkleiden beginnt, zählen auch die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, die dadurch veranlasst sind, dass der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss (BAG 28. Juli 1994 - 6 AZR 220/94 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 77, 285). Nicht zur Arbeitszeit zählende Wegezeit bleibt aber der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, im Streitfall also auch der Weg vom Eingang des Klinikgebäudes bis zur Umkleidestelle im Tiefparterre (im Ergebnis ebenso Burger in Burger 2. Aufl. TVöD/TV-L § 6 Rn. 6; allgemein zur Einordnung der Wegezeit im Arbeitszeitrecht, ErfK/Wank 12. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 16 mwN; Buschmann/Ulber ArbZG 7. Aufl. § 2 Rn. 7 f.; Schliemann ArbZG § 2 Rn. 37 ff.; Anzinger/Koberski ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 16 ff.).

@gironimo (so war ja auch bei dem BAG-Urteil ein Bezug zum Tarif gegeben). ne, es gab eben keinen Bezug im TV

Auszug aus dem Urteil: Rn 22 Eine ausdrückliche Bestimmung hierzu enthält der Tarifvertrag nicht. § 6 Abs. 1 TV-L regelt lediglich die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Was tarifliche Arbeitszeit ist, definieren die Tarifvertragsparteien weder dort noch an anderer Stelle des Tarifvertrags. Lediglich § 25 Abs. 2 TVÜ-Länder könnte mit der Anordnung, dass bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit durch das Inkrafttreten des TV-L unberührt bleiben, darauf hindeuten, es entspräche dem Willen der Tarifvertragsparteien, Umkleide- und Wegezeiten wie die streitgegenständlichen nach dem TV-L nicht mehr als Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit zu werten. Ein derartiger Normsetzungswillen - wenn er denn vorhanden gewesen sein sollte - hat aber im TV-L keinen Niederschlag gefunden.

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